Revision verworfen: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr; Änderung der StVO-Norm
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 460/53
- Datum
- 10.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Klärung der Schuldfrage ist die rechnerische Ermittlung von Mindestabstand, Reaktions- und Bremswegen ein zulässiges und brauchbares Beweismittel; sie setzt jedoch sichere Feststellungen der zugrunde gelegten Tatsachen voraus.
Kann der Fahrer einen Bereich wegen Blendwirkung oder unzureichender Beleuchtung nicht einsehen, hat er seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass Gefahren rechtzeitig erkannt und vermieden werden können.
Wenn nach Ablauf der Reaktions- und Bremsansprechzeit noch Abstand besteht und die Fahrbahn ausreichenden Raum zum Ausweichen bietet, hat der Fahrzeugführer erforderliches Bremsen und Ausweichen vorzunehmen; er darf nicht versuchen, vor einer gefährdeten Fußgängerbewegung vorbeizukommen.
Wird in den Urteilsgründen ersichtlich eine auf den Sachverhalt nicht anwendbare Verkehrsnorm herangezogen, kann der Schuldspruch entsprechend der zutreffenden Vorschrift berichtigt werden, sofern die Änderung den Strafausspruch nicht beeinflusst.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen die Anwendung möglicher Jugendstrafrechtsvorschriften (z. B. §105 JGG) zu prüfen; liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, ist der Strafausspruch aufrechtzuerhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Hans ██ aus Wuppertal, █████████ dort geboren am ████ ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Dr. Baldus Bundesrichter Bundesrichter Maass Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Dezember 1952 wird verworfen. Jedoch fällt die Verurteilung wegen Übertretung nach § 10 Abs. 1 StVO weg.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 10 Abs. 1, 49 StVO an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Wesentlichen unbegründet. Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
1.) Der Angeklagte befuhr in der Morgendämmerung des 16. Januar 1952 mit seinem Leichtmotorrad die Friedrich-Ebert-Straße in Wuppertal, die in dieser Richtung Einbahnstraße ist. Er hielt die Mitte der 7,70 m breiten Fahrbahn ein; vor ihm fuhr ebenfalls in der Mitte ein Personenkraftwagen. Als sich der Angeklagte der durch eine Bogenlampe hell erleuchteten Kreuzung mit der Sophienstraße näherte, überschritt die 55-jährige Frau ████████ jenseits der Kreuzung die Friedrich-Ebert-Straße von rechts nach links. Am Beginn der Kreuzung steuerte der Angeklagte sein Kraftrad nach links, ohne zu bremsen. Etwa zwei Meter vor dem linken Bürgersteig, als sie die Fahrbahn schon über die Mitte hinaus überquert hatte, wurde die Fußgängerin von dem Motorrad erfasst. Sie kam zu Fall und erlitt u. a. einen komplizierten Bruch des Oberschenkels, der nach vier Wochen zu einer Lungenembolie und zum Tode führte.
Die Strafkammer kommt auf Grund einer eingehenden Berechnung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte einen Abstand von mindestens 29 m hinter dem Personenkraftwagen gehalten habe. Frau ███ hatte diesen Wagen gesehen und ihn an sich vorbeifahren lassen, bevor sie weiter zur Fahrbahnmitte ging. Sie hatte aber den Verkehr nicht weiter beobachtet und deshalb auf den herankommenden Angeklagten nicht geachtet. Auf Grund des festgestellten Abstandes von 29 m kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Bewegung der Frau ███ rechtzeitig habe erkennen und seine Fahrweise danach einrichten können. Dass er das nicht getan habe, sei auf eine nachlässige Beobachtung des Verkehrs auf der Fahrbahn zurückzuführen. Infolgedessen habe der Angeklagte den Tod der Frau ██████ fahrlässig verursacht.
2.) Im Ergebnis bestehen gegen diese Würdigung keine Bedenken. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Methode, mit der die Strafkammer den Mindestabstand zwischen Personenkraftwagen und Motorrad errechnet hat. Gegen die Berechnungsweise als solche können keine Einwendungen erhoben werden; sie ist im Gegenteil das sicherste und brauchbarste Mittel zur Klärung der Schuldfrage. Allerdings müssen, darin ist der Revision beizupflichten, die Tatsachen mit Sicherheit feststehen, die der Berechnung zugrunde gelegt werden. Die Strafkammer ist von folgenden Tatsachen ausgegangen:
a) Der Angeklagte ist mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gefahren.
b) Als Frau █████ den Personenkraftwagen an sich vorbeifahren ließ, stand sie auf der Fahrbahn „höchstens etwa 2 m“ von der rechten Bordsteinkante entfernt.
c) Der Unfall hat sich etwa 2 m von der linken Bordsteinkante entfernt ereignet.
d) Frau ████ hat den Weg über die Fahrbahn langsamen Schrittes mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h zurückgelegt.
Die Revision beanstandet die beiden Tatsachen zu b) und d) als nicht genügend gesicherte Ausgangspunkte der Berechnung und wendet sich infolgedessen gegen die Annahme, Frau ██ habe für den Weg von ihrem Standort auf der Fahrbahn bis zur Unfallstelle die Zeit von vier Sekunden benötigt. Hierbei wird zunächst übersehen, dass die Strafkammer ihrer Berechnung aus Sicherheitsgründen eine Zeit von nur drei Sekunden zugrunde gelegt hat. Im Übrigen würden sich gegen die Schuldfeststellung im Ergebnis auch dann keine begründeten Bedenken ergeben, wenn man den Einwendungen der Revision entgegenkommt.
Ausgangspunkt ist der Abstand des Personenkraftwagens von der rechten Bordsteinkante mit etwa 3,05 m. Selbst wenn Frau █████ den Wagen nur in einer Entfernung von 7,5 cm an der Bordsteinkante vorbeifahren ließ – eine noch geringere Entfernung widerspricht, zumal in der Dämmerung und bei der Beleuchtung, jeder Lebenserfahrung –, so stand sie bei der Vorbeifahrt höchstens 2,30 m von der rechten Bordsteinkante entfernt. Sie hat also bis zur Unfallstelle 3,40 m, mindestens aber 3,20 m zurückgelegt. Rechnet man nun die Geschwindigkeit der Fußgängerin nicht mit 4 km/h, sondern mit 5 km/h, so hat Frau █████ die 3,20 m in schnellstens 2,3 Sekunden zurückgelegt, wenn sie mit der Geschwindigkeit von 5 km/h ging.
Der Angeklagte war also, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fuhr, noch mindestens 19 m von der Unfallstelle entfernt, als sich Frau ██████ in Bewegung setzte. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h ergibt sich eine unterste Grenze von mindestens 25 m. Diese Zahl kann zugunsten des Angeklagten angenommen werden; die Revision selbst geht davon aus, dass Frau ███ nicht 2,3, sondern schon 2,7 Sekunden vor dem Zusammenstoß in das Blickfeld des Angeklagten gekommen sei.
Aus den erwähnten Zahlen ergibt sich klar, dass der Angeklagte bei gehöriger und von ihm zu fordernder Sorgfalt den Unfall mit Sicherheit hätte vermeiden können.
Die Revision bestreitet das zu Unrecht. Abgesehen davon, dass Leichtmotorräder regelmäßig nicht die gesetzliche Mindestverzögerung von 2,5 m/s², sondern eine Verzögerung von 4 m/s² haben und die Anhaltewege (einschließlich Reaktions- und Bremsansprechzeit) infolgedessen 17 m bei 30 km/h und 26 m bei 40 km/h betragen, kommt es auf diese Anhaltewege hier nicht entscheidend an. Nach Ablauf der Reaktions- und Bremsansprechzeit befand sich der Angeklagte noch mindestens 11 bzw. 14 m von Frau ███████ entfernt. Selbst wenn jetzt der reine Bremsweg nicht mehr ganz ausgereicht hätte, um noch vor der Weglinie der Frau ██ anzuhalten, so hätte doch der Angeklagte durch gleichzeitiges Bremsen und Ausweichen, da die Fahrbahn hierfür ausreichenden Platz bot, den Unfall vermeiden können. Wahrscheinlich hätte es sogar genügt, wenn er unter gleichzeitigem Bremsen geradeaus weitergefahren wäre. Jedenfalls durfte er nicht versuchen, noch vor der Fußgängerin vorbeizukommen. Darin, dass er seine Fahrweise falsch eingerichtet hat, sieht die Strafkammer mit Recht das Verschulden im Sinne des § 222 StGB.
3.) Mit ihren weiteren Ausführungen will die Revision darlegen, dass dem Angeklagten der Vorwurf ungenügender Beobachtung der Fahrbahn deshalb nicht gemacht werden könne, weil er Frau ██████ wegen der Beleuchtungsverhältnisse nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können.
Diese habe nämlich die Fahrbahn jenseits des Lichtkegels der Bogenlampe überquert, und bekanntlich hatten solche Lampen die unangenehme Nebenwirkung, dass sie den hinter dem Lichtkegel liegenden Raum infolge der Blendwirkung schwer erkennbar machten. Die Revision übergeht zunächst die ausdrückliche Feststellung der Strafkammer, dass sich Frau ███ beim Überqueren der Straße fast unmittelbar unter der Bogenlampe befunden habe. Der Angriff der Revision scheitert also schon aus tatsächlichen Gründen. Im Übrigen könnte eine Feststellung im Sinne der Revision den Angeklagten nicht entlasten. Konnte er den Raum hinter dem Lichtkegel der Bogenlampe nicht übersehen, dann durfte er keinesfalls auf der Kreuzung seine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h beibehalten und mit dieser Geschwindigkeit in den unbeleuchteten, nicht übersehbaren Raum hineinfahren.
4.) Auf Rechtsirrtum beruht die Anwendung des § 10 Abs. 1 StVO. (In den Gründen wird wohl versehentlich erwähnt, der Angeklagte habe sich einer Übertretung nach § 10 Abs. 2 StVO schuldig gemacht). Insoweit wird der Schuldspruch nicht näher begründet. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Strafkammer nur gemeint haben, der Angeklagte habe der Frau ██ nicht nach links ausweichen dürfen. § 10 StVO regelt jedoch nur das Ausweichen gegenüber entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern. Frau ███ ist dem Angeklagten nicht entgegengekommen, sondern hat die Fahrbahn gekreuzt. Der Schuldspruch kann entsprechend nach § 1 StVO geändert werden. Auf den Strafausspruch war die Anwendung des § 10 Abs. 1 StVO ersichtlich ohne Einfluss.
Nach der Verkündung des Urteils ist § 105 JGG in Kraft getreten, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind. Nach der Übergangsvorschrift des § 116 JGG gilt dies auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes begangen worden sind. Diese Regelung ist, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die allgemeine Vorschrift des § 2 Abs. 2 StGB ankommt, auch vom Revisionsgericht zu beachten. Gleichwohl war in diesem Falle der Strafausspruch zu bestätigen, da die Feststellungen des Urteils mit Sicherheit ergeben, dass die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht vorliegen. Von einer Jugendverfehlung kann keine Rede sein. Das Urteil gibt auch keinen Anlass für die Annahme, dass der im Zeitpunkt der Tat 19-jährige Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei der Entscheidung dieser Frage kommt es wesentlich auf die Art der Straftat an. Gerade die dem Angeklagten zur Last fallende Fahrlässigkeit im Verkehr kann aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht auf ein Zurückbleiben seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zurückgeführt werden. Das umso weniger, als der Angeklagte Kraftfahrzeugschlosser ist und schon in seinem Beruf frühzeitig mit den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs vertraut wurde.
Da die Strafzumessung im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision des Angeklagten unter der erwähnten Änderung des Schuldspruchs zu verwerfen.
| Baldus | Rotberg | Maass | |||
| Koeniger | Dr. Schalscha |