Revision: Verfahrensteil nach §154 Abs.2 StPO eingestellt, restliche Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 454/91
- Datum
- 18.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren in einzelnen Fällen vorläufig einstellen; dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe.
Eine vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei Wegfall des eingestellten Teils eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei teilweiser Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für den eingestellten Umfang; für das bzw. die restlichen erfolglose(n) Rechtsmittel hat der Angeklagte die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 22. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 454/91 in der Strafsache gegen ████, Michael C._________, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten BC gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. März 1991 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte B(______) wegen Diebstahls im Fall II 5 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil der Firma VO in Hamburg) verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten BC der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte BC des Diebstahls in drei Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer BC hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 5 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil der Firma VO in Hamburg) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 96 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten BC ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Rissing-van Saan | Rus | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |