Aufhebung und Zurückweisung wegen fehlerhafter Würdigung von Gewerbsmäßigkeit und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 454/91
- Datum
- 18.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass das Gericht alle naheliegenden Motive und Alternativerklärungen würdigt; bleiben solche naheliegenden Alternativerklärungen unberücksichtigt, ist die Annahme nicht tragfähig.
Bei der Strafzumessung ist die Aufklärungsbereitschaft des Täters als potenziell mildernder Umstand zu prüfen; hat der Angeklagte konkrete und für die Strafverfolgung verwertbare Hinweise geliefert, ist dies in die Strafzumessung einzustellen.
Ein Vertrauensbruch gegenüber Mitstraftätern begründet für sich genommen keinen schützenswerten Strafschärfungsgrund; das Vertrauen zwischen Straftätern ist kein eigenständig schützenswertes Rechtsgut, dessen Verletzung unabhängig zu höheren Strafen führen darf.
Fehlerhafte Feststellungen über das Vorliegen tatbestandsrelevanter Merkmale einer Tat (etwa Gewerbsmäßigkeit) können die Gesamtwürdigung mehrerer Taten beeinflussen und erfordern, soweit sie die Rechtsfolgen berühren, eine neue tatrichterliche Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 22. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 454/91 in der Strafsache gegen Thomas CC, geborener I[REDACTED] aus ████, geboren am [REDACTED] 1964 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. März 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 StPO) und daher unzulässig; die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Strafkammer hat bei allen drei Taten Gewerbsmäßigkeit angenommen und im Wesentlichen damit begründet, dass der Angeklagte „sich durch sein Vorgehen eine ständige Einnahmequelle im Rahmen des von ihm geführten Kfz-Betriebes“ (UA S. 32, 33) verschaffen wollte und „im Zeitraum vom 11. bis zum 21. März 1988 zweimal am Diebstahl oder der Hehlerei eines Fahrzeugs und ein weiteres Mal am Diebstahl von Kfz-Motoren beteiligt war“ (UA S. 57).
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landgericht sich mit der naheliegenden Möglichkeit einer anderen Motivation des Angeklagten nicht auseinandergesetzt. Abnehmer der beiden durch Diebstahl oder Hehlerei erlangten Fahrzeuge (Fälle 11a und 12a) war jeweils der Mitangeklagte Brotzmann. Am Tag vor der ersten Tat hatte der Angeklagte die Kriminalpolizei auf den Handel des Mitangeklagten B[REDACTED] mit gestohlenen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen hingewiesen und diese Angaben am Tag der letzten Tat durch weitere konkrete Hinweise ergänzt. Deshalb kommt als naheliegende Möglichkeit auch in Betracht, dass es dem Angeklagten bei der Beschaffung und Überlassung der beiden gestohlenen Fahrzeuge an B[REDACTED] nicht auf eine günstige Einnahmequelle ankam, sondern vielmehr darauf, zusätzliche Beweise gegen B[REDACTED] beizubringen, die seine der Polizei übermittelten Informationen bestätigten. Die Annahme des Aufbaues eines illegalen Gewerbes ist aber unvereinbar mit dem gleichzeitigen Bemühen des Angeklagten, den offenbar einzigen Abnehmer, den er für gestohlene Pkws hatte, der Strafverfolgung auszuliefern. Es liegt nahe, dass die Strafkammer bei diesen beiden Taten Gewerbsmäßigkeit nicht bejaht hätte, wenn sie diese Überlegungen in ihre Beweiswürdigung einbezogen hätte. Entfällt damit – vorläufig – bei den ersten beiden Taten die Gewerbsmäßigkeit, fehlt für die auch für die dritte Tat angenommene Gewerbsmäßigkeit ein wichtiges Beweisanzeichen, ohne dass die Kammer möglicherweise auch in diesem Fall nicht nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hätte.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Strafzumessung. Strafschärfend wertet die Kammer, dass der Angeklagte „ein Doppelspiel trieb, nämlich einerseits sein Wissen über die Begehung strafbarer Handlungen durch Informationserteilung an die Polizei zu Geld machte, andererseits vor einer Tat zum Nachteil der ihm besonderes Vertrauen entgegenbringenden Angeklagten (vgl. Tat 13) nicht zurückschreckte“ (UA S. 82). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass schon Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seit 1986 als Vertrauensperson Kontakt zum Kriminalpolizeiamt Kiel und war für Informationen bezahlt worden (UA S. 18). Im Zusammenhang mit den hier abgeurteilten Taten hat er am 10. und 21. März 1988 die Polizei informiert. Auch auf Grund dieser Hinweise erfolgten mehrere Festnahmen (UA S. 18) und die Sicherstellung zahlreicher entwendeter Fahrzeuge und Fahrzeugteile (UA S. 19). Bei dieser Sachlage hätte die Kammer sich mit der naheliegenden Frage befassen müssen, ob die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe strafmildernd zu berücksichtigen ist; sie durfte dem Angeklagten jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung Strafmilderung versagen.
Bedenken bestehen auch dagegen, dass das Landgericht dem Angeklagten den Vertrauensbruch den Mitangeklagten gegenüber straferschwerend anlastet. Das Vertrauen, das Straftäter ineinander setzen, stellt kein schützenswertes Gut der Strafrechtspflege dar. Auch darf der Angeklagte nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er Mitangeklagte – und nicht unbeteiligte Dritte – bestohlen hat.
| RuB | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |