Revision gegen Versagung der Bewährung bei Verurteilung wegen Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 457/54
- Datum
- 03.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung auf allgemeine Auswirkungen langjähriger Lagerhaft auf das Sexualleben rechtfertigt ohne konkrete Tatsachenbehauptungen und ohne Bezug zur Verantwortlichkeit nicht zwingend die Bestellung eines psychiatrisch-ärztlichen Sachverständigen.
Ein allgemein formulierter Beweisermittlungsantrag, der lediglich allgemeine Ausführungen über mögliche Wirkungen erhofft, enthält keine Behauptung einer Beweistatsache; ohne konkrete Anhaltspunkte sind weitergehende Ermittlungen nicht erforderlich (§ 244 Abs. 2 StPO nicht ausgelöst).
Zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf es einer sachlichen Prüfung des öffentlichen Interesses; dabei sind Täterschuld, Täterpersönlichkeit und Tatfolgen sowie eine sorgfältige Abwägung aller Umstände maßgeblich.
Die Vorschrift des § 23 StGB gewährt kein Sonderrecht für Angehörige des gehobenen Justizdienstes; bloße Zugehörigkeit ohne längere Berufserfahrung rechtfertigt regelmäßig nicht die Verweigerung der Bewährung.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 4. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Justizinspektor Robert ████████ aus ███████, geboren am ██ █████ in ██, Kreis ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 4. Juni 1954, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Angeklagte hat von dem 22. Lebensjahr ab fünf Jahre in englischer Kriegsgefangenschaft in Ägypten verbracht. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu hören, wie dies „auf das sexuelle Triebleben eines Mannes im Alter von 20 – 30 Jahren“ wirkt. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie unterstelle als wahr, dass dieser Umstand „für das sexuelle Triebleben des Angeklagten von Bedeutung gewesen ist“. Weitere Anträge hierzu wurden nicht gestellt.
Die Verteidigung bemängelt, eine zu dieser Unterstellung ausreichende Fachkenntnis könne die Strafkammer nicht besitzen. Dieser Teil der Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Erfahrung lehrt, dass langdauernde Lagerhaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung verleiten und unter Umständen auch eine unnatürliche, jedoch bekämpfbare Ablenkung des Geschlechtstriebs fördern kann. Zu einer solchen Unterstellung zugunsten des Angeklagten bedurfte es keiner speziellen ärztlichen Fachkenntnis der Strafkammer.
Die Verteidigung beschwert sich weiter darüber, die Unterstellung, die Lagereinsperrung sei für den Trieb des Angeklagten „von Bedeutung“, erschöpfe den Antrag nicht; sie habe Aufklärung darüber gewünscht, welche Wirkungen sie gehabt haben könne. Auch damit kann die Verteidigung nicht durchdringen. Der Antrag enthielt nicht die Behauptung einer Beweistatsache. Nach seiner Fassung, von der auszugehen ist, war er nur ein Beweisermittlungsantrag. Die Verteidigung hat nach der Bescheidung dieser ihrer Anregung keinen weiteren Antrag gestellt und das Landgericht nicht auf die vermeintliche Abweichung von dem für sie maßgebenden Gesichtspunkt hingewiesen. Dass sich eine solche Abweichung aufdrängte und das Landgericht zu weiterer Aufklärung hierüber veranlassen musste (§ 244 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich.
Die Verteidigung hat auch in der Revisionsbegründung nicht angeführt, worauf sie hinauswill. Ihr Anliegen kann nur die Verantwortlichkeit, und zwar das Hemmungsvermögen (§ 51 Abs. 2 StGB) des Angeklagten betreffen, da offensichtlich kein Anlass besteht, seine Einsichtsfähigkeit zu bezweifeln. Insoweit hätte es jedoch näherer Angaben der Verteidigung in der Hauptverhandlung bedurft, statt eines Antrags, der seinem Inhalt nach nur auf allgemeine Ausführungen eines Sachverständigen über die möglichen Folgen der Lagerhaft hätte führen können.
Das Landgericht hat diesen Umstand als Strafmilderungsgrund herangezogen. Zur Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten bestand nach Sachlage kein Grund.
2. a) Der Schuldspruch, der sich auf Verletzung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175, 73 StGB stützt, enthält keinen Rechtsfehler und bietet zu weiterer Erörterung keinen Anlass.
b) Zum Strafaussprach ist die Sachrüge begründet, soweit das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, obwohl deren allgemeine Voraussetzungen nach Ansicht der Strafkammer vorliegen.
Der Versagungsgrund des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung kann nicht, wie das Landgericht meint, darin liegen, dass die Öffentlichkeit es „nicht verstehen“ würde, „wenn ausgerechnet an einem Justizbeamten eine Gefängnisstrafe nicht vollzogen wird“.
Derartige Erwägungen der Öffentlichkeit verdienen rechtlich nur Anerkennung, wenn sie sachlicher Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände standhalten. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift des § 23 StGB kennt kein Sonderrecht für gehobene Justizbedienstete. Es kann hier dahinstehen, inwieweit es anders läge, wenn der Angeklagte richterliche, staatsanwaltliche oder sonst im Wesentlichen Aufgaben der Strafvollstreckung erfüllt hätte. Maßgebend muss jedenfalls sein, ob das öffentliche Rechtsbewusstsein bei sorgfältiger und sachlicher Abwägung aller Umstände, vor allem bei Berücksichtigung der Täterschuld und Täterpersönlichkeit wie der Tatfolgen durch die Nichtvollstreckung Schaden nehmen würde. Die bloße Zugehörigkeit zum gehobenen Justizdienst ohne lange Berufserfahrung und -tätigkeit wird dafür regelmäßig nicht von besonderer Bedeutung sein.
| Glanzmann | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |