§ 138 StGB und Tonbandverwertung durch Privatperson; Einziehung bei § 108a UrhG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 453/88
- Datum
- 12.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 StGB entfällt nicht schon deshalb, weil ein tatsächlich Unbeteiligter durch die Anzeige in den Verdacht einer Tatbeteiligung geraten könnte.
Von der Strafbarkeit nach § 138 StGB ist nicht bereits der ursprünglich Tatverdächtige befreit; eine Freistellung kommt nur in Betracht, wenn der Verdacht der Tatbeteiligung auch nach abgeschlossener Beweisaufnahme fortbesteht.
Ein Beweisantrag auf Abspielen einer Tonaufzeichnung ist als Augenscheinsbeweis zu behandeln; die Ablehnung wegen eines Beweisverwertungsverbots setzt u.a. eine tragfähige Prüfung voraus, ob der Betroffene der Verwertung zugestimmt oder ihr widersprochen hat.
Aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson folgt im Strafverfahren nicht ohne Weiteres dessen Unverwertbarkeit; vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Wahrheitsfindungsinteresse abzuwägen.
Besteht nach den Feststellungen Anlass, Tatmittel oder Tatprodukte bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung (§ 108a UrhG) einzuziehen, muss der Tatrichter über eine Einziehung nach § 74 StGB i.V.m. § 110 UrhG entscheiden; bei schwerwiegender „Videopiraterie“ drängt sich die Einziehung regelmäßig auf.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven, 30. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ in █████, Josef E. C., geboren am █████████ in █████, wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven vom 30. Mai 1988 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden ist, b) soweit die Strafkammer nicht über eine Einziehung nach § 74 StGB, § 110 UrhG befunden hat, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Große Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven hat den Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten, Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung nach § 108a UrhG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
I. Revision des Angeklagten
Die vom Angeklagten eingelegte und in der Hauptverhandlung wirksam auf die Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten beschränkte Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
1. Der Verurteilung liegen insoweit folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war Inhaber mehrerer Videotheken, die teils auf seinen Namen, teils auf die Namen seiner Ehefrau und seiner Stieftochter gewerberechtlich angemeldet waren. Er unterhielt geschäftliche Beziehungen zu dem Zeugen █████, dessen Ehefrau eine Videothek in ███████ betrieb. Nachdem bekannt geworden war, dass der Zeuge █████ als Geschäftsführer der ██ GmbH am 16. März 1987 im Wohn- und Geschäftshaus ██████████████████████████ in ████ eine Videothek eröffnen wollte, beauftragte der Zeuge █████ in Gegenwart des dazu schweigenden Angeklagten Ende Februar 1987 den Zeugen ████████ für einen Lohn von 10.000 DM, die Videothek des Zeugen ██████ unmittelbar vor der Eröffnung abzubrennen, und zahlte ihm 1.000 DM als Vorschuss. Am Abend des 15. März 1987 brachen █████ und der von ihm herangezogene Zeuge ███████ die Vorbereitungen zur Brandlegung wegen einer polizeilichen Kontrolle ab. Als ████ dem Angeklagten am 16. März 1987 von dem missglückten Versuch berichtete, forderte dieser ihn auf, „die Finger davon zu lassen“. Trotzdem begab sich ███████ in den frühen Morgenstunden des 17. März 1987 zur Videothek und setzte mit Hilfe des Zeugen ██████ das Ladeninnere in Brand. Die Flammen griffen auf das gesamte Wohn- und Geschäftshaus über und versperrten den Zugang zum Treppenhaus. Sechs Bewohnerinnen des Hauses, die sich zur Zeit der Brandlegung in dem Gebäude aufhielten, konnten sich nur über das vereiste Dach durch eine Ausstiegsluke zum Nebengebäude retten.
2. Die Strafkammer hat aufgrund der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge █████ den Zeugen ███████ zur Ausführung der schweren Brandstiftung bestimmt hat. Der Angeklagte sei von dem der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegenden Verdacht der Beteiligung an der schweren Brandstiftung „reingewaschen“ (UA S. 35). Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen Nichtanzeige der schweren Brandstiftung nach § 138 Abs. 1 Nr. 9 StGB zu einer Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und von dem Vorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung freigesprochen.
3. Die Feststellungen tragen entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten.
a) Die Anzeigepflicht nach § 138 StGB entfällt nicht deshalb, weil der zur Anzeige Verpflichtete, der an der geplanten Straftat nicht beteiligt ist, sich durch die Anzeige in den Verdacht der Beteiligung bringen würde.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 StGB für den Angeklagten auch nicht deswegen entfallen, weil er ursprünglich der Anstiftung zur schweren Brandstiftung selbst verdächtig war, wie Anklage und Eröffnungsbeschluss übereinstimmend ausweisen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgeführt, dass nicht nur der Tatbeteiligte, sondern auch derjenige, der „der Beteiligung auch nur verdächtig ist“, von § 138 StGB nicht erfasst wird (so z. B. BGH NJW 1964, 731, in BGHSt 19, 167 nicht mit abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; BGH, Beschluss vom 23. April 1976 – 2 StR 144/76). Dies versteht ein Teil der Literatur dahin, dass sich der Verdächtige in derselben Zwangslage befinde wie der Tatbeteiligte und daher von der Anzeigepflicht ebenso freigestellt werden müsse wie dieser, falls er ernsthaft zu befürchten habe, durch eine Anzeige ein Einschreiten gegen sich selbst zu fördern (z. B. Heimann-Trosien, LK 9. Aufl. § 138 Rdn. 20; weit. Nachw. bei Hanack, LK 10. Aufl. § 138 Rdn. 48). Dieser Auffassung ist jedoch schon das Reichsgericht entgegengetreten. Nach seiner Ansicht ist zu unterscheiden zwischen dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass der Strafrichter nicht widerlegte Umstände zugunsten des Angeklagten als vorhanden unterstellen muss, und den sachlich-rechtlichen Anforderungen des § 138 StGB. Aus sachlich-rechtlichen Gründen treffe die Anzeigepflicht auch denjenigen, der „in Wirklichkeit an der geplanten Tat völlig unbeteiligt gewesen, aber durch irgendwelche Umstände in eine Lage geraten sei, die einen nicht widerlegbaren bloßen Verdacht der Teilnahme auf ihn gelenkt habe“ (RGSt 73, 52, 58 f.). Hanack aaO begründet eine solche Auslegung des § 138 StGB damit, dass ein bloßer Verdacht wegen des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ zur Verurteilung wegen einer Tatbeteiligung nicht ausreiche und daher eine Anzeige auch demjenigen zumutbar sei, der der Teilnahme an der geplanten Straftat zu Unrecht verdächtigt werde. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Anzeigepflicht entfällt somit nicht deshalb, weil der zur Anzeige Verpflichtete, der an der geplanten Straftat nicht beteiligt ist, sich durch die Anzeige in den Verdacht der Beteiligung bringen würde. Wenn in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gesagt worden ist, dass nicht nur der Tatbeteiligte, sondern auch der nur Tatverdächtige von der Anzeigepflicht befreit ist, so ist diese Formulierung ungenau. Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht befreit ist nur, wer auch noch nach Abschluss der Beweisaufnahme der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt. Der Bestrafung steht aber nicht entgegen, dass gegen den Angeklagten ursprünglich ein – selbst dringender – Tatverdacht bestand, wenn der Tatverdacht durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung beseitigt worden ist. Auch der Beschluss des 1. Strafsenats vom 17. November 1987 – 1 StR 382/87 (BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1) beruht ersichtlich auf dieser Auslegung.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es demnach für die Strafbarkeit nach § 138 StGB nicht darauf an, ob dem Angeklagten wegen der bestehenden Verdachtslage die Anzeige zugemutet werden konnte. Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte tatsächlich nicht zu den Teilnehmern an der Straftat gehörte. Dies hat die Strafkammer aufgrund einer aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme festgestellt. Da die Aufforderung des Angeklagten an den Zeugen ████████, von der Brandlegung abzulassen, erfolglos geblieben ist, hat der Angeklagte auch keine Straffreiheit nach § 139 Abs. 4 StGB erlangt.
4. Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die Ausführungen zur Strafzumessung nicht zu beanstanden.
Dem Angeklagten war, wie aus dem Urteil zu entnehmen ist, bekannt, dass das in Brand zu setzende Gebäude ein Wohn- und Geschäftshaus war. Der durch den Brand entstandene Schaden kann daher als verschuldete Auswirkung der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB angesehen werden, so dass die Strafkammer diesen Umstand strafschärfend werten durfte.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten und der Freispruch wegen Beteiligung an der schweren Brandstiftung sind auf die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.
a) Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt,
„zum Beweise dafür, dass der Angeklagte ██████ zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem ██████ eingestanden hat, an den Zeugen ███████ DM 10.000 dafür zu zahlen, dass dieser mit einem von ███ auszusuchenden ████████ die in der ██-Straße von dem Zeugen █████ betriebene Videothek anzünde, DM 10.000 zu ██████ █████████████ bzw. dies über Rechtsanwalt ██████████ bereits in die Wege leitete, die bei dem sichergestellte Videokassette im Wege des Augenscheins abzuhören.“
Die Strafkammer hat den Beweisantrag zurückgewiesen, weil die Erhebung des Beweises unzulässig sei. Denn der Zeuge ████ habe nach seinen Bekundungen die in Rede stehende Aufnahme gefertigt, um damit den Angeklagten erpressen zu können. Mithin sei die Bandaufnahme vom Zeugen █████ rechtswidrig erlangt worden und als Beweismittel deshalb unverwertbar, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Angeklagten eine Straftat von einigem Gewicht zur Last gelegt werde.
Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass diese Begründung die Ablehnung ihres Beweisantrags nicht rechtfertigt.
aa) Der beanstandete Gerichtsbeschluss ist schon deshalb fehlerhaft, weil er sich nicht dazu verhält, ob der Angeklagte der Verwertung der Tonbandaufnahme widersprochen hat.
Der Antrag, die Tonaufzeichnung über das zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ████ geführte Gespräch in der Hauptverhandlung abzuspielen, ist auf die Einnahme eines Augenscheins gerichtet (vgl. BGHSt 14, 339, 341). Die beantragte Beweisaufnahme wäre unzulässig, wenn das Gebrauchmachen von der heimlich hergestellten Tonbandaufnahme einem Beweisverwertungsverbot unterläge. Ein solches kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte als Betroffener mit dem Gebrauch der Aufnahme in dem gegen ihn geführten Strafverfahren einverstanden ist. Der Disposition des Verletzten unterliegt, ob ein unbefugt auf Tonträger aufgenommenes Wort abgespielt werden darf (vgl. BGHR StGB § 201 Verwertungsverbot 1; Träger in LK, 10. Aufl. § 201 Rdn. 24).
Aus den Sachakten, deren Inhalt dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen Verfahrensrüge zugänglich ist, ergibt sich hierzu: Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren am 20. Oktober 1987 schriftlich bereit erklärt, die ihm im versiegelten Zustand übergebene Videokassette „jetzt zusammen mit Kriminalbeamten anzusehen und anzuhören“, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass sie als Beweismittel für die ihm zur Last gelegte Anstiftung zur schweren Brandstiftung dienen könne (Bl. 197 d.A.). Dass der Angeklagte diese Erklärung (wirksam) widerrufen hat, ist nicht ersichtlich. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist im Übrigen nicht vermerkt, wie sich der Angeklagte und sein Verteidiger zu dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft geäußert haben. Haben sie der Verwertung des Tonbands nicht ausdrücklich widersprochen, so könnte auch dies als Zustimmung zu werten sein.
bb) Auch wenn der Angeklagte der Verwertung der Tonbandaufnahme nicht zugestimmt hat, vermag die von der Strafkammer gegebene Begründung die Ablehnung des Antrags nicht zu rechtfertigen.
Die Strafkammer hat das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung gerade bei der Aufklärung schwerer Straftaten und das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hergestellten Tonbandaufnahme nicht unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände gegeneinander abgewogen. Zutreffend geht sie zwar davon aus, dass der Zeuge ████ die heimliche Tonbandaufnahme rechtswidrig hergestellt und dadurch den Straftatbestand des § 201 StGB verwirklicht hat. Sie verkennt jedoch, dass aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren folgt (BGHSt 27, 355, 357; 34, 39, 52). Hier geht es nicht – wie in den BGHSt 31, 304, 307 f.; 34, 39, 52 zugrundeliegenden Fällen – darum, ob ein Verwertungsverbot für eine von staatlichen Strafverfolgungsorganen rechtswidrig hergestellte Tonbandaufnahme besteht, sondern darum, ob ein Verwertungsverbot auch für eine rechtmäßig beschlagnahmte Tonbandaufnahme gelten soll, auf der eine Privatperson für eigene Zwecke ein Gespräch mit dem Angeklagten rechtswidrig festgehalten hat. In einem solchen Fall sind für die Zulässigkeit der Verwertung die Grundsätze maßgebend, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 34, 238 ff. niedergelegt und die der Bundesgerichtshof übernommen hat (BGHSt 27, 355, 357; 34, 397, 399). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verwertbarkeit eines rechtswidrig aufgenommenen Tonbands als strafprozessuales Beweismittel nicht ausgeschlossen, wenn die Aufnahme von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen gemacht worden ist, sofern die Rechte der Verteidigung gewahrt werden und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht (NJW 1989, 654 ff.).
Für die Zulässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verlangten Augenscheinseinnahme durch Abspielen des Tonbands können folgende Umstände von Bedeutung sein:
Die beantragte Beweisaufnahme berührte nicht den schlechthin unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung; sie betraf ein Gespräch zwischen zwei Geschäftspartnern, die sich über die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens und dessen Inbrandsetzung unterhielten. Die Tonbandverwertung diente der Aufklärung einer Leib und Leben anderer gefährdenden hochkriminellen Tat, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bedroht ist (§§ 26, 306 StGB). Die aus hemmungsloser Eigensucht zur Vernichtung eines lastigen Konkurrenzbetriebs geplante Brandlegung bezog sich auf ein Gebäude, in dem mehrere Menschen wohnten, die sich nach der Tat nur über das vereiste Dach vor den Flammen retten konnten (UA S. 16). Die Benutzung des Beweismittels war zur zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung geboten, weil die Zeugenaussagen darüber, wer der Anstifter war, sich widersprachen. Nachdem alle anderen Beweismöglichkeiten erschöpft waren, konnte das Abspielen des Tonbands nicht nur zur Überführung des Angeklagten wegen einer schwereren als der abgeurteilten Tat dienen, nämlich zur Verurteilung wegen des Verbrechens der Anstiftung zur schweren Brandstiftung statt wegen des Vergehens der Nichtanzeige geplanter Straftaten. Das Abspielen des Tonbands kam vielmehr in gleicher Weise als Beweismittel für einen Freispruch des Angeklagten von dieser Tat in Betracht. Denn wenn die Tonbandverwertung dazu führte, die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen ████ (nicht der Angeklagte, sondern █████ sei Anstifter) zwar nicht zu widerlegen, aber in Frage zu stellen, hätte der Angeklagte weder wegen Nichtanzeige der geplanten schweren Brandstiftung noch wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung noch im Wege wahlweiser Feststellung wegen der einen oder der anderen Straftat verurteilt werden können. Da beide Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch nicht annähernd gleichwertig sind, kommt eine Wahlfeststellung zwischen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat und der Beteiligung an ihr nicht in Betracht (BGH bei Holtz MDR 1979, 635 f.; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2).
All dies hat die Strafkammer bei der Ablehnung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar erwogen.
b) Ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich der Angeklagte im Hinblick auf die von ██████ und ███ begangene schwere Brandstiftung strafbar gemacht hat, ist daher neu zu prüfen. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten führt notwendig zur Aufhebung des Freispruchs wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Beide Delikte betreffen denselben geschichtlichen Vorgang, der sich strafrechtlich nicht in zwei Teile aufspalten lässt und bezüglich dessen daher nicht – wie es die Strafkammer getan hat – teils verurteilt und teils freigesprochen werden kann (vgl. oben unter I 3 vor a).
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nicht gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung nach § 108a UrhG.
Entgegen der in der Zuschrift an den Senat vertretenen Ansicht des Generalbundesanwalts bezieht sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge allein auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der Straftat nach § 108a UrhG. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt. Daraus kann hier aber nicht gefolgert werden, dass sich die Sachrüge auf sämtliche Urteilsteile erstreckt (vgl. BGH NJW 1956, 756 f.). Denn aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft aus sachlich-rechtlichen Gründen das Urteil nur deshalb für rechtsfehlerhaft hält, weil die Einziehung sichergestellter Videorecorder unterblieben ist. Lediglich insoweit wird die Sachrüge ausgeführt. Die Ausführungen beginnen mit den Worten: „Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts. Verletzt ist § 74 StGB.“ Damit hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie die Sachrüge nicht allgemein, sondern nur bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs wegen des Vergehens nach § 108a UrhG erhebt. Diese Auslegung wird durch die allgemeine Übung der Staatsanwaltschaft bestätigt, Revisionen in der Regel so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie ihre Rechtsauffassung stützt (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
3. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer hätte auch ohne einen entsprechenden Antrag aus sachlich-rechtlichen Gründen über die Einziehung sichergestellter Videorecorder nach § 74 StGB befinden müssen, ist begründet.
Der Senat kann offenlassen, inwieweit eine Begründungspflicht anzunehmen ist, wenn der Tatrichter eine nach dem festgestellten Sachverhalt in Betracht kommende Nebenfolge nicht anordnet (vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 36). Jedenfalls bei einem Fall der hier vorliegenden Art musste sich dem Tatrichter eine Einziehungsanordnung nach § 74 StGB i.V.m. § 110 UrhG aufdrängen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte im Jahre 1987 mit Hilfe von Kopiervorrichtungen in mindestens 900 Einzelfällen von gerade aktuellen Videokassetten Kopien hergestellt hat. Die Strafkammer hat dies zutreffend als ein Vergehen der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung nach § 108a UrhG gewertet.
§ 108a UrhG ist durch Artikel Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985, BGBl. I S. 1137, in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Durch diese neue strafrechtliche Qualifikation wurde bei gewerbsmäßiger „Videopiraterie“ die Höchststrafe von einem Jahr auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Gleichzeitig wurde dieses Vergehen im Gegensatz zu den Straftaten nach §§ 106 bis 108 UrhG (vgl. § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO) als Offizialdelikt ausgestaltet; § 110 UrhG wurde neu gefasst. Durch diese Änderung sollte in den Fällen gewerbsmäßigen Verhaltens die bisher ausgeschlossene Einziehung von Tatwerkzeugen und Tatprodukten unabhängig von den in den §§ 98 und 99 UrhG bezeichneten Ansprüchen des Verletzten nach § 74 StGB möglich gemacht werden. Dadurch sollte „ein empfindliches Instrument“ im Kampf gegen die illegale Herstellung von Raubkopien geschaffen werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 10/3360 S. 21). Es entspricht daher dem gesetzgeberischen Zweck der Neuregelung, von der Einziehungsmöglichkeit des § 74 StGB jedenfalls dann Gebrauch zu machen, wenn – wie hier – die abgeurteilte Tat wegen der großen Anzahl der Einzelfälle einen schweren Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte der Verletzten darstellt, der Täter daraus erhebliche Gewinne erzielt hat und Interessen der Verletzten der Einziehung nicht entgegenstehen.
Der Senat kann ausschließen, dass die nach § 108a UrhG verhängte Einzelstrafe von acht Monaten durch eine etwaige Einziehungsanordnung beeinflusst werden würde. Sie kann daher bestehen bleiben.
Kutzer Richter am Bundesgerichtshof
Ruß Dr. Gribbohm ist in Urlaub und deshalb am Unterschreiben gehindert.
| Ruß | Harms | ||
| Rissing-van Saan |