Revision: Unbestimmte Feststellungen bei sexuellem Missbrauch eines Kindes – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 455/92
- Datum
- 16.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche Feststellungen müssen bei mehrfachen Sexualdelikten die einzelnen Teilakte so konkret darstellen, dass Schuldspruch und Strafzumessung tragfähig werden; pauschale Summarien genügen nicht.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes (Fortsetzungszusammenhang) setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Einzelakte voraus; ein bloßer allgemeiner Entschluss zu gleichartigen Taten begründet keinen Fortsetzungszusammenhang.
Feststellungen über ein Obhutsverhältnis sind auf konkrete Tatsachen zu stützen und zeitlich einzuordnen, da das Vorliegen der Obhut die Strafbarkeit und Strafzumessung beeinflusst.
Bei Aussage-gegen-Aussage-Sachverhalten muss das Urteil die wesentlichen Inhalte der belastenden Aussage und die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen sowie die wesentlichen Ausführungen eines eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens wiedergeben; die bloße Wiedergabe des Gutachtensergebnisses ist unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 30. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 455/92 vom 16. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Co aus █, Heinz-Dieter geboren am ███████████ in ██ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte in der Zeit von 1985 bis zum 8. Oktober 1991 wiederholt an seiner am ██ geborenen Stieftochter, wobei sich das Tatgeschehen in drei durch größere Pausen getrennte Abschnitte gliederte.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind in weiten Teilen zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage für Schuldspruch und Strafausspruch zu dienen. Sie weisen zudem Widersprüche und Lücken auf und beruhen auf einer nur unzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.
1. Für die beiden ersten Tatabschnitte wird lediglich pauschal ausgeführt, dass der Angeklagte mit dem etwa siebenjährigen Kind zunächst in mindestens neun Fällen und nach einer Pause von etwa einem halben Jahr in weiteren mindestens fünf Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe (UA S. 8). Nähere Angaben über die Einzelheiten des Tatgeschehens fehlen. Konkrete Feststellungen hätten hierzu getroffen werden können, weil die Geschädigte eine „bis ins Detail geschilderte Bekundung“ abgegeben hat (UA S. 9).
Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Darlegung der einzelnen Teilakte (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3, Schuldumfang 2).
Im Übrigen begegnet die Feststellung eines Gesamtvorsatzes für diese beiden Tatabschnitte rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Entschluss, gleichartige Straftaten zu begehen, begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang (vgl. u. a. BGHSt 2, 163, 166/167; BGHR StGB vor § 1 ff. Gesamtvorsatz 24; BGH NStZ 1992, 436). Es kommt hinzu, dass sich die fünf Fälle des Geschlechtsverkehrs im zweiten Abschnitt nach den getroffenen Feststellungen auf einen Zeitraum von Frühjahr 1986 bis Herbst 1990 verteilten, das Mädchen also in diesem Zeitraum von acht Jahren alt geworden war, und somit der für die Annahme eines Gesamtvorsatzes erforderliche enge zeitliche Zusammenhang der Einzelakte fraglich erscheint (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 ff. Gesamtvorsatz 15).
Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, ob das auf UA S. 8 geschilderte wiederholte Streicheln des sechs- bis siebenjährigen Kindes am nackten Körper „an dessen primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen“ dem Schuldumfang zugrunde gelegt oder als Tatvorgeschichte wiedergegeben ist. Im ersteren Fall hätte eine Mindestanzahl von Handlungen festgestellt werden müssen, damit der Schuldumfang ausreichend bestimmt gewesen wäre (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Schuldumfang 3).
2. Die Feststellungen zum Obhutsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sind unzureichend. Das Landgericht führt auf UA S. 5 aus, dass die Erziehung und Sorge für seine Stieftochter „ihm allein und in vollem Umfang anvertraut worden“ sei. Auf welche Tatsachen sich dies gründet und ab welchem Zeitraum dies gilt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist diese pauschale Wertung kaum vereinbar mit der Angabe, dass der Angeklagte früher als Binnenschiffer und zuletzt als Fernfahrer gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang wird die Eheschließung mit der Mutter des Kindes auf UA S. 4 mit „kurz nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau im Jahre 1985“, an anderer Stelle (UA S. 7) mit „1990“ angegeben.
Die zeitliche Einordnung der Taten enthält Unklarheiten. Für den ersten Tatabschnitt geht die Jugendkammer davon aus, dass der Tatentschluss und der Beginn der sexuellen Handlungen im Jahre 1985, als die Nebenklägerin „gerade sechs Jahre alt“ geworden war (UA S. 8), erfolgt sei. Tatsächlich war das Mädchen bereits am ███ sechs Jahre alt geworden.
Der Tatentschluss für den zweiten Tatabschnitt erfolgte im „achten Lebensjahr“. Im Widerspruch hierzu steht, dass der erste Tatabschnitt endete, als das Mädchen siebeneinhalb Jahre alt war und danach eine Pause von einem halben Jahr eintrat. Demnach könnte der zweite Tatabschnitt frühestens im neunten Lebensjahr des Kindes begonnen haben.
Das Alter eines Kindes als Opfer einer Sexualstraftat ist jedoch ein gewichtiger Faktor für die Schwere der Schuld und damit für die Strafzumessung. Es kommt hinzu, dass die dem ersten Abschnitt zugeordneten Taten nicht mehr als tateinheitlich begangene Vergehen nach § 174 StGB verfolgt werden könnten, wenn die zeitlichen Feststellungen der Jugendkammer zutreffen würden. Danach wäre dieser Tatabschnitt im Herbst 1985 abgeschlossen gewesen, als die Zeugin siebeneinhalb Jahre alt geworden war. Die bei einem Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wäre somit bei der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung, der gerichtlichen Vernehmung des Angeklagten am 12. Oktober 1991 (Bl. 28 d. A.), verstrichen gewesen. Dass die Tat nach § 176 StGB weiterverfolgt werden kann, ändert hieran nichts, da jede Gesetzesverletzung selbständig verjährt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1).
Bei der Beweiswürdigung beschränkt sich die Urteilsbegründung darauf, dass der leugnende Angeklagte durch die Aussage der Zeugin überführt werde, die vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und die ihre ins Detail gehenden Bekundungen in lückenloser Konstanz durchgängig vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung gemacht habe (UA S. 10). Was die Zeugin jeweils ausgesagt hatte und welche Details sie insbesondere mitgeteilt hat, wird nicht wiedergegeben. Dies genügt bei einer Sachverhaltsgestaltung, in der Aussage gegen Aussage steht und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nur die Bekundungen des Tatopfers zur Verfügung stehen, das bei Beginn der Handlungen sechs bzw. sieben und in der Hauptverhandlung erst 14 Jahre alt war, nicht (vgl. BGH NStZ 1985, 563).
Es war auch nicht ausreichend, dass das Landgericht lediglich das Ergebnis des über die Zeugin eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens pauschal mitteilt, wonach die Zeugin uneingeschränkt glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft seien (UA S. 10), ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben (BGHSt 12, 311, 314; BGH NStZ 1985, 206).
| Zschockelt | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |