Verwerfung der Revision mangels fristgerechter Begründung; Wiedereinsetzung fehlgeschlagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 453/97
- Datum
- 03.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils substantiiert begründet wird (§ 345 Abs. 1 StPO).
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision zuvor zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.
Ein Wiedereinsetzungsbegehren setzt die Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Versäumung der Revisionsbegründungsfrist voraus; wird diese nicht glaubhaft gemacht, ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen, wenn die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bautzen, 9. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 453/97 vom 3. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bautzen vom 9. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 9. Juli 1997 als unzulässig verworfen.
Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehende „Beschwerde“ des Angeklagten ist daher unbegründet.
Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhaltspunkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revision innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet worden ist.
| Miebach | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |