Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht getragener Wertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 459/92
Datum
30.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen den Strafausspruch wegen Körperverletzung. Streitpunkt war, ob die vom Landgericht angenommene 'menschenverachtende Haltung' durch die tatsächlichen Feststellungen getragen ist. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, weil die Wertung nicht ausreichend belegt war. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Strafausspruch getroffene schwerwiegende wertende Feststellung (z. B. ‚menschenverachtende Haltung‘) bedarf tragender tatsächlicher Feststellungen; fehlen diese, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

2

Für die Annahme einer menschenverachtenden Gesinnung als strafschärfender Umstand sind konkrete, das Gewicht der Tat begründende Umstände erforderlich; bloße Schlussfolgerungen oder Vermutungen genügen nicht.

3

Bei der Strafzumessung sind die Motivation des Täters, das Verhalten des Opfers sowie Umstände wie Einvernehmen, Provokation oder Vorstrafenlage zu berücksichtigen; hieraus können mildernde oder erschwerende Umstände folgen.

4

Die Revision ist insoweit stattzugeben, als Rechtsfehler den Strafausspruch betreffen; nicht beanstandete Teile des Urteils bleiben jedoch in der Regel bestehen und die weitergehende Revision kann verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 9. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 459/92 vom 30. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Hans-Dieter ███, geboren am ███ in ███, wegen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juni 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter des Amtsgerichts Geldern zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat die Verhängung einer Geldstrafe für nicht ausreichend erachtet und dies damit begründet (UA S. 12): Der Angeklagte habe die Zeugin ███ „lediglich aus gekränkter Eitelkeit, weil ihm diese sexuell nicht mehr in fast unbekleidetem Zustand brutal zu Willen sein wollte“ vor die Tür gesetzt.

Dies zeuge von einer menschenverachtenden Haltung, der lediglich durch eine – wenn auch kurze – Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden könne.

Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat die Zeugin █████ nämlich nicht lediglich deswegen vor die Tür gesetzt, weil sie den beabsichtigten „flotten Vierer“ mit ihm nicht mehr mitmachen wollte, sondern in erster Linie deswegen, weil sie die in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Angeklagten, der Zeugin ███ und dem Zeugen ███ vorgenommenen sexuellen Handlungen mehrfach dadurch störte, dass sie das Schlafzimmer betrat und den Zeugen ███ zum Verlassen der Wohnung des Angeklagten bewegen wollte.

Der Angeklagte hat die Zeugin erst dann aus seiner Wohnung hinausgeworfen, nachdem er sich noch des Einverständnisses ihres Freundes, des Zeugen █████, vergewissert hatte (UA S. 6). Diese Motivation des bisher nicht bestraften und angetrunkenen Angeklagten kann – zumal er sich durch das vorausgegangene Verhalten der Zeugin ████, die bereitwillig mit den beabsichtigten sexuellen Spielereien begonnen hatte, berechtigterweise Hoffnung auf ihre weitere Mitwirkung hatte machen können – nicht als menschenverachtend angesehen werden.

RufRissing-van SaanWinkler
KutzerMiebach
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