BGH: Fahrlässige Tötung durch Vorfahrtsverstoß an unübersichtlicher Kreuzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 45/51
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuziehung eines technischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist entbehrlich, wenn der Tatrichter bei technischen Fragen nach der Lebenserfahrung auf ausreichende eigene Sachkunde zurückgreifen kann; dies unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle.
Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der Bedingungstheorie genügt, dass das tatbestandliche Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele; eine lückenlose Rekonstruktion jedes Einzelablaufs ist nicht stets erforderlich.
Ein durch die Gefahrenlage veranlasstes Ausweichmanöver des Vorfahrtsberechtigten unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, wenn der Wartepflichtige durch rücksichtsloses Einfahren in die Kreuzung die Vorbedingung für dieses Verhalten gesetzt hat.
Unzweckmäßiges oder fehlerhaftes Verhalten eines Geschädigten in einer vom Täter verursachten höchsten Notlage stellt regelmäßig keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs dar.
Bei gleichrangigen Straßen bleibt das Vorfahrtsrecht nach § 13 Abs. 2 StVO grundsätzlich ungeschmälert; es wird nicht durch allgemeine Erwägungen zum „fließenden Verkehr“ eingeschränkt und wird nicht verbraucht, wenn ein Rechtsabbiegen durch die vom Wartepflichtigen geschaffene Gefahr erzwungen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 27. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Hubert CD aus █████, geboren am ███ in ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte befuhr – wie schon oft vorher – am 20. April 1950 nachmittags mit seinem 18 Meter langen, aus einem Motorwagen und zwei Anhängern bestehenden, mit Koks beladenen Lastzug in Krefeld den Hohen-Kriillsdyk. Er wollte die gleichrangige, 5,8 m breite, den Hohen-Kriillsdyk von Westen nach Osten nahezu rechtwinklig kreuzende Straße, den Breitendyk, etwa 100 m vor dieser Kreuzung überqueren. Nach der Kreuzung hatte er seine Geschwindigkeit von etwa 40 bis 45 km/h durch Bremsen so vermindert, dass sie beim Überqueren der Kreuzung noch etwa 30 km/h betrug.
Zur gleichen Zeit näherte sich dieser Kreuzung der Zeuge DC mit seinem Leichtmotorrad „Triumph“, auf dessen Soziussitz der 67-jährige Karl PC saß, mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h, auf dem Breitendyk von Westen nach Osten fahrend, also für den Angeklagten von rechts kommend. Diese Kreuzung war aus der Fahrtrichtung des Angeklagten nach rechts hin durch eine im Zuge seiner Anfahrtsstraße Hohendyk sich hinziehende hohe Hecke sehr unübersichtlich.
Beide Fahrzeuge hupten etwa 30 Meter vor der Kreuzung und begegneten sich dann in der Kreuzung. Um einen Zusammenstoß mit dem Lastzug des Angeklagten zu vermeiden, schwenkte DC – entgegen seiner bisherigen Absicht – scharf rechts in den Kriillsdyk hinein und fuhr so noch 12 bis 15 Meter neben dem Lastzug her. Dort fiel DC mit seinem Kraftrad, das mit dem Lastzug nicht in Berührung gekommen war, zu Boden. PC war indessen vom Lastzug erfasst worden, und zwar war er unter das letzte rechte Rad des ersten Anhängers geraten und sodann noch von den beiden rechten Rädern des zweiten Anhängers überfahren worden. Er war sofort tot.
Auf Grund dieses vom Landgericht festgestellten Sachverhalts ist, nachdem in einem vorausgegangenen Verfahren vom gleichen Gericht ████ freigesprochen worden war, der Angeklagte █████ wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte eine Verletzung des formellen und des materiellen Rechts, insbesondere Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, sowie eine Verletzung des § 222 StGB und der §§ 1 und 13 StVO.
II.
1.) Die verfahrensrechtlichen Rügen sind unbegründet.
Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen zuziehen müssen, weil nur bei gründlicher Kenntnis der in Betracht kommenden physikalischen Gesetze, insbesondere unter Beachtung der Verschiedenheit der Bremswege der beiden Fahrzeuge, das Beweisergebnis richtig hätte beurteilt werden können.
Diese Rüge geht fehl.
Der Tatrichter ist zwar nach § 244 StPO zur bestmöglichen Erforschung der Wahrheit verpflichtet und hat zu diesem Zweck im erforderlichen Falle auch von Amts wegen Sachverständige beizuziehen. Der Richter ist aber nach Abs. 4 bei der Prüfung der Frage, ob er einen Sachverständigen benötigt, freier gestellt als bei anderen Beweismitteln, insofern als es in sein Ermessen gestellt ist, ob bei Berücksichtigung der Lage des Einzelfalls zur Prüfung technischer Fragen nach der Lebenserfahrung seine eigene Sachkunde ausreicht.
Das Landgericht hat die Beurteilung der hier in Betracht kommenden technischen Fragen sich selbst zugetraut. Darin liegt weder eine Überschreitung der Ermessensgrenze noch ist sonst ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu erkennen. An physikalischen Grundgesetzen kommen hier nur in Frage das Trägheitsgesetz und das Gesetz vom Kräfteparallelogramm; daneben handelt es sich um die Errechnung von Wegstrecken aus bekannter Geschwindigkeit. Die Kenntnis dieser Gesetze und deren richtige Anwendung kann bei Richtern vorausgesetzt werden. Die Gründe geben auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht diese Gesetze auf den gegebenen Sachverhalt bei den tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht richtig angewandt hätte.
Auf eine genaue Errechnung der Bremswege beider Fahrzeuge kommt es hier für die Entscheidung nicht an – entgegen der Meinung der Revision.
Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht bei der Beweiswürdigung die Aussagen nicht herangezogen, die der Zeuge DC in seiner Eigenschaft als Angeklagter im vorausgegangenen Verfahren gemacht hat. Das Gegenteil ergibt sich aus der im Urteil wiedergegebenen Beweiswürdigung.
2.) Auch die allgemeine Sachrüge ist unbegründet.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Fahrweise des Angeklagten und dem Tode des PC rechtsirrtumsfrei angenommen. Es ist die Bedingungstheorie zugrunde gelegt worden, die in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht angewandt worden ist, und von welcher abzuweichen der erkennende Senat keinen Anlass hat.
Das Landgericht hat zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht genau festgestellt, an welcher Stelle und in welcher Weise im einzelnen PC unter die rechten Räder des ersten und zweiten Anhängers zu liegen gekommen ist. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Für die Erforschung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Willensbetätigung des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg genügt es, dass der Tatrichter nach erschöpfender und sorgfältiger Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel sich davon überzeugt, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten in der Kreuzung nicht weggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Todeserfolg entfiele. Das Landgericht hat sich, wie die Urteilsgründe zeigen, auf Grund der Beweisaufnahme von dem ursächlichen Zusammenhang in diesem Sinne voll überzeugt. Es war daher auch nicht erforderlich, von Amts wegen noch den Polizeibeamten zur Erläuterung der von ihm gefertigten Skizze und zur genauen Feststellung der Stelle, an welcher etwa der Getötete unter das erste Rad gekommen ist, noch zu vernehmen.
Dadurch, dass der Motorradfahrer, als er an die Kreuzung herankam, unter Verzicht auf die beabsichtigte Geradeausfahrt scharf rechts in den Kriillsdyk abbog, wobei es dann zum Sturz des Soziusfahrers kam, ist eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs nicht eingetreten, da der Angeklagte durch sein rücksichtsloses Hineinfahren in die Kreuzung die Vorbedingung für das bezeichnete Verhalten des Motorradfahrers gesetzt hat (RGSt 64, 318). Dies gilt auch für das etwaige unzweckmäßige Verhalten des Verletzten selbst im Stadium der höchsten Notlage, die der Angeklagte verursacht hatte (RGSt 22, 173).
Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der ursächliche Zusammenhang nicht dadurch unterbrochen worden wäre, wenn der Getötete, wie die Revision meint, sich bei dem plötzlichen Rechtsabbiegen des Motorrads nicht genügend festgehalten, sich nicht in die Kurve gelegt und, nachdem er das Gleichgewicht einmal verloren hatte, sich unzweckmäßig verhalten hätte.
Was in dieser Richtung der Zeuge DC ausgesagt hat, ist vom Landgericht in einer Hilfserwägung richtig gewürdigt worden. Es handelt sich dabei um reine Vermutungen dieses Zeugen über den Geschehensablauf. Es kommt in diesem Zusammenhang auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Kraftrad und dessen Fahrer vom Lastzug nicht erfasst worden ist, und dass erst auf der im Kriillsdyk liegenden letzten Strecke der Fahrt des Kraftrads PC zu Fall gekommen ist. In den Urteilsgründen selbst ist ein Widerspruch hinsichtlich der von dem Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu erkennen.
Auch die Annahme des Verschuldens und zwar der fahrlässigen Tötung ist von der Revision zu Unrecht angegriffen.
Das Landgericht sieht die fahrlässige Verursachung des Todes des PC durch den Angeklagten zutreffend darin, dass der Angeklagte an der Kreuzung des gleichrangigen Breitendyk unter Missachtung des Vorfahrtsrechts des von rechts kommenden Motorrads mit seinem 18 m langen Lastzug die Durchfahrt durch die 5,8 m breite Kreuzung erzwungen hat, obschon der Motorradfahrer etwa gleichzeitig von rechts her an die Kreuzung herankam.
Die Einlassung des Angeklagten, er, der Angeklagte, sei an die nördliche Begrenzung des Breitendyk herangekommen, als DC noch 25 m von dieser Kreuzung entfernt gewesen sei, ist auf Grund einwandfreier Beweiswürdigung vom Landgericht als widerlegt erachtet.
Bei dem festgestellten etwa gleichzeitigen Herannahen der beiden in gleicher Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuge an die Kreuzung gleichrangiger Straßen stand dem von rechts kommenden Kraftradfahrer DC das Vorfahrtsrecht zu. Der Angeklagte war wartepflichtig. Er durfte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, in die Kreuzung erst hineinfahren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit einem von rechts kommenden Kraftfahrzeug ausgeschlossen war.
Es kann nicht anerkannt werden, dass dieses auf § 13 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung beruhende Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Kraftfahrzeugs aufgehoben oder beeinträchtigt wird durch den Gedanken, dass der Vorfahrtsberechtigte den fließenden Verkehr nicht stören dürfe. Diesem Gedanken der Förderung des fließenden Durchgangsverkehrs trägt die Sonderbestimmung des § 13 Abs. 3 StVO Rechnung. Gestützt auf diese Bestimmung sind in den wichtigsten Kreuzungspunkten der Städte Polizeibeamte aufgestellt, die in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 des § 13 StVO zwingend den Verkehr regeln.
Es geht nicht an, diese Ausnahmebestimmung zu einer Einschränkung des im Abs. 2 geregelten Vorfahrtsrechts in Kreuzungen gleichrangiger Straßen auszuweiten. Es ist zwar richtig, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht rücksichtslos auf sein Vorfahrtsrecht pochen darf, vielmehr, wie die Revision hervorhebt, auch seinerseits sich „bei der Annäherung an eine Kreuzung auf die Möglichkeit, von rechts kommende Fahrzeuge vorlassen zu müssen, einstellen“ muss. Daraus ergibt sich jedoch nicht eine Beeinträchtigung seines Vorfahrtsrechts gegenüber dem für ihn von links kommenden und daher wartepflichtigen Kraftfahrer.
Das Vorfahrtsrecht kann zwar, wie die Revision geltend macht, dadurch verbraucht werden, dass der Vorfahrtsberechtigte an der Kreuzung nicht geradeaus weiterfährt, vielmehr selbst nach rechts abbiegt in dieselbe Richtung, in der das für ihn von links kommende, an sich wartepflichtige Kraftfahrzeug weiterfahren will. Ein solcher Verbrauch des Vorfahrtsrechts kommt jedoch nicht in Frage, wenn ein solches Abbiegen nach rechts durch die Gefahrenlage erzwungen worden ist, in die zuvor der Wartepflichtige durch rücksichtsloses Drauflosfahren den Vorfahrtsberechtigten gebracht hat, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft.
Der Angeklagte hat nicht nur die aus § 13 Abs. 2 StVO sich ergebende Wartepflicht verletzt, sondern auch gegen die Grundregel des § 1 StVO verstoßen, die ihn bei Annäherung an die Kreuzung verpflichtete, seine Geschwindigkeit stärker herabzusetzen, so dass er in der Lage war, ein für ihn überraschend von rechts her kreuzendes Kraftfahrzeug durchzulassen und einen Verkehrsunfall zu vermeiden.
In den Urteilsgründen ist nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass der Angeklagte bei Anwendung der im Hinblick auf diese Verkehrspflichten erforderlichen Sorgfalt in der Lage war, den Eintritt des Todes des Soziusfahrers des kreuzenden Motorradfahrers als mögliche Folge seines Drauflosfahrens vorauszusehen und diesen Erfolg zu verhindern. Diese Feststellung ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit aus dem Urteilszusammenhang.
Der Angeklagte ist ortskundig, in Krefeld selbst wohnhaft und hat diese Kreuzung früher schon oft befahren. Es war ihm daher auch die durch die hohe Hecke besonders unübersichtliche Kreuzung bekannt. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens war unter diesen Umständen für ihn voraussehbar, dass, wenn ein von rechts kommender Kraftfahrer gleichzeitig und mit gleicher Geschwindigkeit – so wie dies für den vorliegenden Fall festgestellt ist – auf die Kreuzung zufuhr, er, der Angeklagte, selbst nicht mehr in der Lage sein werde, seinen Wagen innerhalb der ersten Hälfte der Kreuzung noch zum Stehen zu bringen und so einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Bei der außerordentlichen Länge seines Lastzuges brauchte er bei Zugrundelegung einer Stundengeschwindigkeit von 35 km für die vollständige Durchfahrt 2 1/2 Sekunden. Wenn er also bei gleicher Geschwindigkeit seine Durchfahrt, wie geschehen, erzwang, so war damit für 2 1/2 Sekunden der von rechts aus dem Breitendyk kommende Verkehr gesperrt.
Für den gleichzeitig von rechts an die Kreuzung kommenden Kraftradfahrer blieb nur noch der Ausweg, nach rechts abzubiegen. Dabei bestand nach der Lebenserfahrung die Gefahr, dass durch das scharfe Bremsen und Wenden das Kraftrad ins Schleudern geriet und darauf beförderte Personen nach den Gesetzen der Trägheit und des Parallelogramms der Kräfte unmittelbar nach dem scharfen Rechtswenden des Kraftrads nach halb links vorwärts fielen, ihr Gleichgewicht verloren und so unter die Räder des vom Angeklagten geführten Lastzugs mit Todesfolge zu liegen kamen, so wie dies im gegebenen Fall bei PC eingetreten ist. Die Voraussehbarkeit dieses Erfolges der Verletzung der Verkehrspflichten und damit die innere Tatseite der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ist hiernach rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Auch sonst sind keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten, auf denen die Annahme der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB im angefochtenen Urteil beruhen könnte, ersichtlich.
Die Revision war daher mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Koeniger | Neumann | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |