Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 462/51
- Datum
- 02.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterzeichnung eines Urteils durch einen Richter, der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, ist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässig, wenn der verhandlungsführende Richter verhindert ist.
Die revisionsrechtliche Überprüfung der freien Beweiswürdigung ist eingeschränkt; sie ist nur dann zu beanstanden, wenn das Tatgericht bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen wesentliche rechtliche Fehler begeht oder entscheidungserhebliche Gesichtspunkte unbeachtet lässt.
Die Anwendung der einschlägigen Strafrahmen (hier §§ 174 Abs.1 Nr.1, 175 StGB) und die unter Berücksichtigung der Umstände angemessene Bemessung der Freiheitsstrafe bleiben revisionsrechtlich nur bei Ermessens- oder Rechtsfehlern angreifbar.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht des Landgericht █████, 16. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████████████ Georg ██ aus ██ █████, geboren ███ ████████ 189█, wegen Sittlichkeitsverbrechens,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Drauß, Bundesrichter █,
Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsbeamter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts █████ vom 16. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat als Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Sachrüge der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist zunächst von einem Richter unterzeichnet worden, der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat. Dies stellt jedoch keinen Verfahrensmangel dar, da § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die Unterzeichnung durch einen anderen Richter zulässt, wenn der verhandlungsführende Richter verhindert ist.
2. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist jedoch nicht begründet.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern verurteilt. Die Feststellungen des Landgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Unzuchtshandlungen an dem ████████████ in der Absicht vorgenommen, seine Geschlechtslust zu befriedigen.
b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen eingehend auseinandergesetzt und ist nach Würdigung aller maßgebenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeugenaussagen glaubwürdig sind. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 175 StGB zutreffend angewendet und die Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen bemessen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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