Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreiben von Kokain

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 462/92
Datum
09.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Kokain zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten wurde vom BGH verworfen. Der Senat bejahte die Feststellungen zu den Teilakten und hielt die Feststellung nicht geringer Mengen für jeweils einzeln ausreichend; Mengenberechnungsfehler waren nicht verfahrensentscheidend. Auch die Berücksichtigung von Aufklärungshilfe und die Einziehungsanordnung beanstandete der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Handlungen kann die Feststellung einer nicht geringen Menge im Sinne von § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf der Einzelbewertung der jeweiligen Teilakte beruhen, wenn jede Teilmenge die gesetzlichen Schwellenwerte erfüllt.

2

Die Annahme eines Gesamtvorsatzes indiziert regelmäßig erhöhte kriminelle Energie und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; ein fehlendes Anknüpfen an einen Gesamtvorsatz begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn der Angeklagte hierdurch tatsächlich beschwert wird.

3

Fehlerhafte konkrete Berechnung von Wirkstoffmengen wirkt sich auf die Verneinung eines minder schweren Falls oder auf die konkrete Strafzumessung nur aus, wenn der Rechenfehler kausal zu einer höheren Straffolge oder zur Ablehnung eines minder schweren Falls geführt hat.

4

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG ist eine geleistete Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG zu würdigen und kann eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen.

5

Die Einziehungsanordnung in der Urteilsformel ist ausreichend bestimmt, wenn der Umfang der Einziehung durch genaue Bezeichnung der Betäubungsmittel in den Urteilsgründen hinreichend klar festgelegt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 10. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 462/92 vom 9. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████, Frank ███ HO, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Juni 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben (Fälle 2 und 3) und wegen unerlaubten Handeltreibens in zwei weiteren Fällen (Fälle 1 und 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von einem Jahr und drei Monaten verhängt; außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Urteil weist zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht jeweils fortgesetzte Handlungen angenommen. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte entschlossen, künftig seinen Eigenkonsum durch die Einfuhr und den gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain zu finanzieren. Er erwarb die Betäubungsmittel stets beim gleichen Dealer in ███ und setzte sie jeweils an den festen Kundenstamm seines gesondert verfolgten Freundes ████████████ ab.

Ob dieser Umstand allein die Annahme eines Gesamtvorsatzes zu begründen vermag, begegnet in der Tat erheblichen Zweifeln. Diese Frage kann indes dahinstehen, da hierdurch der Angeklagte nicht beschwert ist. Die Feststellung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist im Fall 2 (Teilakt 160 Gramm Kokain) und im Fall 3 (Teilakt 364 Gramm Kokain) lediglich auf Grund einer Einzelbewertung der jeweils eingeführten oder verkauften Teilmengen und nicht nach Addition der Mengen der Teilakte der beiden fortgesetzten Handlungen erfolgt; sie wäre in gleicher Weise bei der Annahme von Einzeltaten erfüllt gewesen.

Auch das Strafmaß ist hierdurch nicht beeinflusst. Zwar haftet einem rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtvorsatz in der Regel eine wesentlich erhöhte kriminelle Energie an, die sich fast zwangsläufig bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken muss (BGHSt 36, 320, 321; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Fortsetzungszusammenhang 9). Doch hat das Landgericht hier die besondere Strafwürdigkeit einer von vornherein auf Grund eines Gesamtvorsatzes geplanten, aus mehreren Einzelakten bestehenden Tat gerade nicht erschwerend berücksichtigt.

Das Landgericht hat zwar in rechtlich fehlerhafter Weise unterlassen, den Schuldspruch in den Fällen bis 3 auf tateinheitlich begangenen Erwerb von Betäubungsmitteln zu erstrecken, soweit diese nur zum Eigenverbrauch bestimmt waren, doch ist hierdurch der Angeklagte im Ergebnis nicht beschwert. Denn nach den Feststellungen besteht kein Anlass für die Besorgnis, dass die Strafkammer dem Schuldumfang des unerlaubten Handeltreibens eine zu große Menge zugrundegelegt hatte. Der Senat sieht deshalb davon ab, den Schuldspruch entsprechend zu ergänzen.

2. Auch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Soweit das Landgericht zu Fall 1 berücksichtigt hat, dass der Angeklagte 17 Gramm Kokain in den Verkehr gebracht habe, steht dies in Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Denn danach hat er diese Menge von 17 Gramm ███████ ████ zum gewinnbringenden Weiterverkauf und damit zum Handeltreiben überlassen (UA S. 3). Falls von dieser Menge spater etwas an den Angeklagten zum Eigenkonsum zurückgelangt ist, vermag dies an der Tatbestandserfüllung nichts mehr zu ändern.

b) Dagegen ist die straferschwerende Erwägung, dass der Angeklagte im Fall 2 „17 Gramm reines KHC“ eingeführt habe (UA S. 11), nicht mit der auf UA S. 6 angestellten Berechnung einer Wirkstoffmenge von 12 Gramm KHC zu vereinbaren. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Fehler auf die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG oder auf die konkrete Strafzumessung ausgewirkt hat.

Bei den Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht im Fall 2 die eingeführte Menge mit „17 Gramm reinem KHC“ und die in den Handel gelangte Menge mit 12 Gramm Kokain berücksichtigt (UA S. 11). Dabei hat das Landgericht bei der unerlaubten Einfuhr von 160 Gramm Kokain zugunsten des Angeklagten einen Mengenabzug von 25 % wegen möglichen Betruges vorgenommen und von den verbleibenden 120 Gramm lediglich einen Wirkstoffgehalt von 10 % KHC (= 12 Gramm KHC) veranschlagt. Unberücksichtigt blieben dabei die Einfuhr von weiteren 17 Gramm Kokain im ersten Teilakt und das Handeltreiben mit weiteren 30 Gramm Kokain im zweiten Teilakt des Falles 2; außerdem ist zu bemerken, dass die eingeführte Gesamtmenge an Kokain(gemisch), abgesehen von der reinen Wirkstoffmenge, relativ hoch war (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18). Wäre das Landgericht somit von den richtigen Mengen ausgegangen, hätte dieser Strafzumessungsgesichtspunkt eher ein höheres Gewicht erhalten.

c) Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten gemäß § 31 Nr. 1 BtMG bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG ausdrucklich erörtert und zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB herangezogen. Rechtsfehler sind hierbei nicht ersichtlich.

Die Urteilsformel, nach der lediglich pauschal die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen werden, erfahrt ausreichende Klarheit über den Umfang der Einziehung durch die genaue Bezeichnung der Betäubungsmittel in den Urteilsgründen auf UA S. 13 unter Ziffer 5.

RufRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach
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