Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Vorfahrtsrecht, Tempo und Sichtverhältnisse

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 455/52
Datum
12.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem Kreuzungsunfall ohne Fahrerlaubnis u.a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und rügte mit der Revision die unzureichenden Feststellungen. Der BGH bestätigt zwar, dass überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten kausal sein kann, wenn sie beim Wartepflichtigen eine Fehlentscheidung über das Passieren der Kreuzung auslöst. Das Urteil hält jedoch revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil konkrete Feststellungen zu Örtlichkeit, Entfernungen und insbesondere Sichtverhältnissen fehlen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtsrecht missachten.

2

Der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtberechtigten ist eingeschränkt, wenn dieser durch verkehrswidriges Verhalten voraussehbar eine Ursache für die Nichtbeachtung seines Vorfahrtsrechts setzt.

3

Eine nach § 9 Abs. 1 StVO unzulässige Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten kann für einen Zusammenstoß schuldhaft ursächlich sein, wenn der Wartepflichtige die Geschwindigkeit deshalb falsch einschätzt und irrtümlich annehmen darf, die Kreuzung noch rechtzeitig passieren zu können.

4

Bei Verkehrsunfällen müssen die Urteilsfeststellungen die Örtlichkeit, Entfernungen und Sichtverhältnisse so konkret darstellen, dass Kausalität und Fahrlässigkeit revisionsrechtlich überprüfbar sind.

5

Fehlen Feststellungen zur Möglichkeit einer rechtzeitigen gegenseitigen Wahrnehmung, kann die Annahme eines geschwindigkeitsbedingten Irrtums des Wartepflichtigen und die Ursächlichkeit einer Tempoüberschreitung nicht tragfähig begründet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Robert ████, geboren ███ 1926 in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 222; StVO § 9 Abs. 1

1) Der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtsrecht missachten werden.

2) Der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer, der mit einer nach § 9 Abs. 1 StVO unzulässigen Geschwindigkeit auf die Kreuzung fährt, handelt schuldhaft eine Ursache für den Zusammenstoß, wenn der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit falsch einschätzt und infolgedessen irrtümlich annimmt, er könne die Kreuzung noch vor dem Vorfahrtberechtigten überqueren.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 1952 auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird mit neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 des Kraftfahrzeuggesetzes und mit Übertretung nach den §§ 1, 9, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer gehen von unvollständigen und tragen den Schuldspruch nicht.

Der Angeklagte, der den Volkswagen seines Vaters benutzte, ohne den Führerschein zu besitzen, ist auf der Kreuzung Schwerin-/Ziethenstraße in Düsseldorf mit einem Motorrad zusammengestoßen, dessen Fahrer bei dem Unfall getötet wurde. Beide Straßen sind gleichberechtigt, so dass der von rechts kommende Angeklagte nach § 13 Abs. 2 StVO die Vorfahrt hatte. Kurz vor der Kreuzung hatte er einen parkenden Kraftwagen überholt und war dadurch auf die Mitte der Fahrbahn gekommen. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h und hat vor der Kreuzung weder diese Geschwindigkeit verringert noch Signale gegeben. Der Motorradfahrer hat sich nach der Überzeugung der Strafkammer auf eine normale Geschwindigkeit des Angeklagten verlassen und deshalb in dem Glauben, die Kreuzung noch vor dem Angeklagten überqueren zu können, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt. Nähere Angaben über die Örtlichkeit enthält das Urteil nicht, insbesondere keine Feststellungen über die Höhe, Entfernungen und Sichtverhältnisse. Es wird lediglich bemerkt, dass die Schwerinstraße eine breitere Fahrbahn habe als die Ziethenstraße, dass sich auf dieser zwischen den Bürgersteigen und den Hausfronten Vorgärten befinden und beide Straßen mit mehrgeschossigen Häusern bebaut seien.

Gründe

Die Strafkammer würdigt den festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Vorfahrtberechtigte sich zwar nicht in jedem Falle ins Unrecht setze gegenüber dem Wartepflichtigen, wenn er gegen die Verkehrsbestimmungen verstoße. Die Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen werde aber in der Regel dazu führen, dass der Wartepflichtige, wenn er die wahre Geschwindigkeit nicht richtig einschätze und sich auf eine vernünftige Fahrweise des Vorfahrtberechtigten verlasse, zu der Annahme komme, er könne ungehindert die Kreuzung noch vor dem Berechtigten durchfahren. Nach der Überzeugung der Strafkammer habe es sich im vorliegenden Fall so verhalten. Der Angeklagte habe seinerseits auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts vertraut. Deshalb habe keiner der Beteiligten rechtzeitig gebremst. Durch seine überhöhte Geschwindigkeit habe der Angeklagte eine der Bedingungen für den Unfall geschaffen. Das sei auch für ihn voraussehbar gewesen. Er habe die Kreuzung nicht einmal mit der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h befahren dürfen, sei vielmehr verpflichtet gewesen, an der unübersichtlichen Stelle seine Geschwindigkeit entsprechend § 9 Abs. 2 StVO herabzusetzen.

Die Revision ist der Auffassung, dass die Feststellungen der Strafkammer so unzureichend seien, dass eine Nachprüfung auf richtige Rechtsanwendung nicht möglich sei; das Landgericht habe weitere Feststellungen zu treffen unterlassen, weil es von verkehrsfehlerhaften Erwägungen über das Vorfahrtsrecht ausgegangen sei. Insbesondere vermisse die Revision Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob sich die Beteiligten frühestens gegenseitig hätten wahrnehmen können, wie der Motorradfahrer die Entfernung des Angeklagten habe erkennen können und auf welche Missachtung seines Vorfahrtsrechts er hätte erkennen können.

Diese Rüge erweist sich im Ergebnis als begründet. Allgemein gibt das Urteil Veranlassung zu dem Einwand, dass das Revisionsgericht grundsätzlich nicht befugt ist, für seine Nachprüfung den Inhalt der Akten, insbesondere eine darin befindliche Unfallskizze ergänzend heranzuziehen, und zwar selbst dann nicht, wenn das Urteil, was im vorliegenden Fall nicht einmal geschehen ist, diese Unfallskizze als richtig bezeichnet. Regelmäßig bedürfen Urteile über Verkehrsunfälle einer genauen Beschreibung der Örtlichkeit und der Feststellung aller für die Beurteilung in Betracht kommenden Daten und Entfernungen. Dieser häufig beobachtete Mangel führt auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung, obwohl die Würdigung der Strafkammer im Ergebnis zutreffend sein kann.

Die für den Schuldspruch der Strafkammer entscheidende Feststellung liegt darin, dass der Motorradfahrer die Geschwindigkeit des Angeklagten falsch eingeschätzt und dadurch zu dem Irrtum veranlasst worden sei, er könne ohne Gefahr die Kreuzung noch vor dem Angeklagten durchfahren.

Die Revision wendet sich grundlegend gegen die Verwertung dieses Gesichtspunktes. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Strafkammer weist mit Recht darauf hin, dass überhöhte Geschwindigkeiten des Vorfahrtberechtigten den Wartepflichtigen leicht veranlassen können, die Geschwindigkeit falsch einzuschätzen und das Vorfahrtsrecht zu missachten oder auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten zu vertrauen. Da dies allgemeiner Verkehrserfahrung entspricht, ist ein solcher Irrtum mit seinen Folgen für den Vorfahrtberechtigten auch voraussehbar. Dabei bleibt gleichgültig, ob der Irrtum des Wartepflichtigen auf Fahrlässigkeit beruht oder nicht; denn nicht sein Verschulden, sondern das des Vorfahrtberechtigten steht zur Erörterung.

Die Auffassung der Revision, dass bei der festgestellten Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Motorradfahrer die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten überhaupt nicht die entscheidende Ursache des Unfalls gewesen sein könne, ist unrichtig. Die Revision will auf den Vertrauensgrundsatz abstellen. Dieser erleidet aber Einschränkungen durch die jeweilige Verkehrslage. Ebenso wenig wie der Vorfahrtberechtigte sich unter allen Umständen auf die Beachtung seines Rechts verlassen darf, sondern sich auf erkennbare Anzeichen einer Nichtbeachtung einstellen muss, erleidet der Vertrauensgrundsatz eine Einschränkung, wenn der Vorfahrtberechtigte voraussehbar selbst eine Ursache für die Nichtbeachtung oder die Gefahr der Nichtbeachtung herbeiführt.

Der Gesichtspunkt der Strafkammer kann also sehr wohl nach Ergänzung der Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung entscheidende Bedeutung erlangen.

Nach den bisherigen Feststellungen ist der von der Strafkammer angenommene Irrtum des Motorradfahrers überhaupt nicht nachprüfbar belegt. Ein solcher Irrtum setzt die Schätzung der Geschwindigkeit voraus, die nur denkbar ist, wenn beide Fahrer sich schon frühzeitig gegenseitig sehen konnten. Das aber hängt von den örtlichen Sichtverhältnissen ab, über die sich das Urteil völlig ausschweigt. Es hatte genauer angegeben werden müssen, wie weit jeder Fahrer unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse noch von der Unfallstelle entfernt war, als diese gegenseitige Sicht eintrat. Andernfalls ist der angenommene Irrtum des Motorradfahrers nicht plausibel, sondern willkürlich gefallen, er kann keinem Irrtum zum Opfer gefallen sein, wenn er bei den fehlenden Feststellungen auf die Kreuzung gefahren ist.

Der Schuldspruch des Urteils kann das Revisionsgericht nicht bestätigen, weil möglicherweise die gegenseitige Sicht bei den Sichtverhältnissen so schlecht war, dass die beiden Fahrer nur noch in einer Entfernung von beispielsweise erst 10 bis 40 m von der Unfallstelle einander sehen konnten. Ist das der Fall, so ist die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall nicht mehr in nennenswerter Weise ursächlich; denn der Unfall wäre auch bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eingetreten. Der Angeklagte hätte bei einer solchen Entfernung und normaler Reaktionszeit nicht mehr rechtzeitig bremsen können.

Die Feststellung ist für die Beurteilung der Schuldfrage ohne weiteres erheblich. Denn dem Angeklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht allgemein darauf eingestellt habe, eine Verletzung seines Vorfahrtsrechts durch einen Wartepflichtigen, den er überhaupt nicht rechtzeitig sehen konnte, hier gilt in der Tat der Grundsatz, dass der Vorfahrtberechtigte einerseits zwar nicht mit einer Verletzung seines Vorfahrtsrechts durch einen Wartepflichtigen rechnen muss, andererseits aber auch die Pflicht hat, sich auf erkennbare Anzeichen einer Nichtbeachtung einzustellen. Auf die erörterte Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO wird noch einzugehen sein.

Gegen die Beweisführung der Strafkammer können keine Bedenken erhoben werden, wenn die beiden Fahrer keine gegenseitige Sicht hatten, beispielsweise in dem Augenblick, als sie 32 und 40 m von der Unfallstelle entfernt waren. Die Revision will das Verschulden des Angeklagten auch in diesem Fall in Abrede stellen. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in DAR 1951, 445 und ist der Meinung, dass die dort hervorgehobenen Gesichtspunkte auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Die Entscheidung spricht zwar von einer Strafmilderung. Das ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Übernahme der bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. RG VAE 1936, 436; 1938, 35) anerkannt, dass der Vorfahrtberechtigte sich zwar nicht darauf verlassen darf, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet werde, dass er aber nicht allgemein damit zu rechnen braucht, dass ein von links kommender Wartepflichtiger sein Vorfahrtsrecht missachten werde.

Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

Die Strafkammer geht davon aus, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten mindestens 50 km/h betragen habe. Aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt sich ihr Verdacht, dass die Geschwindigkeit nicht unerheblich höher gewesen sei. Im Übrigen ist festgestellt, dass der Wagen des Angeklagten erst 50 m hinter der Unfallstelle zum Stehen kam. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, zu prüfen haben, ob nicht aus dieser Entfernung und den nach dem Unfall möglicherweise festgestellten Bremsspuren auf eine höhere Geschwindigkeit des Angeklagten zu schließen ist.

Die Strafkammer legt dem Angeklagten auch eine Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO zur Last, da er die unübersichtliche Kreuzung nicht einmal mit der allgemein zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h habe befahren dürfen. Abgesehen davon, dass die Unübersichtlichkeit der Kreuzung nicht belegt ist, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Angeklagte schon deshalb gegen § 9 Abs. 2 StVO verstoßen habe, weil er seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt habe, weil er schlechte Sicht nach links gehabt habe. Denn er brauchte nicht allgemein damit zu rechnen, dass ein von links kommender Wartepflichtiger sein Vorfahrtsrecht missachten werde.

Dagegen könnte sich die erwähnte Verpflichtung zur Herabsetzung der Geschwindigkeit aus der gleichen Rangordnung der beiden Straßen ergeben, indem nämlich der Angeklagte seinerseits einem von der Ziethenstraße kommenden Kraftfahrer die Vorfahrt lassen musste. Aber auch diese Frage kann nur nach den Sichtverhältnissen entschieden werden. Zudem wäre eine Verletzung der Pflicht, die Geschwindigkeit den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern anzupassen, nicht ohne weiteres ursächlich für den Zusammenstoß mit dem von links kommenden wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer.

Nach allem kommt es entscheidend auf die Sichtverhältnisse an. Der neue Tatrichter wird daher die Klärung dieser Frage nachzuholen haben.

Dr. KoenigerDr. Baldus
Dr. SauerDr. Ludwig
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Vorfahrtsrecht, Tempo und Sichtverhältnisse — Themis