Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen in Falschgeldverfahren – Teilaufhebung wegen milderem Recht, sonstige Verwerfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 461/98
Datum
13.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten P.; dessen Schuldspruch und Strafe bleiben bestehen. Die Revisionen der Angeklagten B. und A. werden insoweit aufgehoben, als der Strafausspruch neu zu verhängen ist, weil durch das 6. StrRG (§146 StGB n.F.) der Strafrahmen milder geworden ist und eine andere Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Feststellungen bleiben erhalten; ergänzende Feststellungen sind möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert ein nachträglich in Kraft tretendes Gesetz den Strafrahmen zugunsten des Angeklagten, ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht anzuwenden; kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu milderen Strafen führt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

2

Feststellungen des Tatbestands können trotz Aufhebung des Strafausspruchs aufrechterhalten bleiben und bilden die Grundlage der neuen Verhandlung; ergänzende Feststellungen sind zulässig.

3

Die Revision ist zu verwerfen, soweit keine Rechtsfehler in Schuld- oder Strafausspruch ersichtlich sind; in diesem Fall trägt der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.

4

Das Sichverschaffen von Falschgeld setzt eine eigenständige Verfügungsmacht mit dem Ziel voraus, Abnehmer zu suchen und die Fälschungen in den Verkehr zu bringen; eine Einlassung der bloßen Pfandnahme entlastet nur, wenn sie den auf den Feststellungen beruhenden Tatvorwurf widerlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 15. Januar 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Januar 1998 wird verworfen. Der Beschwerdeführer P. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und A. wird das vorbezeichnete Urteil – soweit es sie betrifft – im Strafaussprach aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch gegen alle Angeklagten und zum Strafausspruch betreffend den Angeklagten P. keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Angeklagten B. und A. haben nach den getroffenen Feststellungen (UA S. 24, 25) das Falschgeld zu eigenständiger Verfügung übernommen (vgl. BGHR StGB § 146 I 2 Sichverschaffen zur Veröffentlichung in BGHSt 44, 62 bestimmt), um eigenständig Abnehmer zu finden und auf diese Weise die Falsifikate in den Verkehr zu bringen. Soweit die Strafkammer auf UA S. 33, 34 die Einlassung des Angeklagten A. mitteilt, wonach er das Falschgeld nur als Pfand entgegengenommen habe, und sodann ausführt, dass ihn diese Einlassung nicht entlasten könne, da es entscheidend auf sein finanzielles Interesse ankomme, ist dem nicht zu entnehmen, dass sie diese Einlassung als unwiderlegt angesehen hat. Vielmehr ergeben die Feststellungen auf UA S. 34, dass sie davon überzeugt ist, dass auch er das Falschgeld entgegengenommen hatte, um Abnehmer zu suchen und es an diese abzusetzen.

Dagegen kann der im Urteilszeitpunkt rechtsfehlerfrei getroffene Strafausspruch zum Nachteil der Angeklagten B. und A. nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer – damals zutreffend – insoweit den Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 146 Abs. 1 StGB a.F. mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angewandt hatte, der durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164 ff.) mit Wirkung ab 1. April 1998 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ermäßigt worden ist (§ 146 Abs. 1 StGB n.F.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens zu niedrigeren Freiheitsstrafen als von drei bzw. zwei Jahren und sechs Monaten gelangt wäre. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Strafzumessung können bestehen bleiben; dies schließt ergänzende Feststellungen bei einer neuen Verhandlung nicht aus.

Der Mitangeklagte P. ist hiervon nicht betroffen, da auf ihn der Strafrahmen des minder schweren Falles des § 146 Abs. 2 StGB a.F. angewandt worden ist, der gegenüber der Neufassung des minder schweren Falles nach § 146 Abs. 2 StGB n.F. das mildere Recht darstellt.

KutzerBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
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