Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Einzelstrafen wegen fehlender Prüfung des § 47 Abs. 1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 453/89
Datum
20.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Betrugs. Der BGH gibt der Revision insoweit teilweise statt und hebt mehrere Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafaussprüche auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wird dies mit der unterlassenen Auseinandersetzung der Strafkammer mit § 47 Abs. 1 StGB und der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen ist die Zumessung einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB zu prüfen.

2

Die Prüfung der Alternative Geldstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB ist für jede einzelne Tat vorzunehmen, auch wenn gleichzeitig eine längere Freiheitsstrafe verhängt wird.

3

Geringfügige Vorstrafen können die Verhängung einer Geldstrafe anstelle kurzer Freiheitsstrafen nahelegen und sind in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Unterlässt das Tatgericht die erforderliche Auseinandersetzung mit § 47 Abs. 1 StGB, führt dies zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 453/89 in der Strafsache gegen Frank C ██ aus W[REDACTED], geboren ██ ███ ███ 1962 in ████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der a) Straftaten II 1 bis 3 sowie 5 und 6 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b) In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es für die Vergewaltigung auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren erkannt hat.

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt und in den übrigen Fällen schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen können die Einzelstrafaussprüche in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer hat jeweils auf Einzelstrafen unter sechs Monaten erkannt, ohne sich mit der für diese Fälle maßgebenden Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung war hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geboten.

Als Vorstrafe ist dem Angeklagten lediglich die Verurteilung zu zehn Tagessätzen wegen Beförderungserschleichung anzulasten. Im Hinblick darauf erscheint die Verhängung von Geldstrafen anstelle der kurzfristigen Freiheitsstrafen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die gleichzeitige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren macht die Prüfung des § 47 Abs. 1 StGB nicht entbehrlich; eine solche hat vielmehr für jede einzelne Tat stattzufinden (BGHSt 24, 164, 165). Abgesehen davon würde sich bei Verhängung von Geldstrafen für die übrigen Taten erstmals die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der zweijährigen Freiheitsstrafe stellen.

Nach allem kann das angefochtene Urteil in dem aufgezeigten Umfang keinen Bestand haben.

GribbohmZschockeltRissing-van Saan
KrauthSteindorf
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