Revision verworfen: Jugendstrafe trotz unzureichender Feststellungen zu schädlichen Neigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 456/98
- Datum
- 25.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme schädlicher Neigungen im Jugendstrafrecht erfordert konkrete Feststellungen zur Lebensführung und zum Vorliegen dauerhafter Gefährdungstendenzen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Begründungsmangel bei der Annahme schädlicher Neigungen führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die Notwendigkeit der Jugendstrafe auf anderen, tragfähigen Gründen (etwa der Schwere der Schuld) beruht.
Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eine fehlerhafte Annahme die Strafhöhe zum Nachteil des Verurteilten beeinflusst hat; kann das Revisionsgericht einen solchen Einfluss ausschließen, bleibt der Strafausspruch bestehen.
Liegt das Tatgeschehen nach den Feststellungen in spontaner Entscheidung ohne Hinweise auf zuvor ausgeprägte Neigungen, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme schädlicher Neigungen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 22. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 3 StR 456/98 vom 25. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verhandlung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. April 1998 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat schädliche Neigungen ohne Begründung bejaht. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie lebte im Elternhaus und wurde dort nach strengen muslimischen Moralvorstellungen erzogen. Anhaltspunkte zur Lebensführung der Angeklagten, die für die Annahme schädlicher Neigungen sprechen, teilt das Urteil nicht mit. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sie sich zu dem Raubüberfall spontan entschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich in dem Tatgeschehen bis dahin verborgen gebliebene schädliche Neigungen erstmals gezeigt hätten (vgl. BGHSt 11, 169, 170; BGHR JGG § 17 II Schädliche Neigungen 8).
Dieser Mangel führt indes hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer hat in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt und ohne Rechtsfehler bei der Strafrahmenbestimmung von der Erörterung eines minder schweren Falles (vgl. hierzu BGHR JGG § 18 I 3 minder schwerer Fall 2 und 3) abgesehen.
Der Senat kann ausschließen, dass sich die nicht von den Feststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Eine Fallgestaltung, wie sie der Senatsentscheidung BGHR JGG § 17 II Schädliche Neigungen 6 zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |