Revision verworfen: Tateinheit bei Diebstahl und Widerstand, Gesamtstrafe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 45/93
- Datum
- 12.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen Diebstahl und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt Tateinheit vor, wenn der Diebstahl zwar vollendet, die Tat aber noch nicht beendet ist, weil kein gesicherter Gewahrsam begründet wurde.
Die Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist nicht durch § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte durch die andere rechtliche Bewertung nicht in seiner Verteidigung benachteiligt wird.
Bei Übergang von Tatmehrheit zu Tateinheit entfallen die ursprünglich verhängten Einzelstrafen, können aber durch eine Gesamtstrafe ersetzt werden, soweit ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Eine Sachrüge in der Revision kann zu einer Änderung der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens führen, soweit die Nachprüfung ergibt, dass die vorherige Einordnung unrichtig war und dadurch keine weiteren Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 26. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 45/93 vom 12. März 1993 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs (Tateinheit statt Tatmehrheit); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Der Angeklagte hat die Widerstandshandlungen begangen, als er von Polizeibeamten bei der Ausführung des Einbruchsdiebstahls überrascht und an der Flucht gehindert worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Tatbestand des Diebstahls vollendet, aber noch nicht beendet, da ein gesicherter Gewahrsam an dem eingesteckten Schmuck noch nicht begründet war. Bei dieser Sachlage besteht zwischen dem Diebstahl und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Tateinheit (BGH bei Holtz, MDR 1988, 453).
Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dies führt zu einem Wegfall der verhängten Einzelstrafen, die jedoch durch die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe ersetzt werden können, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung ändert sich hier am Unrechts- und Schuldgehalt nichts.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |