Revision verworfen: Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel und fehlende Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 45/92
- Datum
- 14.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Verzicht des Angeklagten und seines Verteidigers auf Rechtsmittel ist wirksam und bindend, sofern er freiwillig und unwiderruflich erfolgt.
Bei Vorliegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist nach §§ 344, 345 StPO unzulässig, wenn die gesetzlichen Begründungserfordernisse nicht erfüllt sind.
Trägt das Rechtsmittel den Erfolg nicht bzw. wird es als unzulässig verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 45/92 vom 14. Februar 1992 in der Strafsache gegen Manfred B. aus W., geboren am ███ 1964 in R., wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. September 1991 wird als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Urteilsverkündung wirksam und unwiderruflich (vgl. BGH NStZ 1984, 1974, 1975) auf Rechtsmittel verzichtet hatten und weil die Revision zudem entgegen §§ 344, 345 StPO nicht begründet worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Rus | Blauth | |||
| Kutzer | Winkler |