Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen falscher Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 454/96
- Datum
- 09.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (z. B. Affektstau) ist die aus der inneren Verfassung resultierende Handlungsintensität grundsätzlich nicht strafschärfend zu berücksichtigen.
Die Art der Tatausführung kann ihre Ursache in einer herabgesetzten Hemmschwelle haben; soweit dies der Fall ist, darf sie bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Täters verwertet werden.
Ein akut lebensgefährlicher Selbsttötungsversuch nach der Tat kann das Vorliegen einer schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung belegen und ist bei der Würdigung der Schuldfähigkeit und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ergibt die Revision im Schuldspruch keinen Rechtsfehler, der Strafausspruch jedoch ist fehlerhaft, kann der Revisionssenat den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 454/96 vom 9. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ███ Peter Andreas geboren am [REDACTED] 1969 in [REDACTED], wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 9. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Mai 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit wegen eines Affektstaus zur Tatzeit angenommen. Zutreffend hat es ausgeführt, dass es sich um eine persönlichkeitsfremde spontane Verzweiflungstat ohne Vorausplanung und ohne Sicherungstendenzen gehandelt hat (UA S. 16).
Bei dieser Sachlage begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, bei Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte „die Tat auf sehr brutale Weise“ (UA S. 18) und *„in brutaler, seinem Opfer keine Chance lassender Art und Weise ausgeführt hat“* (UA S. 19). Denn die Art der Tatausführung kann ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben. In einem solchen Fall darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 5, 8, 11 und 12). Das gilt umso mehr, als der Angeklagte nach der Tat nicht nur einen vorgetäuschten, sondern einen akut lebensgefährlichen Selbsttötungsver-
such unternahm, indem er sich mehrere Stiche in den Brustbereich versetzte und sich neben tiefen Einschnitten an den Handgelenken Schnitte im Halsbereich zufügte, die zu einer Kehlkopfverletzung führten, die Halsschlagader aber verfehlten (UA S. 11).
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |