Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue bestätigt, Gutachten- und Tatwertungen geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 458/55
Datum
16.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verfahrensführung und die Annahme mehrerer Untreuehandlungen. Der BGH verwirft die Revision: Die Auswahl des Sachverständigen lag im Ermessen des Gerichts, eine Anstaltsunterbringung war nicht geboten und keine Verletzung der Aufklärungspflicht ersichtlich. Die tatrichterliche Würdigung, dass sechs getrennte ungetreue Verfügungen vorliegen, hält rechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Richter ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht an die Vorschläge der Parteien gebunden; die Auswahl eines am Sitz des Gerichts wohnhaften Facharztes ist zulässig (§ 73 Abs. 1 StPO).

2

Eine Unterbringung zur Anstaltsbeobachtung nach § 81 StPO ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte im Urteil oder den Akten die Notwendigkeit einer solchen Beobachtung nahezulegen erscheinen.

3

Die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn aus den Akten keine entscheidungserheblichen Umstände ersichtlich sind, die das Landgericht übergangen hätte; für die Rüge bedarf es hinreichender Sachvorträge.

4

Untreue (§ 266 StGB) kann auch durch Unterlassen richtiger Buchungen oder durch Vornahme falscher Buchungen begangen werden, wenn dadurch die Aufdeckung ungetreuer Verfügungen verhindert und dem Vermögensinhaber ein Nachteil entsteht.

5

Zeitlich eng beieinander liegende Zahlungsvorgänge können unter den Umständen als eine Tat gewertet werden; gleichwohl sind getrennte ungetreue Verfügungen anzunehmen, wenn jede Handlung für sich eine Verfügung zu Lasten des Vermögensinhabers darstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Bankangestellten Justus Josef █ aus ███ (Krs. ███), geboren am ███████ 1891 in ██ (Krs. ███), wegen Untreue u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ████, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. August 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Vorschriften des Verfahrensrechts sind nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Universitäts-Nervenklinik in ██ ███ zur Vorbereitung des Gutachtens über dessen Geisteszustand nicht angeordnet hat.

Der Verteidiger hat in seinem Schriftsatz vom 21. April 1955 entgegen dem Vorbringen der Revision nicht die Unterbringung in der, sondern die Begutachtung durch die Universitäts-Nervenklinik in █████ beantragt. Ebensowenig hat er in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Unterbringung und Beobachtung gemäß § 81 StPO gestellt. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen trifft der Richter. Er ist dabei an die Vorschläge der Prozessbeteiligten nicht gebunden (§ 73 Abs. 1 StPO). Von dieser Ermessensfreiheit hat das Landgericht Gebrauch gemacht, indem es den am Sitze des Gerichts wohnhaften Facharzt Dr. med. ████ mit der Erstattung des beantragten Gutachtens beauftragte. Dem Beweisantrage der Verteidigung ist demnach stattgegeben worden.

Auch unter dem Gesichtspunkte der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) könnte die Revisionsrüge keinen Erfolg haben. Umstände, die dem Landgericht die Notwendigkeit einer Anstaltsbeobachtung zwecks Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten hätten aufdrängen müssen, sind weder dem Urteil noch den Akten zu entnehmen. Der Sachverständige hat eine solche Beobachtung ersichtlich nicht für erforderlich gehalten; denn er hat sie, ebensowenig angeregt wie der Angeklagte. Auch der Arzt Dr. med. ████████, der den Angeklagten behandelt hat, hat nur die Möglichkeit verminderter Zurechnungsfähigkeit in Betracht gezogen.

Das Landgericht erachtet den Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. █████████ für erheblich vermindert zurechnungsfähig. Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Verteidigung nicht vorgetragen, dass der Sachverständige bei der Erstattung des Gutachtens von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, oder dass die Ärzte der Universitäts-Nervenklinik über Forschungsmittel verfügten, die denen des Dr. med. █████████ überlegen gewesen wären.

II. Auch der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Revision wendet sich nur gegen die Annahme des Tatrichters, dass sechs selbständige Straftaten vorliegen. Sie führt dazu aus, das Landgericht finde die Untreuehandlungen in den „Scheck- und Quittungsmanipulationen“. Der Angeklagte habe sie vorgenommen, um die bereits erfolgte unerlaubte Gewährung von Kredit zu verschleiern. Es liege deshalb eine zusammenhängende fortgesetzte unerlaubte Kreditgewährung vor. Die strafbare Untreue sei demnach bereits begangen gewesen, als der Angeklagte in den sechs einzelnen Fällen Maßnahmen zu ihrer Verschleierung ergriffen habe.

Damit wird die Revision den Ausführungen des Urteils jedoch nicht gerecht.

In den Fällen d, e und f hatte die Firma ███ ungedeckte Schecks auf die ██████████ Volksbank gezogen und in Zahlung gegeben. Als diese Schecks von den Empfängern der Volksbank vorgelegt wurden, hat der Angeklagte als verantwortlicher Geschäftsführer sie eingelöst, obwohl der der Firma ███ gewährte Kredit überzogen war. Wie die rechtliche Würdigung ergibt, hat das Landgericht in erster Linie in der Einlösung dieser ungedeckten Schecks die ungetreue Verfügung des Angeklagten gefunden, nicht lediglich darin, dass er außerdem zur Verschleierung der Kreditgewährung veranlasste, dass das Konto der Firma ███ mit den ausgezahlten Beträgen nicht belastet wurde. Deshalb hat es auch die Fälle d und f, weil die beiden Schecks an demselben Tage vorgelegt und bezahlt worden sind, als eine Tat behandelt.

In den Fällen c und g ließ sich Frau ████ zu Lasten der ██████████ Volksbank von der ███████████ Bank Beträge von 28.000.— DM und 28.800.— DM auszahlen, im ersten Falle gegen Quittung, im zweiten Falle gegen Hingabe eines auf die ██████████ Volksbank gezogenen Schecks. In beiden Fällen zahlte die ███████████ Bank erst, nachdem sie auf fernmündliche Rückfrage vom Angeklagten mitgeteilt erhalten hatte, dass die Sache in Ordnung gehe. Dem Zusammenhang des Urteils kann entnommen werden, dass der Angeklagte die entsprechenden Beträge seitens der ██████████ Volksbank der ███████████ Bank zukommen ließ. Auch in diesen beiden Fällen findet das Landgericht die ungetreue Verfügung darin, dass er die Beträge an die Firma ███ zu Lasten der Volksbank auszahlen ließ.

Der Kredit wurde in allen fünf Fällen in bar gewährt.

Im Falle b hatte Frau ████ einen Verrechnungsscheck auf die ██████████ Volksbank gezogen und bei der ███████████ Bank eingereicht. Das Urteil beschränkt sich darauf, zu sagen, dieser Scheck sei „auf dem üblichen Wege“ an die Volksbank gelangt. Der Angeklagte habe ihn trotz fehlender Deckung auf dem Konto ███ nicht protestieren lassen. Daraus kann entnommen werden, dass der Angeklagte zu Lasten der Volksbank dem Einreicher den Scheckbetrag hat zukommen lassen. Offensichtlich beziehen sich hierauf die Urteilsausführungen, der Angeklagte habe seine Verfügungsbefugnis als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er den ungedeckten Scheck pflichtwidrig entgegennahm.

Im Falle a dagegen diente der von Frau ██ auf die Bank gezogene Scheck über 19.700.— DM anscheinend der Verschleierung eines Kredites, der über den zulässigen Betrag von 10.000.— DM hinaus bereits gewährt worden war.

Somit ergeben die tatrichterlichen Feststellungen, dass der Angeklagte den Eheleuten ████ durch sechs völlig getrennte Handlungen pflichtwidrig Kredit gewährt hat. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum in ihnen ungetreue Verfügungen im Sinne des § 266 StGB, im Falle g im Sinne des § 146 GenG gefunden. In jedem dieser Falle hat der Angeklagte den kreditierten Betrag dem Konto der Firma ███ nicht zur Last schreiben, vielmehr entweder die Schecks unverbucht liegen oder dem Konto eines anderen Genossen ohne dessen Kenntnis belasten lassen. Auch in diesem Verhalten sieht das Landgericht in jedem Falle die Untreuehandlung. Untreue kann dadurch begangen werden, dass durch das Unterlassen von Buchungen oder die Vornahme falscher Buchungen die Aufdeckung ungetreuer Verfügungen verhindert oder doch erschwert wird. Voraussetzung dafür ist, dass dem Vermögensinhaber dadurch ein Nachteil entsteht. Das ist der Fall, wenn er ohne die Verschleierung in der Lage gewesen wäre, seine Forderungen mit Erfolg geltend zu machen oder doch weitere ungetreue Verfügungen zu verhindern. Ob jenes der Volksbank möglich gewesen wäre, darüber ist den Feststellungen zwar nichts bestimmtes zu entnehmen. Dies trifft jedoch offensichtlich zu.

Dass der Angeklagte pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt hat, ergeben die Ausführungen des Urteils.

III. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

GlanzmannKoenigerWiefels
BuschJaguschDr.
Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue bestätigt, Gutachten- und Tatwertungen geprüft — Themis