Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Begünstigung vs. Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 458/93
- Datum
- 16.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass der Vortäter zum Zeitpunkt der Begünstigung noch im Genuss des aus der Vortat erlangten Vorteils steht und die Rechtspflege dadurch gehemmt wird.
Gutschriften auf ein im Soll befindliches Konto, die das Konto nicht ins Haben führen, werden nach den üblichen Bankbedingungen regelmäßig zunächst dem Überziehungskredit angerechnet; solche Zuführungen begründen daher nicht ohne Weiteres eine Begünstigung.
Liegt bereits vor der Vortat eine Absprache zur späteren Sicherung des Vorteils vor und fördert die Hilfeleistung dadurch die Tatbegehung, ist statt Begünstigung Beihilfe zur Vortat in Betracht zu ziehen.
Fehlen für die rechtliche Würdigung erforderliche Feststellungen (z.B. Anfangs- und Zwischenstände der Konten, Zeitpunkt und Höhe der Gutschriften/Abhebungen), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 458/93 vom 16. November 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1941 in ████████ (Griechenland), wegen Begünstigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 1993 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Themelis █████ wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen ließ die Ehefrau des Angeklagten, die Mitangeklagte Annegret ████, in der Zeit vom 25. Januar 1989 bis zum 3. Mai 1990 dem Konto ihres Stiefsohnes bei der Deutschen Bank in ████████, das nur von ihr und dem Angeklagten bedient wurde, insgesamt 17 von ihr zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin veruntreute Schecks über einen Gesamtbetrag von ca. 1.420.000 DM gutschreiben. Von diesem Konto hob der Angeklagte in der Zeit vom 15. Februar 1989 bis zum 12. Dezember 1990 in 34 Fällen Beträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt ca. 1.215.000 DM, ab. Einen weiteren, im März 1991 ebenfalls rechtswidrig erlangten Scheck über 25.579,39 DM ließ die Ehefrau des Angeklagten seinem Konto bei der Nationalbank in Griechenland gutschreiben. Am 19. Juni 1991 hob der Angeklagte von diesem Konto 25.695,79 DM ab und löste es gleichzeitig auf. Die Strafkammer hat die Abhebungen des Angeklagten von den Bankkonten als Begünstigungen im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen.
1. Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die dadurch bewirkt wird, dass der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wieder hergestellt werden könnte. Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde. Wesentlich für den Tatbestand ist danach, dass der Vortäter sich zur Zeit der angeblichen Begünstigungshandlung noch im Genuss des durch die Tat erlangten Vorteils befindet. Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt also das Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280, 281; BGH NStZ 1987, 22).
Dies hat das Landgericht bei einigen Abhebungen des Angeklagten von dem Bankkonto bei der Deutschen Bank verkannt. Nach den Feststellungen – die Strafkammer geht ersichtlich davon aus, dass der Kontostand bei der ersten Einzahlung ausgeglichen war und außer den festgestellten keine weiteren Einzahlungen erfolgt sind – wies dieses Konto am 24. April 1989 durch die bis dahin erfolgten Scheckgutschriften durch die Ehefrau einen Habenstand von 38.763 DM aus. Nur diesen aus den Vortaten seiner Ehefrau noch vorhandenen Vorteil konnte der Angeklagte durch eine Abhebung sichern. Soweit der Angeklagte jedoch mit der Abhebung vom 24. April 1989 über 49.000 DM das Konto mit 10.327 DM überzog, sicherte er in Höhe von 10.327 DM keine aus der Vortat vorhandenen Vorteile mehr, sondern nahm Überziehungskredit in Anspruch. Dies gilt auch für die daran anschließenden Abhebungen vom 26. April, 8. Mai, 10. Mai, 18. Mai und 6. Juni 1989, wodurch der Angeklagte das Konto mit insgesamt 64.337 DM ins Soll führte. Die von der Ehefrau des Angeklagten daraufhin ab dem 1. August 1989 auf das Konto der Deutschen Bank eingereichten Schecks konnten infolgedessen auch nur insoweit Begünstigungshandlungen zugängliche Vorteile erbringen, als durch die Gutschriften das Konto wieder ins Haben geführt wurde. Dies war nach den Feststellungen des Urteils bis zur Scheckgutschrift vom 14. November 1989 nur zum Teil der Fall. Erfolgten jedoch Gutschriften auf das im Soll befindliche Konto, ohne es ins Haben zu führen, ist naheliegend, dass diese nach den allgemein üblichen Bankbedingungen auf den Überziehungskredit angerechnet worden sind, so dass die Vorteile der Tat bereits hierdurch verbraucht und Begünstigungen durch den Angeklagten rechtlich nicht mehr möglich waren.
Ein Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf einzelner Begünstigungen kommt jedoch nicht in Betracht. Insoweit erscheinen weitere Feststellungen möglich, z. B. an Hand der Kontoauszüge über den Kontostand zu Beginn der Einzahlungen und über die anschließenden Kontobewegungen.
2. Bei der Sachverhaltsaufklärung wird der neue Tatrichter zu berücksichtigen haben, dass schon nach den bislang festgestellten Gesamtumständen sich das Verhalten des Angeklagten tatsächlich und rechtlich als Beihilfe zu den Straftaten seiner Ehefrau darstellen kann. Teilnahme an der Vortat und nicht Begünstigung kommt nämlich dann in Betracht, wenn bereits vor der Tat die spätere Vorteilssicherung abgesprochen ist. Die Hilfeleistung wirkt sich dann bereits auf die Tatbegehung aus und fördert diese (Stree in Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 257 Rn. 6).
Der lange Tatzeitraum, das nur von den beiden Angeklagten bediente Konto, die in vielen Fällen zeitgleichen Einzahlungen und Abhebungen, wiederum z. T. in übereinstimmender Höhe sowie das auch im Übrigen gleichbleibende Vorgehen sprechen dafür, dass der Angeklagte bereits vor Begehung der Taten seine Ehefrau durch entsprechende Zusagen im Hinblick auf die Verschleierung der Scheckgutschriften unterstützt und hierdurch ihre Taten wesentlich gefördert hat. Auch die Feststellungen der Strafkammer, die Gelder seien zumindest teilweise bei den Angeklagten, möglicherweise zur Finanzierung ihres Lebenszuschnitts, verblieben (UA S. 16), durch die Abhebungen der Geldbeträge habe der Verbleib des Geldes im Interesse beider Angeklagten verschleiert werden sollen (UA S. 14) oder es habe eine Verständigung der beiden Angeklagten über die gutgeschriebenen Schecks gegeben (UA S. 49), legen dies nahe.
Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten Themelis Kiriakou betrifft, insgesamt aufzuheben.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Ruß | Miebach |