Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens: erneute Anklage nach rechtskräftiger Nichteröffnung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 460/88
Datum
21.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach auf und stellte das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft hatte nach einer rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung erneut angeklagt; zu prüfen war, ob ein späteres Gutachten neue Tatsachen i.S.v. § 211 StPO enthielt. Das Gutachten bestätigte überwiegend frühere Befunde und brachte keine dem vorigen Beschluss unbekannten, entscheidungserheblichen Erkenntnisse. Eine bloße andere Bewertung bereits bekannter Tatsachen rechtfertigt keine Wiederanklage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 211 StPO ist eine erneute Anklage nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nur zulässig, wenn dem entscheidenden Gericht zuvor unbekannte neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die den Boden des Nichteröffnungsbeschlusses entziehen.

2

Neue Tatsachen oder Beweismittel sind nur solche, die dem Gericht, das die Eröffnung abgelehnt hat, nicht bekannt waren; bloße Bestätigungen oder technischere Präzisierungen früherer Untersuchungsergebnisse genügen nicht.

3

Die bloße Neubeurteilung bereits bekannter Tatsachen oder eine andere Gewichtung von Indizien durch die Staatsanwaltschaft begründet keine Zulässigkeit einer Wiederanklage nach § 211 StPO.

4

Ein anfängliches Missverständnis des Inhalts eines Gutachtens durch das Gericht führt nur dann zur Aufhebung der Rechtskraft, wenn die nachfolgende Begutachtung tatsächlich neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse vermittelt und nicht nur vorhandene Befunde deutlicher darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 3. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 460/88 in der Strafsache gegen den Kaufmann Waldemar Dieter C. aus █, geboren am ██ ███ 1945 in ████ wegen versuchter Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Mai 1988 wird aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der gegen den Beschwerdeführer bestehende Haftbefehl wird aufgehoben.

Gründe

Mit Beschluss vom 13. Februar 1987 hatte die 2. Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach, bei dem die vorliegende Sache angeklagt war, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (Bd. I Bl. 204 d. A.). Bei der Bewertung der Anklage vom 24. November 1986 (aaO Bl. 196) stützte sie sich vornehmlich auf das Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs Paul █████ vom 5. Februar 1986 (aaO Bl. 46). Dieser Beschluss ist am 5. März 1987 rechtskräftig geworden (aaO Bl. 204). Nachdem der Gutachter im Auftrag der R+V Versicherung AG auf Grund weiterer Untersuchungen sich erneut gutachtlich geäußert hatte (Schreiben an das bezeichnete Versicherungsunternehmen vom 15. Mai 1987, aaO Bl. 234), klagte die Staatsanwaltschaft die Sache erneut an (Anklageschrift vom 14. August 1987, Bd. II Bl. 287 d. A.).

Die erneute Anklage war nicht zulässig. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens vom Gericht rechtskräftig abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211 StPO). Neu in diesem Sinne sind Tatsachen und Beweismittel nur, wenn sie dem Gericht, das die Eröffnung vorher abgelehnt hatte, nicht bekannt waren. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer neuen Anklage ist, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel von dem Rechtsstandpunkt aus, der dem die Eröffnung ablehnenden Beschluss zugrundelag, diesem den Boden entzieht (vgl. BGHSt 18, 225). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) In dem Gutachten vom 15. Mai 1987 kommt der Sachverständige ██████ zu dem Ergebnis, *„dass der Brand in der Sauna unter Zuhilfenahme eines Brandbeschleunigungsmittels (Benzin) verursacht worden ist“ und „dass die im Besitz eines Schlüssels den Brand verursachende Person ... zu dem Brandobjekt gewesen sein“* muss (Bd. I Bl. 234, 236 d. A.). Damit kann sich die Anklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützen, die geeignet waren, dem Nichteröffnungsbeschluss vom 13. Februar 1987 von dem Standpunkt aus, den das Landgericht darin eingenommen hat – die Grundlage zu entziehen.

In diesem Beschluss ging die Strafkammer davon aus, die Brandschuttprobe enthalte zwar Spuren von Kohlenwasserstoff, die Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger werde in dem Gutachten des Sachverständigen █████ aber nicht positiv festgestellt, sondern nur für möglich gehalten; ob es sich um Benzin handle, bleibe offen. Insoweit hat die Strafkammer das erste Gutachten des Sachverständigen mißverstanden. In diesem Gutachten (Bd. I Bl. 46, 60 d. A.) heißt es nämlich, nach dem Bericht der Firma ███████ ████████ █████████ GmbH müsse es sich um ein Kohlenwasserstoffprodukt gehandelt haben, „welches den Benzin“ (soll heißen: dem Benzin) *„als Brandbeschleuniger zuzuordnen ist.“* Dabei könne es sich um Super-Benzin handeln. Danach stellt das Gutachten also fest, dass Benzinreste vorgefunden wurden. Auch auf Seite 19 des Gutachtens heißt es, dass Brandbeschleunigungsmittel festgestellt wurden. Offen blieb lediglich die, für die Entscheidung über eine Eröffnung des Hauptverfahrens unwesentliche Frage, ob es sich dabei um Super-Benzin handelte.

Auch das dem Gutachten beigeftigte Ergebnis der gaschromatographischen Untersuchung der Firma ██████████ ███████████ ████████████ vom 10. Dezember 1985, auf die sich das Gutachten stützt und wonach die Probe Nr. █████████████ eindeutig Spuren von Kohlenwasserstoffen zeigt, die sich dem Benzin als Brandbeschleuniger zuordnen lassen (Bd. I Bl. 65 d. A.), entspricht der von dem Gutachter getroffenen Feststellung. So erklärt auch das spätere Gutachten des Sachverständigen ██████ vom 15. Mai 1987, das frühere Untersuchungsbild werde durch die weitere Untersuchung der Firma ██████████████ vom 12. Mai 1987 „bestätigt“ (aaO Bl. 235), macht damit also deutlich, dass es insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse enthält. Soweit der Gutachter darauf hinweist, es bleibe festzustellen, *„dass die Untersuchung der Firma ███████████████ ██████████████ weitergehend sich darstellt, gaschromatographische Trennung und massenspektrometrische Untersuchung“*, geht es allein um detaillierte Feinerkenntnisse, die keinen für die Frage der Eröffnung beachtlichen zusätzlichen Erkenntniswert vermitteln und an der Identität des Ergebnisses mit dem des früheren Gutachtens des Sachverständigen ██████ dass nämlich Benzin als Brandbeschleuniger im Bauschutt festgestellt wurde, nichts ändern. Hatte die Strafkammer die eindeutigen Ergebnisse des ersten Gutachtens also lediglich missverstanden, was einen Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht ergäbe, so hat es darüber hinaus die Eröffnung des Hauptverfahrens auch für den Fall abgelehnt, dass der Brand gelegt worden ist (Ziff. II bis IV des Beschlusses vom 13. Februar 1987).

b) In dem Gutachten vom 15. Mai 1987 (S. 2, Abs. 4, Bd. I Bl. 235 d. A.) heißt es weiter: *„Aufgrund der Probenahme ... ist auszuschließen, dass das Benzin“* (das anschließende Wort „nicht“ ist offensichtlich durch ein Schreibversehen in den Text geraten; vgl. Seite 3, Abs. 1 des Gutachtens) *„von außen, evtl. durch ein Fenster, in die Sauna gelangt ist, sondern vielmehr aus dem Verkaufsraum in die Sauna.“* Auch hierbei handelt es sich nicht um eine neue Erkenntnis. Bereits das erste Gutachten vom 5. Februar 1986 erwägt (S. 16/17) die Möglichkeit, ob eine unbekannte Person *„über die vor dem Brand offenstehenden Fenster im Bereich der Sauna“*, die (nach Seite 10 des Gutachtens) „auf Stellung Kipp gestanden haben müssen“, ein Brandbeschleunigungsmittel („Brandpotential“) eingeführt haben könne und führt dazu aus, gegen eine solche Annahme spreche

„der totale innere Ausbrand der Sauna“, der durch beigefügte Lichtbilder (Bilder 21 und 23) demonstriert wird. Das Gutachten führt dazu aus: *„Bei solch einem möglichen Brandgeschehen wäre die Sauna von außen her stärker verbrannt und nicht, wie hier zu erkennen, von der Innenseite“* (S. 17 des Gutachtens, Bd. I Bl. 62 d. A.). Auch insoweit führt das Gutachten vom 15. Mai 1987 zu keinen neuen Erkenntnissen; es formuliert die auch im ersten Gutachten ersichtlich gezogene Schlussfolgerung, der Brand könne nicht durch die aufgekippten Fenster von außen her gelegt worden sein, nur bestimmter, als es dort geschehen war.

Auch in diesem Punkt missversteht der Gerichtsbeschluss vom 13. Februar 1987 das erste Gutachten, wenn es in dem Beschluss (S. 4) heißt, der Brand könne *„auch von jemandem verursacht worden sein, der nicht im Besitz der Türschlüssel war“* – Diese Möglichkeit müsse *„nach dem Gutachten des Sachverständigen ernsthaft in Betracht gezogen werden“*, In Wahrheit war diese Möglichkeit nach jenem Gutachten – auch nach der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gutachters selbst – keineswegs ernsthaft in Betracht zu ziehen. In der späteren gutachtlichen Äußerung spricht der Sachverständige seinen aus den unverändert gebliebenen Erkenntnissen gezogenen Schluss nur etwas deutlicher aus.

c) Eigentlicher Grund für die Nichteröffnung des Hauptverfahrens war ersichtlich der Umstand, dass die Strafkammer Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ████████████████ und █████████████████ hatte (S. 4 bis 6 des Beschlusses, Bd. I Bl. 218 bis 220 d. A.) sowie ihre Annahme, die schlechte finanzielle Situation des Beschuldigten und dessen Vorbelastungen seien keine geeigneten Indizien für eine Täterschaft des Angeklagten. Die neue Anklage ist insgesamt allein das Ergebnis einer davon abweichenden Bewertung der bereits vor dem Nichteröffnungsbeschluss bekannten Tatsachen, die nicht durch neue Erkenntnisse im Sinne des § 211 StPO ergänzt worden sind. Damit liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine neue Anklage nicht vor. Das Verfahren ist einzustellen.

d) Die Entscheidung über eine Verpflichtung zur Entschädigung des Beschwerdeführers für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ergeht nach Anhörung der Beteiligten.

RußZschockeltHarms
KrauthDetter
Einstellung des Verfahrens: erneute Anklage nach rechtskräftiger Nichteröffnung unzulässig — Themis