Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsantrag nach Revisionsverwerfung verworfen; §33a StPO nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 459/96
Datum
03.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision nach Verwerfung durch den Senat. Der BGH verwirft den Antrag, weil die Entscheidung bereits rechtskräftig geworden ist und damit Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Ein Nachverfahren nach §33a StPO kommt nicht in Frage, da keine ungehörten Tatsachen vorliegen und nachgereichte Schriftsätze das Ergebnis nicht verändert hätten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Eintritt der Rechtskraft der in der Sache getroffenen Entscheidung ist ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumnis gegen diese Entscheidung nicht durchführbar.

2

Ein Nachverfahren nach § 33a StPO setzt voraus, dass der Senat Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

3

Das Fehlen einer bindenden Zusage der Gerichtsbehörde, mit der Entscheidung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zuzuwarten, und die ausreichende Gelegenheit des Verteidigers, rechtzeitig vor der Entscheidung vorzutragen, schließen Wiedereinsetzung oder Nachverfahren aus.

4

Nachgereichte Schriftsätze rechtfertigen Wiedereinsetzung oder Nachverfahren nur dann, wenn sie bei rechtzeitigem Vorbringen geeignet gewesen wären, die Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen zu ändern.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 459/96 vom 3. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Armin Georg, geboren am █████ in ██████, wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 1997

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 20. November 1996 wird verworfen.

Gründe

Durch Beschluss vom 23. Oktober 1996 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren – offenbar gemeint: gegen die Versäumung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO – und die nachgereichten Schriftsätze vom 4. und 19. November 1996 bei der „erneuten Entscheidungsfindung“ zu berücksichtigen.

Er dringt mit seinem Antrag nicht durch.

Durch den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 1996 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der in der Sache getroffenen Entscheidung kein Raum (vgl. BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 II Beschluss 1).

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände hatte der Angeklagte im Beistand seines Verteidigers genügend Gelegenheit, die in den nachgeschobenen Schriftsätzen enthaltenen Einwendungen rechtzeitig vor der Senatsentscheidung vorzubringen. Eine bindende Zusage, dass der Senat nicht vor dem vom Verteidiger genannten Zeitpunkt entscheiden werde, ist nicht gegeben worden. Wie aus der glaubhaften dienstlichen Äußerung der Geschäftsstellenbeamtin des Senats hervorgeht, ist der Verteidiger vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit früherer Entscheidung hingewiesen worden. Der Vorbehalt weiteren Vorbringens stand der Entscheidung des Senats nicht entgegen (vgl. BGHSt 23, 102; BGHR StPO § 33a I Anhörung 5; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 349 Rdn. 19); er gab keine Veranlassung, über die nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 14. September 1996 ohnehin eingehaltene Zeitspanne hinaus mit der Entscheidung noch weiter zuzuwarten.

Im Übrigen hätten die nachgereichten Stellungnahmen in den Schriftsätzen vom 4. und 19. November 1996 selbst bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.

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