Revision: Aufhebung mehrerer Betrugsvorwürfe und Einstellung wegen nicht angeklagter Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 457/91
- Datum
- 12.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist einzustellen, wenn die konkret festgestellte Tat weder in der Anklage noch in den Urteilsfeststellungen enthalten ist; ein Verfahrenshindernis liegt vor.
Besteht hinsichtlich der Verjährung erhebliche Unklarheit in der Aktenlage, kann das Revisionsgericht aufheben und zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Für die Feststellung eines Eingehungsbetrugsvorsatzes muss das Gericht nachvollziehbar darlegen, dass der Täter von vornherein (auch bedingt) die Nichtleistung der vereinbarten Rückzahlungen beabsichtigte; regelmäßige (wenn auch unregelmäßige) Teilzahlungen und die Sicherungswirkung von Grundpfandrechten können diesem Vorsatz widersprechen und sind zu würdigen.
Bei Unklarheiten, ob Handlungen eine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige Taten darstellen, sind die Tatqualifizierung und die Konkurrenzverhältnisse hinreichend zu begründen; bei Rückverweisung ist zudem das Verschlechterungsverbot für bereits rechtskräftig verurteilte Zeiträume zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 6. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 457/91 vom 12. August 1992 in der Strafsache gegen Vasile aus ███, geboren am ███ in Rumänien, wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat teils auf Antrag, teils nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Kundenkreditbank (Fall V 1 der Urteilsgründe), wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln zum Nachteil der █████████ (Fall 3 der Urteilsgründe) und zum Nachteil der Vo__jbank (Fall V 8 der Urteilsgründe) und wegen Urkundenfälschung zum Nachteil seines Schwagers verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Wegen der Urkundenfälschung zum Nachteil des Schwagers des Angeklagten wird das Verfahren eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Soweit das Urteil in den Fällen V 1, 3 und 8 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben worden ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, und wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Betruges zum Nachteil der ██ ██ Bank (Fall V 9 der Urteilsgründe) richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Übrigen hat das Urteil allerdings keinen Bestand.
Das Verfahren wegen der Urkundenfälschung (UA S. 31 f. ohne Fallbezeichnung) zum Nachteil des Schwagers des Angeklagten ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Denn eine solche Tat ist überhaupt nicht angeklagt worden. Die Anklage vom 28. Dezember 1984 erfasst lediglich den Gebrauch der unechten Quittung des Rechtsanwalts █████ zum Nachweis der Zweckbestimmung des Darlehens bei der Darlehensbeschaffung im März 1983 bei der █████████, nicht aber die Herstellung und den Gebrauch der unechten Urkunde beim Schwager des Angeklagten. Für einen fortgesetzten Gebrauch der vom Angeklagten gefälschten Urkunde aufgrund eines Gesamtvorsatzes ergeben weder die Anklage noch die Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte (vgl. BGH NStZ 1992, 142).
Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der KD █████ (Fall V 1 der Urteilsgründe) ist aufzuheben, weil, wie den insoweit zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu entnehmen ist, nicht fernliegt, dass wegen dieser Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Senat kann das allerdings nicht abschließend beurteilen. Denn schon ausweislich des Vermerks vom 16. Oktober 1984 (Bl. 12 der Verfahrensakte 4 Js 873/84) sind Ermittlungen dazu betrieben worden, da der Angeklagte bei der ██ ████ „als Bürge für einen Kredit (aus dem Jahre 1980) über 30.000 DM fungiert hat“. Inwieweit der als Fall V 1 der Urteilsgründe abgehandelte „Aufstockungskredit“ von 10.000 DM gemäß Vertrag vom 12. Januar 1982, nachdem sich der Sollsaldo des 1980er Kredits zum Jahresende 1981 auf 10.000 DM belief, schon bei den Ermittlungen 1984 eine Rolle spielte, ist unklar. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass der ermittelnde Staatsanwalt dem Angeklagten bei dessen Sachstandsanfrage am 18. April 1986 auch die (möglichen) Ermittlungen wegen des Vertrages vom 12. Januar 1982 im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB bekanntgab (vgl. BGHSt 30, 215, 217), als er ihm zur Kenntnis brachte, dass „wegen weiterer Betrügereien zum Nachteil von Banken ... ermittelt werde“ (Bl. 52 der Akte 4 Js 1022/84). Das gilt umso mehr, als im Schreiben des Staatsanwalts vom 14. März 1988 (aaO Bl. 181 f.) ausdrücklich darauf abgehoben wurde, „dass der Angeklagte von den weiteren Betrügereien zum Nachteil von Banken aus den mit dem Unterzeichner ‚geführten mündlichen Unterredungen erfahren‘ habe“.
Die Verurteilung wegen des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln (insoweit unklar, ob § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist) zum Nachteil der ████████████ hat wegen unzureichender Feststellungen zum Betrugsvorsatz keinen Bestand. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist als Auffassung des Landgerichts zu entnehmen (UA S. 21, 48), dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, die vereinbarten Rückzahlungen auf den Kredit nicht leisten zu können, und dass er zahlungsunwillig war. Mit einem solchen für einen Eingehungsbetrug erforderlichen Vorsatz, von vornherein – jedenfalls bedingt vorsätzlich – nicht bezahlen zu wollen, ist nicht ohne Weiteres vereinbar, dass der Angeklagte ab September 1982 ersichtlich, wenn auch unregelmäßig, auf das Darlehen von 38.000 DM nicht nur die monatlichen Raten von 309 DM bezahlt hat, sondern wesentlich mehr. Denn anderenfalls hätte die Bank nicht die Restforderung „per 4.10.1984 mit ca. 25.000 DM“ feststellen können (UA S. 22). Damit und mit der Auswirkung der Sicherung der Bank durch eine Grundschuld in Höhe von 38.000 DM auf die subjektive Tatseite (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – 5 StR 523/91 S. 6 f.) muss sich der neue Tatrichter auseinandersetzen.
Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln zum Nachteil der Vo__jbank (Fall V 8 der Urteilsgründe) ist weder mit der Anklageschrift vom 28. Dezember 1984 noch mit dem Urteil des Schöffengerichts vom 5. März 1986 in Einklang zu bringen; sie kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Nach der Anklage, in der § 53 StGB nicht erwähnt ist, hatte der Angeklagte, in der Uniform eines Offiziers der US-Army auftretend, „fortgesetzt“ gehandelt, im März 1983 bei der Vo__jbank unter Vorlage der unechten Quittung des Rechtsanwalts █████████ Darlehen von ca. 20.000 DM erschwindelt (1. Teilakt) und im März 1984 mit Betrugshandlungen erreicht, dass die Vo__jbank „einen Bürgschaftsvertrag hinsichtlich des notleidenden Kredits abschloss“ (2. Teilakt). Das Schöffengericht hat, rechtlich naheliegend, Tatmehrheit angenommen und hinsichtlich des Vorgehens des Angeklagten am 18. März 1983 im Hinblick auf den Gebrauch der unechten Urkunde lediglich wegen Urkundenfälschung (Fall 2 des Schöffengerichtsurteils) verurteilt. Die unwahren Angaben des Angeklagten im April 1984, er verdiene als Captain der amerikanischen Streitkräfte monatlich 4.500 bis 5.000 DM und übernehme die Bürgschaft für das seiner Ehefrau im März gewährte Darlehen, die schließlich zur Kreditverlängerung über den Fälligkeitstermin hinaus führten, hat das Schöffengericht als versuchten Betrug in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln bewertet (Fall 3 des Schöffengerichtsurteils).
Auf die unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der ██████ mit den bei der großen Strafkammer angeklagten Taten insgesamt als erstinstanzliche große Strafkammer verhandelt (Fall V 8 der Urteilsgründe). Es hat festgestellt, dass der Angeklagte im März 1983 das Darlehen (ohne Vorlage der unechten Urkunde) erschwindelt und seine Ehefrau am 18. März 1983 den Vertrag unterzeichnet hat (UA S. 27 f.). Die Ereignisse im April 1984 hat es lediglich pauschal dahin festgestellt, dass der am 15. April 1984 fällige, aber nicht zurückgezahlte Kreditbetrag nach der Bürgschaft des Angeklagten „zunächst gestundet“ wurde und dass die Bank „später erfolglos versucht“ habe, ihn aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen (UA S. 28). Rechtliche Konsequenzen hat es aus den Vorgängen im April 1984 nicht gezogen und sich insbesondere nicht dazu geäußert, ob (und warum) es das Vorgehen des Angeklagten im März 1983 und im April 1984 entgegen der Auffassung des Schöffengerichts als fortgesetzte Handlung beurteilt, sondern lediglich – mit zur Frage der Konkurrenzen unergiebiger Begründung – zur Vollendung des Betruges dargelegt, dass der Angeklagte sich „des vollendeten Betruges“ in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln schuldig gemacht habe (UA S. 48 f.). Bei der Bestrafung hat es allerdings die vom Schöffengericht für die nach dessen Auffassung selbständige Tat von 1984 verhängte Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.
Bei diesen Unklarheiten bedarf es einer neuen Verhandlung über die Tat(en) zum Nachteil der Vo__jbank. Handelt es sich um zwei selbständige Taten, darf das Landgericht wegen des Verschlechterungsverbotes für die 1983er Tat keine höhere Strafe als einen Monat und für die 1984er Tat nicht mehr als vier Monate Freiheitsstrafe verhängen.
Weil die Verurteilungen in den Fällen V 1, 3 und 8 aufgehoben werden, hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Bei der neuen Gesamtstrafenbildung kann das Landgericht gegebenenfalls auch die Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in den Urteilsgründen verdeutlichen.
| Rissing-van Saan | Ruß | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach | Cen |