Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung nach § 90a StGB: Einziehung von 15.345 DM aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 4/57
Datum
13.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Förderung staatsgefährdender Bestrebungen (§ 90a StGB) als Rädelsführer verurteilt; das Landgericht ordnete zudem die Einziehung von 15.345 DM an. Der BGH bestätigt die wesentlichen Straf- und Nebenentscheidungen, hebt aber die Einziehung des genannten Betrags auf. Zurückverwiesen wird die Sache insoweit zur erneuten tatrichterlichen Prüfung der Einziehung. Die Aufhebung beruht auf Zweifeln an der rechtlichen Grundlage und an der Ermessensausübung bei der Einziehung von Gehältern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift, die die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei dem Bundesverfassungsgericht vorbehält (§ 90a Abs. 3 StGB), verletzt Art. 103 Abs. 2 GG nicht; sie stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar und ist kein tatbestandliches Merkmal mit rückwirkender Wirkung.

2

Eine Tätigkeit in einer organisatorisch von der Partei getrennten ‚Tarnorganisation‘, die im Auftrag und zum Nutzen einer verfassungsfeindlichen Partei deren Bestrebungen wesentlich fördert, kann den Tatbestand der Förderung nach § 90a StGB einschließlich einer Rädelsführerschaft erfüllen.

3

Zum für die Bestrafung erforderlichen Unrechtsbewusstsein genügt das Bewusstsein, dass die Tätigkeit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei fördert und verboten ist; Kenntnisse über die genaue gesetzliche Qualifikation der Handlung sind nicht erforderlich.

4

Bei Organisationsdelikten ist die Einziehung von bezogenen Gehältern und Spesen zwar möglich, ihre Anordnung nach § 86 Abs. 3 StGB ist aber als Ermessenstatbestand zu behandeln; die Einziehung hat den Tatvorteil aufzuheben, muss jedoch unter Würdigung sozialer Folgen und Resozialisierungsaspekten erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 13. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Alfons ██ aus ████, geboren am ███ in ████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Staatsgefährdung wg. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. ██████████████, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13. November 1956 insoweit aufgehoben, als bei dem Angeklagten 15.345,- DM eingezogen werden. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die seit dem 13. November 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war mindestens seit dem 1. September 1951 bis über den Monat März 1956 hinaus für die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (GDSF) an leitender Stelle tätig. Seit dem 2. Januar 1950 ist er Mitglied der KPD. Er war Verbindungsmann zwischen der GDSF und dem Parteivorstand der KPD.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens und Vergehens nach den §§ 90a, 128, 129 Abs. 1 und 2, 94, 73 StGB wegen seiner Betätigung für die GDSF in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 90a StGB (Förderung der KPD) als Rädelsführer verurteilt. Außer einem zur Tat benutzten Personenkraftwagen sind bei dem Angeklagten 15.345,- DM, das Entgelt, das er für seine staatsfeindliche Tätigkeit erhalten hat, eingezogen worden.

Die Revision wird mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründet. Sie hat nur Erfolg, soweit auf Einziehung von 15.345,- DM erkannt ist.

Soweit der Angeklagte wegen Förderung der GDSF verurteilt worden ist, bietet sich – abgesehen von der Einziehung des Entgelts – keinerlei Anlass zu Erörterungen. Aber auch die Verurteilung wegen Förderung der KPD hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die Vorschrift des § 90a Abs. 3 StGB sei verfassungswidrig, da sie eine durch Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes verbotene Rückwirkung des Strafgesetzes enthalte; eine Partei verliere die bevorrechtigte Stellung aus Art. 21 des Grundgesetzes erst mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts.

Diese Vorschrift besagt nur, dass die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Zu welchem Zeitpunkt sich eine solche Entscheidung auswirkt und gegen wen, hängt von der Natur und dem Inhalt der Vorschriften ab, um deren Anwendung es sich handelt. Das kann verschieden sein, je nachdem, ob es sich um Verwaltungsmaßnahmen gegen die Partei oder um die Strafentscheidung eines Gerichts gegen natürliche Personen handelt, die für diese Partei tätig geworden sind. Hierfür hat der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Verfahrensvoraussetzung bestimmt, nicht als sachlich-rechtliche Voraussetzung der Verurteilung. Der Straftatbestand, der einer Verurteilung wegen Staatsgefährdung nach § 90a StGB zugrunde zu legen ist, ist im Abs. 1 dieser Vorschrift abschließend und ausschließlich festgelegt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch welche die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt wird, um die es sich handelt, gehört nicht dazu.

Weder bildet sie einen Teil des äußeren Tathergangs noch braucht sie vom Vorsatz des Täters umfasst zu sein. Ihre Bedeutung erschöpft sich darin, dass ihr Fehlen die Gerichte an der Verfolgung der Tat hindert, einer Tat, deren Strafbarkeit sachlich allein nach § 90a Abs. 1 StGB zu beurteilen ist. Darauf aber kommt es allein für Art. 103 Abs. 2 GG an. Dass eine Straftat gegen § 90a StGB erst dann verfolgt werden kann, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die in Frage kommende Partei verfassungswidrig ist, bedeutet somit keine nach Art. 103 Abs. 2 GG verbotene Rückwirkung des Strafgesetzes. Der Sinn der Vorschrift besteht vielmehr darin, dass der Gesetzgeber die Feststellung eines zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstandes dem ordentlichen Gericht entzogen und der die Strafgerichte bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten und die Durchführung eines Strafverfahrens von dem vorherigen Entscheid dieses Gerichts abhängig gemacht hat.

Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, dass die getroffenen Feststellungen zur äußeren wie zur inneren Tatseite eine Verurteilung des Angeklagten auf Grund der angeführten Strafvorschriften rechtfertigen. Wenn sich auch nicht feststellen ließ, dass der Angeklagte in der KPD eine herausragende Stellung eingenommen hat, so hat er sich doch, wie das Landgericht zutreffend darlegt, durch seine Arbeit in der GDSF zugleich maßgeblich für die Bestrebungen und Zielsetzungen dieser Partei eingesetzt und diese damit gefördert. Dass diese Tätigkeit nicht innerhalb der KPD selbst ausgeübt wurde, ist dabei unwesentlich. Es liegt auf der Hand, dass eine im Sinne, zum Nutzen und im Auftrag der KPD in einer sog. Tarnorganisation ausgeübte Tätigkeit die Bestrebungen dieser Partei ebenso zu fördern geeignet ist wie eine Tätigkeit innerhalb der Parteiorganisation im engeren Sinne; anders wird eine solche Tätigkeit auch von der KPD selbst nicht angesehen und bewertet. Es besteht keinerlei Grund, nicht auch auf eine solche Betätigung den Begriff der Rädelsführerschaft anzuwenden. So hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht auch, soweit seine Tätigkeit im Hinblick auf ihre Bedeutung für die KPD zu beurteilen ist, als Rädelsführer nach § 90a Abs. 1 StGB angesehen. Auch hinsichtlich der inneren Tatseite ergeben sich im Falle dieses Angeklagten keine Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren ihm die Tatsachen, die die KPD zu einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 90a Abs. 1 machten, bekannt, und war er sich dessen bewusst, dass er durch seine Tätigkeit für die GDSF die staats- und verfassungsfeindliche Tätigkeit der KPD wesentlich unterstützte; ihm war klar, dass beide Organisationen gleichermaßen darauf hinarbeiteten, die freiheitliche demokratische Ordnung der Bundesrepublik zu beseitigen und durch eine staatliche „Ordnung“ nach dem Muster der DDR, der Volksdemokratien und der Sowjetunion zu ersetzen. Ein Irrtum über die Verfassungsfeindlichkeit der KPD lag bei dem Angeklagten somit weder hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals noch hinsichtlich ihrer Beurteilung als verfassungsfeindlich, nämlich „gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet“.

Auch die Frage des Unrechtsbewusstseins bot bei diesem Angeklagten keinen Anlass zu Zweifeln: Er förderte durch seine führende Rolle in der GDSF zugleich die verfassungsfeindliche Tätigkeit der KPD. Die GDSF war als organisatorisch von der KPD getrennte Vereinigung nicht durch das Parteienprivileg geschützt. Dass seine Tätigkeit insoweit – und damit überhaupt – verboten und strafbar war, wusste der Angeklagte. Das genügt für das für die Bestrafung erforderliche Unrechtsbewusstsein. Nicht erforderlich ist dazu, dass sich der Täter über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen klar war oder dass er wusste, dass sein verbotenes und strafbares Verhalten – wie hier – unter zwei Gesichtspunkten nach § 90a StGB strafbar war.

Auch die Entscheidungen über die Nebenstrafen, über die Einziehung des Kraftwagens und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht sind rechtlich zutreffend, die letztere aus dem Grunde, weil die Freiheitsstrafe aus dem § 94 StGB verhängt worden ist. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die angeordnete Einziehung von 15.345,- DM. Die vom Landgericht hierfür gegebene Begründung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Gericht von der – durch den Gesetzeswortlaut nahegelegten – Annahme ausgegangen ist, dass ein für die strafbare Tätigkeit empfangenes Entgelt nach den §§ 98, 86 StGB eingezogen werden müsse. Wie der Senat in der Entscheidung gegen Klose u.a. – 1 StR 12/56 – vom 2. November 1956 (NJW 1957 S. 471) dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 86 Abs. 3 StGB aber hinsichtlich der vom Täter bezogenen Gehälter und Spesen bei den sog. Organisationsdelikten trotz des entgegenstehenden Wortlauts als Kann-Vorschrift anzuwenden. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Frage der Einziehung des bezeichneten Betrages daher nochmals zu prüfen sein. Ins einzelne gehende Richtlinien für die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens lassen sich schwerlich aufstellen. Die Einziehung soll jedenfalls den erlangten Tatvorteil wieder aufheben, soweit dadurch nicht unangemessene und vom Standpunkt der Rechts- und Gesellschaftsordnung unerwünschte Folgen entstehen, etwa durch die Einziehung die soziale Wiedereingliederung des Betroffenen verhindert wird. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings nicht bei Tätern Platz greifen, die gar nicht gewillt sind, sich in die Gemeinschaft einzuordnen und die Rechtsordnung künftig zu achten. So wird bei unbelehrbaren Funktionären verfassungsfeindlicher Vereinigungen die Einziehung auch des bezogenen Gehalts im Allgemeinen dem Gesetzeszweck entsprechen.

Dr. Weber Geier Mannzen Dr. ██████████████

Dr. Wiefels
Wirtzfeld
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