Revision teilweise stattgegeben: Einstellung und Zurückverweisung wegen Anklage- und Strafzumessungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 461/95
- Datum
- 20.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch ist aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn die verurteilte Tat nicht Gegenstand der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist; in diesem Fall gilt § 260 Abs. 3 StPO.
Eine Einzelstrafe ist aufzuheben, wenn das Tatgericht bei der Strafzumessung von einem zu hoch angesetzten Mindeststrafrahmen ausgeht; wirkt sich dies auf den Gesamtsatz aus, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und gegebenenfalls zurückzuverweisen.
Die Revision ist verfahrensrechtlich unzulässig, wenn der Revisionsführer die behaupteten Verfahrensrügen nicht hinreichend substantiiert darlegt.
Wenn durch Einstellung oder Aufhebung einzelner Einzelstrafen die Zusammensetzung der Gesamtstrafe berührt ist, muss der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache neu verhandelt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 3. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 461/95 vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1950 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. Dezember 1995 gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 1995
1. in den Urteilsgründen a) in den Fällen II. 3 und II. 4 mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Im Umfang der Einstellung werden die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
2. b) im Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe in den Urteilsgründen sowie im Gesamtstrafenausspruch im Fall II. 5 mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten führt aufgrund eines Verfahrenshindernisses zur Aufhebung der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe.
Diese Taten waren nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage; deshalb war das Verfahren insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Aufgehoben werden musste auch die für die gefährliche Körperverletzung (Fall II. 5 der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe, weil das Landgericht von einer zu hohen Mindeststrafandrohung ausgegangen ist. Der Strafrahmen des § 223a StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist erst durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) eingeführt worden.
Da diese Einzelstrafe ebenso wie die aufgrund der Einstellung in Wegfall geratenen Einzelstrafen für die unabgeurteilten Taten in den Fällen II. 3 und II. 4 keinen Bestand hat, musste auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Vortrags unzulässig; die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weitergehende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
| Kutzer | Rissing-van Saan | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |