Treffer
BGH Urteil

BGH hebt Mordurteil auf: § 21 StGB wegen lückenhafter Beweiswürdigung zur Affekttat

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 458/95
Datum
13.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen heimtückischen Mordes an ihrem Ehemann zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und legte Sachrüge ein. Der BGH beanstandet, dass das LG eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) maßgeblich mit einer „Hausratsliste“ als raffinierter Tatvorbereitung begründet, ohne diese Annahme tragfähig zu beweiswürdigen. Entlastende Umstände zum Zeitpunkt und Zweck der Liste blieben unerörtert. Deshalb hebt der BGH Schuldspruch und Strafausspruch (mit Ausnahme von Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen) auf und verweist zurück; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erfordert eine in sich geschlossene, widerspruchsfreie und erschöpfende Beweiswürdigung der für und gegen einen hochgradigen Affekt sprechenden Umstände.

2

Wird ein Indiz als Beleg für konkrete Tatplanung herangezogen, muss der Tatrichter alternative, naheliegende Entstehungszeitpunkte und Erklärungen des Indizes erkennbar prüfen und tragfähig ausschließen.

3

Lässt die Beweiswürdigung wesentliche, sich aus den Feststellungen ergebende entlastende Gesichtspunkte außer Betracht, ist sie lückenhaft und rechtlich unzureichend.

4

Kann eine rechtsfehlerhafte Prüfung von § 21 StGB Auswirkungen auf das Vorliegen subjektiver Mordmerkmale (hier: bewusstes Ausnutzen bei Heimtücke) haben, ist regelmäßig auch der Schuldspruch aufzuheben.

5

Bei möglicher Affekttat ist die innere Tatseite der Heimtücke insbesondere darauf zu prüfen, ob der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 458/95 vom 13. März 1996 in der Strafsache gegen Sabine ██████ geboren am ████ 1942 in ████, wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ███, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ███████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. März 1995 mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum äußeren Geschehen in II 9 und 10 der Urteilsgründe – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und einen Revolver, die Tatwaffe, eingezogen.

I.

Nach den Feststellungen hatte der Ehemann der Angeklagten dem Tatopfer, dieser nach einem Streit am Pfingstwochenende im Mai 1994 seinen schon länger feststehenden Entschluss, sich von ihr zu trennen und mit einer anderen Frau, der Zeugin Volkmann, zusammenzuleben, eröffnet und die eheliche Wohnung verlassen. Am Morgen des 21. Juni 1994, dem Tattage, trafen sich die Angeklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich längere Zeit nicht gesehen hatten, in der ehelichen Wohnung, um noch Einzelheiten der Hausratsverteilung zu besprechen. Die Eheleute hatten sich allerdings schon am Pfingstwochenende dahin geeinigt, dass beide auf den Namen des Ehemannes in das Grundbuch eingetragenen Eigentumswohnungen der Angeklagten und ihrem Ehemann zu gleichen Teilen gehören und die monatlichen Einkünfte des Ehemannes, das Weihnachtsgeld sowie Erträge aus einer Lebensversicherung hälftig geteilt werden sollten. Diese Vereinbarung war von der Angeklagten absprachegemäß als „Vertrag über die Güterzuteilung“ noch am Pfingstsonntag maschinenschriftlich niedergelegt und von beiden Ehepartnern am Pfingstmontag, dem 23. Mai 1994, unterschrieben worden. Am Morgen des Tattages machte die Angeklagte ihrem Ehemann dennoch Vorhaltungen hinsichtlich ihrer zukünftigen finanziellen Versorgung, die ihr, nachdem sie anwaltlichen Rat eingeholt hatte, inzwischen unsicher erschien, zumal sie erfahren hatte, dass es zu einer wirksamen Übertragung des Miteigentums an den Wohnungen der Eintragungen in das Grundbuch bedurfte. Der Ehemann der Angeklagten, der nach den Feststellungen eine solche Grundbucheintragung aus Kostengünden ablehnte, reagierte zunehmend verärgert und warf der Angeklagten unter anderem vor, egoistisch zu sein. Schließlich beendete er das Gespräch, indem er aufstand und in das Badezimmer ging. Die Angeklagte erkannte jetzt, dass ihr Ehemann seine Entscheidung, sie zu verlassen, nicht mehr ändern würde. Sie folgte ihm sofort nach, holte den von ihr in der Woche zuvor dort deponierten, mit sechs scharfen Patronen geladenen Revolver Kaliber 8 mm Lebel aus der Schublade einer im Wohnungsflur stehenden Kommode hervor und drückte die Badezimmertür auf. Sie sah ihren Ehemann im Badezimmer vor dem Fenster stehen, mit dem Gesicht zum Fenster, und gab in schneller Folge in Tötungsabsicht sechs Schüsse auf ihn ab. Dieser brach von allen sechs Projektilen im Oberkörper getroffen zusammen und verstarb innerhalb kürzester Zeit infolge eines Lungen- und Herzdurchschusses.

Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten, die einräumt, ihren Ehemann erschossen zu haben, sich aber darauf beruft, im Affekt gehandelt zu haben, als heimtückisch begangenen Mord gewertet; die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit hat es als nicht gegeben erachtet.

II.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat weitgehend Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat; dies bedingt unter den gegebenen Umständen auch die Aufhebung des Schuldspruchs.

1. Das Landgericht hat seine Überzeugung, ein Affekt im Sinne einer tiefgreifenden, die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat erheblich einschränkenden Bewusstseinsstörung habe nicht vorgelegen, nicht nur darauf gestützt, dass die Angeklagte sich mit dem Revolver bereits vor der Tat eine Woche lang mehrfach beschäftigt, für diesen Reinigungsgerätschaften besorgt, die Waffe geölt und gereinigt und schließlich mit sechs scharfen Patronen geladen im Flur griffbereit in der obersten Schublade der Kommode abgelegt hatte, sondern vor allem auch darauf abgestellt, dass die Angeklagte zur Vorbereitung und Rechtfertigung ihrer Tat eine „Hausratsliste“ in der Absicht geschrieben habe, auf ihren Ehemann ein schlechtes Licht fallen zu lassen und selbst auf Verständnis für die geplante Tat hoffen zu können. Nach Auffassung des Landgerichts war damit „das Stadium vager Tötungsphantasien deutlich überschritten. Es lagen konkrete, sorgfältig und bezüglich der Hausratsliste raffinierte Tatvorbereitungen vor, die für sich allein schon eine Affekttat ausschlossen“ (UA S. 130).

Die Wertung der Hausratsliste als Beleg für die sorgfältige Tatplanung der Angeklagten beruht auf einer lückenhaften und deshalb rechtlich unzureichenden Beweiswürdigung.

Bei der erstmals von der Tochter der Angeklagten am zweiten Tag der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in das Verfahren eingeführten sogenannten „Hausratsliste“ handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um eine schriftliche Aufstellung verschiedener Hausrats- und Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Küche, Schlafzimmer, Stereoanlage, Wohnzimmertisch, Bild: „Mädchen am See“, hinter denen jeweils der Vorname der Angeklagten oder ihres Ehemannes aufgeführt ist, ersichtlich um zu verdeutlichen, wem welcher Gegenstand zustehen soll. Nach dieser Liste sollte das Schlafzimmer die Angeklagte erhalten; allerdings ist hinter ihrem Vornamen ein Klammerzusatz „evtl. Tausch“ aufgeführt. Nach Auffassung der Strafkammer ist diese Liste von der Angeklagten nachträglich, aber in der Woche vor der Tat, hergestellt worden, um ihre Behauptung zu beweisen, ihr Ehemann sei alsbald nach Abschluss der an Pfingsten getroffenen Vereinbarungen von diesen Vereinbarungen „Punkt für Punkt“ wieder abgerückt und habe ihr sogar angesonnen, das – eheliche – Schlafzimmer gegen das Schlafzimmer seiner Freundin zu tauschen. Die Angeklagte, die diese „Hausratsliste“ in dem Verfahren zuvor nie erwähnt hatte, hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass ihr die Existenz dieser Liste im Vergleich zu der vertraglichen Vereinbarung über Wohnungseigentum und -nutzung sowie der Aufteilung der Einkünfte nicht so wichtig gewesen sei, sie vergessen gehabt habe. Sie erinnere sich aber, die Liste in der Woche nach Pfingsten vor ihrer Reise zu ihrer Tochter am 27. Mai 1994 nach Bad Münstereifel entsprechend den damals mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen erstellt zu haben.

2. Diese Einlassung hält das Landgericht für widerlegt. Seine Überzeugung, dass die Angeklagte diese Liste erst nach ihrer am 4. Juni 1994 erfolgten Rückkehr aus Bad Münstereifel angefertigt hat, als sie bereits zur Tat entschlossen war, stützt es vornehmlich auf den Umstand, dass die Angeklagte diese erkennbar unvollständige Liste ihrem Ehemann nicht – auch nicht am Tattage – zur Ergänzung oder Unterschrift vorgelegt hat, die Angeklagte nach ihrer eigenen Einlassung auch niemals einem „Bettentausch“ zugestimmt hatte, und die damalige Freundin des Ehemannes der Angeklagten, die Zeugin Volkmann, bekundet hat, von einer solchen Hausratsliste oder einem Schlafzimmer- bzw. Bettentausch nichts zu wissen.

a) Die Ausführungen des Landgerichts hierzu begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil es keine Tatsachen mitteilt, die geeignet sind, seine Überzeugung zu belegen, die Angeklagte habe diese Liste ausgerechnet in der Woche vor der Tat und nicht, wie von ihr angegeben, in der Woche nach Pfingsten oder etwa nach der Tat anfertigen lassen. Letzteres, ein Herstellen nach der Tat, wäre mit der Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe die Liste in der Absicht hergestellt, ein Beweismittel für das von ihr wahrheitswidrig behauptete demütigende Verhalten ihres Ehemannes zu schaffen, ebenso gut zu vereinbaren. Insbesondere hatte die Strafkammer sich angesichts des sonstigen Einlassungsverhaltens zum Vorgeschehen – z. B. zum Umgang mit der Tatwaffe – näher damit auseinandersetzen müssen, warum die Angeklagte das von ihr nach Auffassung der Strafkammer gezielt angefertigte Beweismittel so lange verschwiegen und als Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen so lange zurückgehalten haben soll. Die Schwurgerichtskammer hat aber vor allem wesentliche, dem Urteil zu entnehmende Umstände, die für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten zu Anlass und Zeitpunkt der Anfertigung der „Hausratsliste“ sprechen könnten, in diesem Zusammenhang unerörtert gelassen.

b) Für eine, wenn auch nur unvollständige Vereinbarung der Eheleute über einzelne Hausratsgegenstände schon bei dem Gespräch über Aufteilung von Wohnungen und Einkommen am Pfingstwochenende könnte der Umstand sprechen, dass der Ehemann der Angeklagten am Dienstag nach Pfingsten – mithin nur einen Tag nach der Unterschriftsleistung unter den schriftlichen „Güterzuteilungsvertrag“ – zusammen mit einem Bekannten aus dem Tennisverein Gegenstände aus der ehelichen Wohnung geholt und in die Wohnung der Zeugin Volkmann gebracht hat, darunter ein Bild und eine Kommode, die nach der „Hausratsliste“ dem Ehemann der Angeklagten auch zustehen sollten (vgl. UA S. 10, 61, 64). Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, dass dies ersichtlich in Anwesenheit und ohne Widerspruch der Angeklagten geschah. Ferner hat die Angeklagte selbst schon am 26. Mai 1994, drei Tage nach Pfingsten, in ihrer Bridge-Runde erzählt, sie und ihr Ehemann hätten sich bereits über verschiedene Einrichtungsgegenstände geeinigt (UA S. 42); ihr Ehemann hat am 27. Mai 1994, nachdem die Angeklagte die Wohnung vorübergehend verlassen hatte und zu ihrer Tochter abgereist war, der Zeugin ██████ anlässlich einer gemeinsamen Besichtigung der ehelichen Wohnung im Wohnzimmer einen Wurzelholztisch gezeigt, auf den er besonders stolz war und den er behalten wollte (vgl. UA S. 62). Laut „Hausratsliste“ sollte der Wohnzimmertisch dem Ehemann zustehen. Alle diese Umstände hat das Landgericht bei der Würdigung der „Hausratsliste“ und der hierzu abgegebenen Einlassung der Angeklagten nicht erkennbar berücksichtigt. Im Übrigen bleibt unklar, was das Landgericht zum Ausdruck bringen will, wenn es Argumente gegen die „Echtheit der Hausratsliste“ anführt (UA S. 54). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte selbst jemals die sogenannte „Hausratsliste“ als Gegenstand oder zumindest als „Anlage“ des an Pfingsten schriftlich fixierten „Güterzuteilungsvertrages“ bezeichnet hat. Eine solche, allerdings noch in derselben Vernehmung zurückgenommene Behauptung, hat lediglich die Tochter der Angeklagten als Zeugin vor der Strafkammer aufgestellt (UA S. 57). Davon, dass es sich insoweit um eine Absprache zwischen der Angeklagten und ihrer Tochter gehandelt hat, hat sich das Landgericht gerade nicht zu überzeugen vermocht (UA S. 58).

Die Bewertung der „Hausratsliste“ als Beleg für eine „raffinierte Tatvorbereitung“ (UA S. 130) hat nach alledem keinen Bestand. Die Frage, ob die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in einem ihre Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Affekt gehandelt hat oder ob einer solchen Annahme möglicherweise – andere – wesentliche Umstände entgegenstehen, bedarf daher neuer tatrichterlicher Überprüfung.

3. Dies nötigt unter den gegebenen Umständen auch zur Aufhebung des Schuldspruchs. Zwar kann eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat, auch nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der beiden Sachverständigen, ausgeschlossen werden. Der Senat kann jedoch Auswirkungen auf die Prüfung der inneren Seite der Heimtücke, trotz der bisher hierzu getroffenen Feststellungen und deren für sich genommen rechtsfehlerfreien Bewertung durch das Landgericht (vgl. UA S. 95 f.), für den Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der neue Tatrichter zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge eines hochgradigen Affektes kommen sollte. Der Tatrichter hat die Frage des bewussten Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers (zu den Voraussetzungen vgl. BGH NStZ 1984, 506 f.; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1 und 9) unter dem Aspekt einer möglichen Affekttat bisher nicht geprüft (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 40 f. m. Anm. Rengier).

Die Feststellungen zum äußeren Geschehen in Ziffer II 9 und 10 der Urteilsgründe werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.

Rissing-van SaanBlauthPfister
KutzerMiebach
BGH hebt Mordurteil auf: § 21 StGB wegen lückenhafter Beweiswürdigung zur Affekttat — Themis