Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Steuerhinterziehung verworfen: Verwertung Finanzermittlungen bei Geständnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 461/88
Datum
08.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung und rügte die Übernahme von Zahlen der Finanzbehörde. Zentrale Frage war, ob das Landgericht diese Beträge zu Recht zugrunde legen durfte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil der Angeklagte die Beträge eingeräumt hatte und eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle zu vergleichbaren Ergebnissen führte. Rechen- bzw. Detailungenauigkeiten beeinträchtigen das Gesamtbild nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei Steuerstraftaten kann das Gericht die von der Finanzbehörde ermittelten Hinterziehungsbeträge verwerten, sofern der Beschuldigte diese Beträge ausdrücklich einräumt und das Gericht durch eigene Plausibilitätskontrollen zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen gelangt.

3

Geringfügige Abweichungen oder rechnerische Ungenauigkeiten bei der Ermittlung von Steuerbeträgen berühren die Verwertbarkeit der Feststellungen nicht, wenn die Gesamtwürdigung die Plausibilität der zugrundegelegten Zahlen bestätigt.

4

Die Verwendung von Bruttoumsätzen statt Nettoumsätzen in der Umsatzsteuerberechnung begründet keinen entscheidenden Rechtsfehler, sofern die der Verurteilung tatsächlich zugrundegelegten Beträge und die Gesamtbewertung die Plausibilität der Annahmen wahren.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 31. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 461/88 in der Strafsache gegen Dieter ██ aus Ke., geboren am ████ 1941 in Bad ████, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von der Finanzbehörde ermittelten Hinterziehungsbeträge der Verurteilung zugrundegelegt hat. Entscheidend ist, dass der Angeklagte diese Beträge ausdrücklich eingestanden hat und dass das Landgericht bei einer „Plausibilitätskontrolle“ zur Überprüfung des Geständnisses zu etwa gleichen Ergebnissen gelangt ist. Bei der Einkommen- und Gewerbesteuer weichen die – allein auf der Grundlage des Getränkeverkaufs in Höhe von nur 1.000 DM pro Arbeitstag – vom Landgericht errechneten (UA S. 15) Gewinne lediglich um etwa 20.000 DM im Jahr von denen der Finanzbehörde (UA S. 16) ab, sodass das Landgericht bei der Überprüfung des Geständnisses zu dem Ergebnis gelangen durfte, die auf anderer Grundlage mit einem nicht näher begründeten Sicherheitsabschlag von 25 % von der Finanzbehörde festgestellten Zahlen seien „plausibel“. Auf einzelne Ungenauigkeiten der Berechnung des Landgerichts (z. B. die Berücksichtigung von „Einbauten“ UA S. 15) kommt es nicht an.

Bei der Umsatzsteuer ist das Landgericht zwar fälschlicherweise von den Bruttoumsätzen (statt netto ohne Mehrwertsteuer) ausgegangen. Aber auch das beeinträchtigt die „Plausibilität“ nicht, zumal der Verurteilung (vgl. UA S. 4, 21) ca. 10.000 DM weniger hinterzogene Umsatzsteuer zugrundegelegt werden, als vom Landgericht errechnet (vgl. Summe von UA S. 13).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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