Revision: Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 462/52
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorteilsabsicht im Sinne des § 260 StGB ist bereits gegeben, wenn Eigennutz neben anderen Motiven den Täter mitbewogen hat; ein ausschließlich altruistisches Bewegmotiv ist nicht erforderlich.
Die gewerbsmäßige Hehlerei kann auch dann vorliegen, wenn der Täter wiederholt gestohlene Sachen für den eigenen Bedarf erwirbt; der absichtlich fortgesetzte Erwerb begründet eine Einnahmequelle.
Die Feststellung der inneren Tatseite (z. B. Vorteilsabsicht) ist eine Tatfrage, die von der Strafkammer verbindlich zu bejahen ist, wenn sie im Urteil hinreichend festgestellt wurde.
Bei Gesetzesänderungen zugunsten des Täters ist das mildere Recht gemäß § 2 Abs. 2 StGB anzuwenden; das Revisionsgericht kann diese Milderung im Urteil berücksichtigen (§ 354a StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 24. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Friedrich S██████ aus H█████████, geboren am ███ ██ ██ in ███, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Januar 1952 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Der Schuldspruch besteht zu Recht. Die Hinwendungen der Revision richten sich gegen die rechtliche Würdigung zur inneren Tatseite.
Sie geht dabei von der Feststellung aus, dass der Angeklagte die gestohlenen Tamm-Rohlinge in der Zeit, als dieses Material infolge der Korea-Krise knapp war, laufend angekauft habe, um diese Notzeit zu überbrücken und seinen Fabrikbetrieb aufrechtzuerhalten. Die rechtlichen Folgerungen, die die Revision aus dieser Feststellung ziehen will, sind jedoch verfehlt. Sie meint nämlich, der Angeklagte habe weder „seines Vorteils wegen“ gehandelt noch sich durch den wiederholten Ankauf eine Einnahmequelle schaffen wollen, da es ihm lediglich darauf angekommen sei, den Betrieb im Interesse seiner Arbeiter und Angestellten aufrechtzuerhalten.
Zunächst ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte a) lediglich das Interesse seiner Arbeiter und Angestellten verfolgt hat. Das Urteil spricht bei Schilderung des Sachverhalts von diesem Beweggrund überhaupt nicht. In den Strafzumessungserwägungen wird dem Angeklagten zugutegehalten, dass er mit der Erhaltung des bisherigen Umfanges seines Geschäfts nicht nur für sich, sondern auch für 15 Betriebsangehörige habe sorgen wollen. Daraus ergibt sich deutlich die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Tat in erster Linie aus einem eigennützigen Beweggrund begangen hat.
Ob die Wahrnehmung des eigenen Vorteils Beweggrund des Handelns war, ist stets Tatfrage. Die Strafkammer hat diese Frage für die Revision verbindlich bejaht. Im Übrigen könnte die Vorstellung des Angeklagten, die Aufrechterhaltung des Fabrikbetriebes werde zugleich den 15 Angestellten und Arbeitern zugutekommen, das Merkmal der Vorteilsabsicht nicht ausschließen, selbst wenn diese Vorstellung mitbestimmend für den Angeklagten war. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Absicht, einen eigenen Vorteil zu erzielen, nicht der alleinige Beweggrund zu sein braucht; es genügt, wenn der Eigennutz den Täter neben anderen Zielen bewogen hat.indestens in diesem Sinne ist die Vorteilsabsicht zweifelsfrei festgestellt.
Auch gegen die Anwendung des § 260 StGB bestehen keine b) Bedenken. Der Angeklagte hat die Rohlinge etwas billiger angekauft, als er sie hätte bezahlen müssen, wenn er sie ordnungsmäßig von der bestohlenen Firma bezogen hätte. Die Strafkammer hat diesen Umstand aber nicht für die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit verwertet, sondern sieht die Einnahmequelle in dem Bezug des Materials selbst, das der Angeklagte sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten hätte erlangen können. Infolgedessen liegen die Angriffe der Revision, aus dem billigeren Einkauf könnten keine Schlussfolgerungen auf gewerbsmäßiges Handeln gezogen werden, zumal eine Kenntnis des Angeklagten von dem geringeren Preis nicht festgestellt sei, neben der Sache.
Die Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, kann nicht nur darin gefunden werden, dass der Täter an der Weiterveräußerung der billig eingekauften Ware besonders hoch verdienen will. Die unmittelbare Verwendung der Sachen für die eigenen Bedürfnisse des Täters schließt die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus, weil bereits der absichtlich wiederholte Erwerb der gehehlten Sachen selbst eine Einnahme des Täters darstellt. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGSt 53, 155; 54, 185; RG Goltd. Arch. 48, 442). So ist insbesondere in einem ähnlich liegenden Fall entschieden worden, dass der Erwerb zur eigenen Verwendung, um den Fabrikbetrieb ausdehnen zu können, gewerbsmäßige Hehlerei sein kann (vgl. KG Goltd. Arch. 68, 210).
Nach alledem lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.
Dagegen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
2) Durch Art. 2 Nr. 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) ist § 260 StGB durch einen zweiten Absatz ergänzt worden, der für gewerbsmäßige Hehlerei Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten vorsieht, wenn mildernde Umstände vorhanden sind. Die Vorschrift ist am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten und bedeutet eine Milderung im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB. Danach muss bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz angewendet werden. Ob diese Bindung nur für den Tatrichter oder auch für das Revisionsgericht besteht, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls kann das Revisionsgericht die Milderung berücksichtigen, wie sich aus § 354a StPO ergibt. Demgemäß hat der Senat erkannt.
| Busch | Krauss | Maass | |||
| Koeniger | Baldus |