Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 456/54
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen Unzucht mit Kindern und Verführung eines Jugendlichen; er rügte Verfahrensmängel und den Strafausspruch. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig bzw. unbegründet: Rügen nach § 267 StPO sind nicht ausreichend substantiiert, und eine verminderte Zurechnungsfähigkeit war durch Gutachten geprüft und nicht ersichtlich. Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, die Verletzung der Darlegungspflichten des § 267 Abs. 3 StPO geltend macht, ist unzulässig, wenn sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen, substantiierten Form erhoben wird.

2

Ein Fehlen erforderlicher Feststellungen nach § 267 Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn der entsprechende Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung vorgebracht wurde; der Beschwerdeführer hat die Tatsachen zu benennen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt.

3

Bestehende Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit wegen Persönlichkeit oder altersbedingter Abbauerscheinungen erfordern nur dann zusätzliche Aufklärung, wenn durch Anhaltspunkte in der Hauptverhandlung ein tatsächlicher Aufklärungsbedarf begründet wird.

4

Wurden die maßgeblichen Umstände durch ein Sachverständigengutachten behandelt und ergeben sich keine Anzeichen einer nennenswerten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit, bedarf es keiner weiteren Ermittlung; die Feststellung, dass § 51 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist, ist auf Rechtsfehler hin überprüfbar.

5

Bei der Strafzumessung sind die innere Einstellung des Täters sowie Zahl, Art und Häufigkeit der Taten gewichtige Umstände; liegen hierzu tragfähige Feststellungen des Tatrichters vor, ist die Strafhöhe im Rahmen der Nachprüfung nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Otto H. ██████ aus F[REDACTED] a. M., geboren am █████ in ██ ██████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Naaß Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. April 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie wegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich nicht dagegen, dass in allen drei Fällen der äußere und innere Tatbestand der genannten Verbrechen verwirklicht ist. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das er mit der Verfahrens- und Sachrüge begründet hat, richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Es hat keinen Erfolg.

1. Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO nicht beachtet. Diese Rüge ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet.

2. Die Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO will der Beschwerdeführer, wenn man seine sonstigen Ausführungen in der Revisionsrechtfertigung heranzieht, offenbar darin sehen, dass das Landgericht nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen hat, ob eine altersbedingte Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten seine Zurechnungsfähigkeit vermindert hat. Der Mangel solcher Feststellungen wäre nur dann ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 2 StPO, wenn in der Hauptverhandlung dieser Gesichtspunkt vorgebracht worden wäre. Ob dies der Fall war, hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Er hat also nicht die Tatsachen angegeben, aus denen sich erst das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes ergeben könnte. Seine Rüge ist deshalb unzulässig.

3. Unbegründet ist dagegen die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass es nicht in gebotener Weise aufgeklärt habe, ob der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit die Straftaten im Zustande einer verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen habe. Wie die Urteilsgründe ergeben und auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten mit Hilfe eines Sachverständigen geprüft. Im Einklang mit seiner Ansicht ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt war. Zwar finden sich in den Gründen des angefochtenen Urteils bei Erörterung dieser Frage nur Ausführungen darüber, dass eine Kopfverletzung die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigte. Es ist aber davon auszugehen, dass der Sachverständige und das Gericht alle für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB bedeutsamen Umstände erwogen und deshalb auch geprüft haben, ob nach der Persönlichkeit des Angeklagten altersbedingte Abbauerscheinungen seine Zurechnungsfähigkeit verminderten. Dass dieser Gesichtspunkt nicht übersehen worden ist, ergibt sich auch daraus, dass er in dem von dem Sachverständigen vorgelegten schriftlichen Gutachten, das zur Vorbereitung seiner Stellungnahme in der Hauptverhandlung bestimmt war, ausdrücklich behandelt wird. Irgendwelche Anzeichen dafür, dass solche Abbauerscheinungen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nennenswert beeinträchtigten, lagen demnach nicht vor. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage bedurfte es daher nicht.

4. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorliegen, enthalten auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler.

Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung halten auch im Übrigen der Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht stand. Mit dem Satz, dass sich der Angeklagte bedenkenlos über das sittliche Wohl aller drei Jungen hinweggesetzt habe, wird nicht nur, wie die Revision meint, etwas ausgesprochen, was für alle Straftaten dieser Art gilt. Durch den Hinweis auf das bedenkenlose Verhalten wird vielmehr die besonders verwerfliche innere Einstellung des Angeklagten getadelt. Angesichts der Zahl und Art der Verfehlungen enthält dieses Urteil des Tatrichters keinen Rechtsfehler. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass nach der Überzeugung des Tatrichters der Angeklagte im Falle ██████ ein beträchtliches Maß rechtsbrecherischen Willens an den Tag gelegt hat. Hierfür kam es nicht nur darauf an, in welcher Weise der Angeklagte bei der Verführung des Schülers ███ vorging, sondern auch darauf, dass der Angeklagte mit diesem Jugendlichen sehr häufig und in einer weitgehenden Weise Unzucht trieb.

BuschGlanzmannMartin
KoenigerNaaß
Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen verworfen — Themis