Revision der StA gegen Freispruch wegen Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 453/90
- Datum
- 13.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang macht nicht automatisch nicht in der Anklageschrift bezeichnete Tathandlungen zum Teil des Anklagegegenstands; hierzu bedarf es, dass die fortgesetzte Handlung zumindest zum Teil erwiesen ist und diese Teilakte für sich die Tatbestandsmerkmale erfüllen.
Zwischen nicht erwiesenen und nicht näher substantiell festgestellten Teilakten besteht kein prozessualer Fortsetzungszusammenhang, der eine Ausweitung des Anklagegegenstands ohne Nachtragsanklage rechtfertigt.
Ist eine außerhalb des Anklagezeitraums liegende Tat für die Beurteilung des in der Anklage enthaltenen Tatzeitraums belanglos, kann das Gericht einen entsprechenden Beweisantrag aus prozessualen Gründen ablehnen.
Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht mangels weiterer Beweismittel davon ausgeht, dass der Nachweis späterer oder vorausgegangener Taten für den angeklagten Zeitraum nicht erheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. Juli 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Margret ██, geborene ████ aus D[REDACTED], geboren am 20. Januar 1939 in D[REDACTED], wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Wo[REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof K[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L[REDACTED] aus D[REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte S[REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1990 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsen sind.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 2. November 1989 zur Last, sich durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung in Düsseldorf „mindestens seit Dezember 1982 bis mindestens Ende Dezember 1986“ der Untreue, der Urkundenunterdrückung und des Betrugs schuldig gemacht zu haben, indem sie als Buchhalterin und Kassenführerin einer Nebenkasse des V[REDACTED] e. V. (Vd[REDACTED]) Einnahmen, insbesondere Zahlungen der Hauptkasse an die Nebenkasse und Messeeinnahmen, nicht vollständig verbucht, Ausgaben fingiert und zur Verdeckung der Veruntreuungen Belege vernichtet habe.
Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Mit der Revision, die das Urteil in vollem Umfang angreift, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Vergebens wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) dagegen, dass das Landgericht einen Beweisantrag, der sich auf eine behauptete Veruntreuung von 41.147 DM durch die Angeklagte zum Nachteil des V[REDACTED] in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1987 bezieht, wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abgelehnt hat. Die Strafkammer brauchte sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu der beantragten Beweiserhebung nicht gedrängt zu sehen.
1. Unter den gegebenen Umständen hat sie sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die behauptete Untreuehandlung aus dem ersten Quartal des Jahres 1987 nicht Gegenstand der Anklage sei.
a) Durch Annahme von Fortsetzungszusammenhang mit der der Angeklagten vorgeworfenen Tat bis Ende 1986 kann eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne nicht geschaffen werden. Ein nicht in die Anklageschrift aufgenommenes Geschehen kann allein infolge Fortsetzungszusammenhangs (also ohne Anführung in der Anklage) Teil einer fortgesetzten, den Anklagegegenstand bildenden Handlung nur werden, wenn diese Handlung wenigstens zum Teil erwiesen ist und für sich allein die äußere und innere Tatseite des in Rede stehenden Straftatbestands erfüllt (vgl. RG JW 1931, 216, 218 mit ablehnender Anmerkung Behling; KK Hürxthal 2. Aufl. § 264 StPO Rdn. 19, S. 1086). Zwischen nicht erwiesenen und erwiesenen (oder als erwiesen unterstellten) Teilakten gibt es keinen Fortsetzungszusammenhang (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13). Untreue, Urkundenfälschung und Betrug für die Zeit bis 31. Dezember 1986 hat das Landgericht aber nicht für erwiesen erachtet. Bei dieser Sachlage bildete die behauptete Untreuehandlung aus dem Jahre 1987 eine andere prozessuale Tat als diejenige, die Gegenstand der Anklage ist. Eine Nachtragsanklage, die den Tatzeitraum auf das Jahr 1987 erstreckt hätte, ist nicht erhoben worden, obwohl der Beschluss über die Ablehnung des Beweisantrags die Rechtsansicht der Strafkammer zu erkennen gab.
b) Ein erweiterter Verfahrensgegenstand, wie ihn die Staatsanwaltschaft annimmt, lässt sich angesichts der klaren Begrenzung des Tatzeitraums im Anklagesatz der Anklage vom 2. November 1989 nicht etwa daraus herleiten, dass die weitere Tat aus dem Jahr 1987 im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mehr beiläufig in dem Hinweis erwähnt wird, das Rechnungsprüfungsamt (der Stadt D[REDACTED]) sei nach einer längeren Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, für das erste Quartal 1987 sei jedenfalls ein Fehlbetrag von mindestens 41.187 DM festzustellen; daraufhin sei der Angeklagten fristlos gekündigt worden (UA S. 20). Wenn dieser Punkt als Anklagevorwurf Gegenstand der Anklage hätte sein sollen, wäre es geboten gewesen, ihn in den Anklagesatz mit aufzunehmen, zumal der bezeichnete Fehlbetrag bei Abfassung der Anklageschrift bekannt war und es sich wenigstens insoweit (entgegen der Behauptung der Revision, Seite 4) nicht um „erst in der Hauptverhandlung bekanntgewordene Teilakte“ handelt.
2. Bei der gegebenen Beweislage war das Landgericht auch nicht gehalten, über die Untreuehandlung aus dem Jahre 1987 Beweis zu erheben, um so Aufklärung über die den Gegenstand der Anklage bildende frühere Tat von 1982 bis 1986 zu erhalten. Es war ihm nicht verwehrt, in freier tatrichterlicher Würdigung anzunehmen, dass die Beantwortung der Frage, ob die Angeklagte die Tat aus dem Jahr 1987 begangen habe, für die Klärung der in der Anklage erhobenen Vorwürfe bedeutungslos sei. Allein aus der Tatsache, dass ein Täter innerhalb eines bestimmten Tatabschnitts eine Vermögensstraftat begangen hat, darf nicht gefolgert werden, er habe sich auch in einem davor oder danach liegenden Zeitraum in gleicher Weise schuldig gemacht (BGHSt 36, 320, 323). Hier hatte das Landgericht nach dem Urteilsinhalt weitere Beweismittel, die einen Schuldspruch wegen der angeklagten Tat hätten ermöglichen können, ersichtlich nicht zur Verfügung.
II. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
Aus den Ausführungen zur Aufklärungsrüge ergibt sich, dass das Landgericht den ihm durch die Anklageschrift unterbreiteten Prozessgegenstand erschöpfend untersucht hat. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft trifft es nicht zu, dass es einen Teil der Tat, der Gegenstand des Strafverfahrens sei, von der tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung ausgenommen hätte.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten nicht ergeben.
| Ruß | Zschockelt | Blauth | |||
| Gribbohm | Rissing-van Saan |