Zurückverweisung: Weitergabepflicht von Strafanzeigen und Aufklärungspflicht bei §346 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 45/56
- Datum
- 19.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der polizeiliche Dienstvorgesetzte hat eine Strafanzeige in der Regel der Staatsanwaltschaft vorzulegen; etwaige Bedenken sind in einem Begleitbericht zu dokumentieren, eine bloße Zurückhaltung und Unterbindung der Weitergabe ist unzulässig.
Kann der Dienstvorgesetzte seine Zweifel nicht selbst ausräumen, hat er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann von der Weitergabepflicht abgewichen werden.
Für eine Verurteilung wegen Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) muss feststehen, dass der Vortäter eine verfolgungsfähige Straftat begangen hat; liegt dies nicht vor, kommt allenfalls versuchte Begünstigung in Betracht.
Zur Begründung der Täterschaft oder eines bewussten Zusammenwirkens sind konkrete, substantiiert festgestellte tatsächliche Umstände erforderlich; formelhafte Feststellungen genügen nicht zur Tragung einer Tätereigenschaft.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 20. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Forst████████████ aus ██, 2. den ███████████, geboren am █████ in █████,
wegen Begünstigung im Amt
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956 an der teilgenommen haben:
der Präsident Glanzmann als Vorsitzender, die Bundesrichter Dr. Dotterweich, Dr. Jagusch, Maas, Dr. Menges als beisitzende Richter, der Bundesanwalt – S – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Justizwachtmeister im mittleren Justizdienst – i. c. – als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
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Wichtig für § 346 StGB
Der polizeiliche Dienstvorgesetzte hat eine Strafanzeige in aller Regel auch dann der Strafverfolgungsbehörde vorzulegen, gegebenenfalls unter Darlegung seiner Ansichten, wenn er Zweifel an der Richtigkeit hat. Soweit er sich nicht selbst Klarheit verschaffen kann, hat er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten W. und E. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt zu Gefängnisstrafen von vier Monaten bzw. sechs Wochen verurteilt, auf Bewährung ausgesetzt und die Kosten des Verfahrens den Angeklagten auferlegt, die gemeinsam handelten.
Die Schuldspruche weisen rechtliche und sachlich-rechtliche Mängel auf, die zur Zurückverweisung zwingen. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob der in den Dienstberichten enthaltenen Strafanzeige und dem Bericht des Angeklagten E., die auf seinen Wahrnehmungen als Beamter einer Verkehrsstreife beruhen, strafbare Handlungen des Spediteurs ████ ████████ zugrunde liegen oder nicht. Gleichwohl hat sie die Angeklagten wegen vollendeter Begünstigung im Amt verurteilt. Das setzte die Begehung einer verfolgbaren Straftat durch ███ voraus. Lag aber, wie hier, möglicherweise kein strafbarer Tatbestand vor, so kam nur versuchte Begünstigung nach § 346 StGB in Betracht. Das Landgericht hätte daher dem Antrag der Verteidigung entsprechen und den Sachverhalt aufklären müssen, unter anderem auch durch Vernehmung des Oberinspektors ██ und etwaiger anderer Zeugen, um dann zu untersuchen, ob eine verfolgbare strafbare Handlung vorliegt. Schon wegen dieser Unterlassung ist auf beide Rechtsmittel hin die Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Zu der Sachlage ist insoweit zu bemerken: Dem Urteil zufolge hatte E. das Abstellen des Lastzuges des ███ an einer unübersichtlichen Straßenstelle (Übertretung der §§ 1, 15 oder 16 StVO) beanstandet. Seine Anzeige scheint er jedoch nicht ausdrücklich auf eine Verkehrsübertretung erstreckt, vielmehr auf Beleidigung, Widerstand, Beamtennötigung und gefährliche Körperverletzung beschränkt zu haben, sämtlich Vorgänge, die mit seinem Einschreiten wegen einer Verkehrsübertretung zusammenhingen. Der Inhalt der Anzeige richtet sich nicht nach den darin angeführten Strafvorschriften, sondern nach dem beanstandeten Gesamthergang. Es kommt auf den Gesamtinhalt der dienstlichen Meldung des Angeklagten E. an. Die Strafkammer hat zu prüfen, welche strafbaren Handlungen ███ hiernach in Betracht kommen. Wenn der Angeklagte ██ als örtlicher Polizeileiter und Dienstvorgesetzter E.s begründeten Verdacht hatte, dass das Vorgehen des Angeklagten E. bei der Erstattung der Anzeige nicht dem Gesetz oder den Dienstvorschriften entsprach, so hatte er solche Zweifel im Interesse des Ansehens der Beteiligten, der Polizei und der sachgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte ordnungsmäßig unter Beachtung aller Dienstvorschriften zu klären. Die mehrmalige Gegenüberstellung des anzeigenden Beamten mit dem Tatverdächtigen und dessen Angehörigen wird nur ganz ausnahmsweise das angemessene Mittel hierzu sein. Bei alledem war es nicht die Aufgabe ██s, über die Angaben E.s hinweg in eine eigene Beweiswürdigung einzutreten und die vorschriftsmäßige Weitergabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft zu unterbinden. Die Polizei hat der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde über eine Strafanzeige nicht vorzugreifen. Sie hat den Vorfall vielmehr möglichst aufzuklären und das Weitere grundsätzlich der Strafverfolgungsbehörde zu überlassen (§ 163 Abs. 3 StPO). Je nach Sachlage muss sie die Staatsanwaltschaft schon vorher unterrichten.
Hat der polizeiliche Dienstvorgesetzte gegen das Vorgehen eines Untergebenen hinsichtlich der Anzeige Bedenken oder gelingt es ihm nach seiner Ansicht nicht, der Wahrheit auf den Grund zu kommen, so wird er seine Bedenken in einem Begleitbericht niederlegen. Ob seltene Ausnahmefälle von der Weitergabepflicht vorkommen können, wie etwa bei unvermeidlichem und offensichtlichem Irrtum des anzeigenden Beamten, kann hier unerörtert bleiben, da sie den Dienstvorgesetzten dazu nicht berechtigen, die Anzeige auch aus dem Dienstgang der Polizei ganz zu entfernen. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass der ordnungsmäßige Dienstgang gewährleisten muss, dass keine der an dem Anzeigevorgang beteiligten Personen, weder im Publikum noch bei der Polizei, der etwaigen Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung entzogen wird. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann auch unerörtert bleiben, wie es läge, wenn der Angeklagte ██ die in der Anzeige enthaltenen Tatsachen nachträglich glaubwürdig als unrichtig bezeichnete. Es besteht kein Anhalt dafür, dass er dies getan hat.
Die Zurückverweisung gibt der Strafkammer Gelegenheit, zur eindeutigen Klärung über das Vorliegen des inneren Tatbestandes des § 346 StGB. Eine bloße Verletzung des Entschließungsvorrangs der Staatsanwaltschaft erfüllt diesen Tatbestand für sich allein nicht. Der Täter muss vielmehr wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen, dass sich der Vortäter in verfolgbarer Weise strafbar gemacht hat und in dieser Kenntnis die den weiteren Tatbestand der Begünstigung erfüllenden Handlungen willentlich, mit bestimmtem Vorsatz, vornehmen.
Rechtsbedenken bestehen ferner gegen die Begründung der Tätereigenschaft des Angeklagten E. Die Strafkammer erwähnt zwar die geistige und auch dienstliche Überlegenheit des Dienstvorgesetzten ██ und den Einfluss, den ██ auf E. und den █████████ abgeurteilten Hergang ausgeübt hat. Sie berücksichtigt jedoch nicht erkennbar, dass E. jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen keinerlei Anstalten traf, seine Anzeige beiseitezuschaffen oder seine Dienstpflicht sonstwie zu verletzen, dass ihm, wenn seine Angaben zutreffen, aus Anlass ordnungsgemäßen dienstlichen Einschreitens von ███, dessen Angehörigen und schließlich auch von seinen Dienstvorgesetzten übel zugesetzt und mitgespielt worden ist, dass er gegen die Herausnahme der Anzeige aus dem Geschäftsgang bis zuletzt berechtigte Bedenken äußerte und nur dem energischen und, wie zu 1. dargelegt, möglicherweise gesetzwidrigen Vorgehen seines Dienstvorgesetzten nachgegeben hat. Unter diesen im Urteil festgestellten Umständen genügt die formelhafte Begründung, E. habe „in unausgesprochenem Einverständnis und daher in bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit ██ gehandelt, nicht zur Begründung seiner Täterschaft, zumal dies alles auch für den bloßen Gehilfen nicht ausreicht. Entscheidend ist, ob die festgestellten Umstände den sicheren Schluss erlauben, dass auch ██ eine Begünstigung des ███ als eigene Tat wollte.
„Vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen“ ist jeder Beamte, zu dessen dienstlichen Aufgaben eine solche Mitwirkung in irgendeiner Weise gehört, unter anderem auch die nach § 163 Abs. 1 StPO mit der Strafanzeige befassten Polizeibeamten sowie die Leiter der in § 163 Abs. 1 StPO ausdrücklich genannten Polizeibehörden (BGHSt 4, 167; RGSt 73, 297; BGH LM § 346 Nr. 2 und 3), nicht nur die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG. Nach ihren Feststellungen hatte die Strafkammer daher keinen Anlass, die dienstliche Stellung des Angeklagten ██ näher zu ermitteln.
Die Ausführungen des § 348 Abs. 1 StGB erkennen keinen Rechtsirrtum.
Dr. Dotterweich Glanzmann Jagusch Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Dr. Menges ist erkrankt, Bundesrichter Maas beurlaubt. Beide können daher nicht unterschreiben.
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