Treffer
BGH Urteil

Revision: Verunglimpfung der Bundesfarben – 'schwarz-rot-gold' als Herabsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 45/59
Datum
19.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Verunglimpfung der Bundesfarben (§ 96a StGB) angeklagt; das Landgericht sprach ihn frei. Die Revision rügte Verletzung sachlichen Rechts und war erfolgreich. Der BGH stellte klar, dass der Verunglimpfungsbegriff weiter ist als die bloße Beleidigung und auch weniger drastische Herabsetzungen erfassen kann. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Verunglimpfung nach §§ 95, 96a, 97, 139 StGB umfasst auch solche Äußerungen, die als Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) anzusehen sind, soweit Form, Inhalt oder Begleitumstände eine erhebliche Herabsetzung staatlicher Symbole zum Ausdruck bringen.

2

Für § 96a StGB ist nicht stets das Erfordernis "besonders hässlicher Begleitumstände" vorausgesetzt, wie es bei einfacher Beleidigung gelten kann; bereits geringere Herabsetzungen können Verunglimpfung darstellen, wenn sie Verachtung der Bundesfarben vermitteln.

3

Bei der Beurteilung der Verunglimpfung sind insbesondere die konkrete sprachliche Gestaltung und historische bzw. propagandistische Konnotationen der Äußerung zu berücksichtigen; wiederholte nationalsozialistische Formeln oder abwertende Begründungen können die Strafbarkeit begründen.

4

Erkennbare Rechtsfehler in der Anwendung des Verunglimpfungsbegriffs durch die Vorinstanz rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom [REDACTED] 1959 wird aufgehoben.

Die sachlichen Feststellungen bleiben bestehen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte, der wegen Verunglimpfung der Bundesfarben (§ 96a StGB) angeklagt war, ist durch das angefochtene Urteil freigesprochen worden. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts auf einer Versammlung der [REDACTED] Partei etwa folgende Äußerung getan:

> „Wenn wir an die Macht kommen, wird die Fahne schwarz-rot-gold sein, wenn es uns gut geht. Ich sage schwarz-rot-gold, weil Gold ja bekanntlich keine Farbe ist.“

Diese Äußerung, so stellt das Landgericht fest, sei von dem Angeklagten und auch einem Teil der Versammlungsteilnehmer als Verunglimpfung der Bundesfarben verstanden worden. Das Landgericht sieht hierin jedoch keine Verunglimpfung der Farben im Sinne des § 96a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte habe die Farben der Bundesrepublik nicht herabsetzen wollen. Seine Äußerung enthalte keine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung der Bundesfarben (vgl. BGHSt 3, 100).

Der Begriff der Verunglimpfung setze aber eine erhebliche Kundgabe der Missachtung voraus; eine geringfügige Kundgabe der Missachtung erfülle den Tatbestand nicht. In Fällen einfacher Beleidigung könne von einer Verunglimpfung nur dann gesprochen werden, wenn sie unter besonders hässlichen Begleitumständen geschehe.

Diese Ansicht der Strafkammer ist rechtsirrig. Der Begriff der Verunglimpfung (§§ 95, 96a, 97, 139 StGB) umfasst alles, was das Strafgesetzbuch als „Beleidigung“ (§§ 185 ff. StGB) begreift, jedoch nach Form, Inhalt und den Begleitumständen eine erhebliche, dem neuen Staat besonders gefährliche Verunglimpfung darstellt.

Das Merkmal der Verunglimpfung in § 96a StGB hat dieselbe Bedeutung wie in § 90a StGB. Geringere Herabsetzungen, die als Beleidigung nach § 185 StGB stets „besonders hässliche Begleitumstände“ erfordern, um als Verunglimpfung zu gelten (vgl. RGSt 58, 12; 62, 250), sind hier nicht erforderlich. Die Äußerungen des Angeklagten sind nach den Feststellungen des Landgerichts nicht als unwesentliche oder geringfügige Entgleisung hinwegzusehen. Die Bezeichnung der Bundesfarben als „schwarz-rot-gelb“ gibt den Verungen mit der sich harmlos gebenden Feststellung, „Gold sei ja bekanntlich keine Farbe“, eine Verachtung der Bundesfarben wieder, die nicht als bloße Gelb-Färbung oder als private Äußerung einer unbedeutenden Meinung für sich allein betrachtet werden kann.

Die Wiederholung einer der Goebbels’schen Reden gegen die Bundesfarben, die die in ihnen verkörperten Verfassungsgedanken der freiheitlich-demokratischen Grundordnung angreifen, stellt eine Beschimpfung des demokratischen Staatssymbols dar. Die Redewendung „schwarz-rot-gelb“ hat nicht zuletzt durch die beigefügte Begründung, „weil Gold ja bekanntlich keine Farbe ist“, und durch jahrelange nationalsozialistische Hetze die Eigenschaft einer besonders herabsetzenden Beschimpfung der Demokratie und ihrer Symbole erlangt.

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht [REDACTED] – Urteil vom [REDACTED] 1959

[Ende des Dokuments]

Revision: Verunglimpfung der Bundesfarben – 'schwarz-rot-gold' als Herabsetzung — Themis