Revision verworfen: Flucht als Beweisanzeichen und Beweiswürdigung geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 462/99
- Datum
- 17.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ergibt.
Bei der Bewertung von Flucht als Beweisanzeichen hat das Tatgericht mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen und alternative Erklärungsmöglichkeiten ernsthaft zu prüfen.
Wenn das Tatgericht eine vorgetragene Fluchtbegründung ausdrücklich erörtert und rechtsfehlerfrei ausschließt, ist eine Rüge der Beweiswürdigung regelmäßig unbegründet.
Das Tatgericht muss nicht Erwägungen zu solchen Erklärungsmöglichkeiten anstellen, auf die sich der Angeklagte in den Urteilsgründen nicht berufen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 15. Juni 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt nicht besorgen, sie habe bei der Bewertung der Flucht des Angeklagten als Beweisanzeichen gegen die Richtigkeit seiner Angaben nicht die erforderliche Vorsicht angewandt. Sie hat sich eingehend mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, er habe aus Angst vor einer Misshandlung durch die Polizei die Flucht ergriffen, und diese Möglichkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Damit hat das Landgericht gezeigt, dass es nicht die Flucht als solche als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten herangezogen, sondern die Möglichkeit einer anderen Erklärung für sein Verhalten bedacht hat. Sie war dabei nicht verpflichtet, auch die weitere, in der Revisionsbegründung genannte Erklärungsmöglichkeit ausdrücklich zu erörtern, er habe wegen seiner Vorstrafen befürchtet, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht entkräften zu können, denn darauf hatte sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe selbst nicht berufen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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