Revision: Aufhebung wegen rechtsirrender Verdachtswürdigung – Zurückverweisung (Unzucht mit Kind)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 453/54
- Datum
- 03.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf der bloßen Annahme eines dringenden Verdachts früherer, nicht bewiesener strafbarer Handlungen beruhen; solche Erwägungen können rechtsirrig sein und ein Aufhebungsgrund sein.
Enthält ein Urteil rechtsirrig begründete Erwägungen und ist nicht ausgeschlossen, dass diese für die Überzeugungsbildung entscheidend waren, so ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ersetzt nicht die gerichtliche Beweiswürdigung; der Revisionsführer darf nicht seine eigene Würdigung an die Stelle der des Tatrichters setzen (kein Verstoß gegen § 337 StPO).
Eine ausdrückliche Feststellung des Bewusstseins- oder Vorsatzzustands ist entbehrlich, wenn aus dem eindeutigen Tatgeschehen dessen Vorliegen unmittelbar folgt.
Bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung dürfen bloße Verdachtsmomente nicht die Stelle festgestellter Tatsachen einnehmen; die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB müssen in den Urteilsgründen tragfähig dargelegt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███████████████, geboren am ██████ 1892 in ███████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als beisitzende Richter, ████████████████ ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Angeklagte, der Revision eingelegt hat, rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision greift allerdings nicht aus den von ihr vorgebrachten Gründen durch. Sie meint, der Angeklagte könne sich zur Tatzeit in einem durch Übermüdung verursachten Schlaf oder Halbschlaf befunden haben, in dem er die Kontrolle über sein Bewusstsein und seine Körperbewegungen nicht mehr gehabt oder angenommen habe, seine Ehefrau liege neben ihm. Damit trägt sie vor, das in Frage stehende Verhalten des Angeklagten sei möglicherweise entweder überhaupt nicht Verwirklichung von Willensentschlüssen, also Handlung im Rechtssinne, oder aber ein Handeln im Zustande der Bewusstseinsstörung gewesen. Richtig ist, dass das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen über den Zustand getroffen hat, in dem sich der Angeklagte, der sich schon vor seiner Adoptivenkelin und seiner Ehefrau ins Bett gelegt hatte, zur Tatzeit befunden hat. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich aber, dass der Tatrichter auf Grund der Verhandlung keinen Zweifel gehabt hat, dass der Angeklagte bei vollem Bewusstsein sich dem Kinde zugewendet, mit seiner Hand unter die Bettdecke gegriffen, das Nachthemd des Kindes hochgeschoben und dem Kinde zwischen dessen Beine an den nackten Geschlechtsteil gegriffen hat. Ein so eindeutiger Sachverhalt gibt keine Veranlassung, das Handeln in vollem Bewusstsein ausdrücklich festzustellen. In dem Falle, in dem das Kind morgens beim Erwachen den Geschlechtsteil des Angeklagten in der Hand gehabt hat, ist er nicht, wie die Revision als Parallele vorträgt, deshalb freigesprochen worden, weil er möglicherweise im Schlaf oder Dämmerzustand mit seinem Geschlechtsteil in die Nähe der Hand des Kindes gelangt war, sondern weil das Kind möglicherweise im Schlaf zufällig in das Bett des Angeklagten hinübergefasst hat.
Der Schluss, den die Revision aus dem normalen Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kinde in den zahlreichen anderen Nächten dahin ziehen will, dass sich dann der Angeklagte in dem hier fraglichen Falle in einem Zustande des „Ruhens des Bewusstseins“ befunden habe, ist nicht zwingend. Wenn der Tatrichter diesen Schluss nicht gezogen hat, so ist dies weder denkfehlerhaft noch erfahrungswidrig. Mit dem erörterten Vorbringen setzt die Revision eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
Wenn der Tatrichter aus den Tatumständen und dem Verbot des Angeklagten an das Kind, über den Vorfall zu sprechen, auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen hat, so ist diese Folgerung nicht nur denkbar, sie ergibt sich geradezu. Auf den Vortrag des Beschwerdeführers, Erektionen im Schlafe könnten nicht bewusstes wollüstiges Empfinden verursachen, braucht nicht eingegangen zu werden. Wenn der Tatrichter festgestellt hat, dass der Angeklagte, wie er eingeräumt habe, noch gelegentlich Erektionen und damit eine Wollust verspürt habe, so will er damit lediglich Bedenken gegen die Fähigkeit des Angeklagten, überhaupt noch wollüstig zu empfinden, mit Rücksicht auf das Alter und die Tatsache ausräumen, dass der Angeklagte schon seit Jahren keinen Verkehr mehr mit seiner Frau unterhalten hat.
Die Revision führt aber aus anderen Gründen zur Aufhebung des Urteils.
Die Ausführungen im Urteil, die Tat sei dem Angeklagten zuzurechnen, weil dringender Verdacht bestehe, dass er vor etwa 21 Jahren ähnliche unzüchtige Handlungen mit seiner Adoptivtochter, der Mutter des Kindes, begangen habe, sind rechtsirrig. Ob eine Feststellung, solche Handlungen seien wirklich vorgekommen, nach mehr als zwei Jahrzehnten einen solchen Schluss zuließe, kann dahingestellt bleiben. Ein dringender Verdacht erlaubt den Schluss jedenfalls nicht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruht.
Zwar werden im Urteil die eingehenden Erörterungen über die Glaubwürdigkeit des Kindes mit dem Satz eröffnet: „Die bestreitende Einlassung des Angeklagten ist durch die glaubwürdige Bekundung der Zeugin Ursula D. im Sinne der eingangs geschilderten Feststellungen mit zur Verurteilung ausreichender Sicherheit widerlegt.“ Und das Ergebnis dieser Erörterungen wird in dem Satz zusammengefasst: „Es ist somit erwiesen, dass der Angeklagte an einem Abend im Jahre 1952 unter die Bettdecke an den nackten Geschlechtsteil der Ursula gegriffen und ihr anschließend verboten hat, darüber zu sprechen.“ Die Tatsache, dass das Gericht dann die denkfehlerhaften Erwägungen anschließt, lässt aber die Möglichkeit offen, dass es ohne sie doch nicht zur vollen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gekommen wäre. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Gericht das angebliche strafbare Verhalten des Angeklagten vor Jahrzehnten auch an anderen Stellen des Urteils unmittelbar oder mittelbar herausgestellt hat. So führt es bei der Prüfung, ob mildernde Umstände vorhan-
den sind, aus, der Angeklagte sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, „wenn er auch auf Grund der glaubhaften Bekundung der Zeugin Frau D. bereits vor 20 Jahren ähnliche Handlungen an seiner Stieftochter vorgenommen haben soll“. Und bei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung spricht es von einer „Neigung des Angeklagten, sich an Jugendlichen zu vergehen“, eine Annahme, die ohne Einbeziehung des Verdachts strafbaren Verhaltens auch gegenüber der jetzigen Frau D. unerklärlich wäre.
Da somit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass fehlerhafte Erwägungen dem Gericht erst die letzten Zweifel an der Schuld des Angeklagten genommen haben, muss das Urteil aufgehoben werden.
Für den Fall, dass der Tatrichter erneut zur Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, wird darauf hingewiesen, dass auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung im angefochtenen Urteil nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Ablehnung, die mit § 23 Abs. 3 Ziff. 1 StGB begründet wird, ist in Wahrheit wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB erfolgt. Die Strafkammer führt aus, dem bestreitenden Angeklagten müsse durch eine Strafverbüßung eine Abschreckung vor weiteren ähnlichen Taten gegeben werden, um in ihm die notwendige Hemmung gegen seine Neigung, sich an Jugendlichen zu vergreifen, zu erzeugen. Sie erwartet danach ohne die abschreckende Wirkung der Strafvollstreckung ein zukünftiges gesetzmäßiges Leben von dem Angeklagten nicht. Verneint damit also die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB, dass die Annahme, bei dem Angeklagten bestehe eine Neigung angegebener Art, in dem Urteil keine Stütze findet, ist bereits ausgeführt. Es wäre unzulässig, die Fälle hinzuzuziehen, in denen ein mehr oder weniger starker Verdacht gegen den Angeklagten besteht.
Außer dem Falle, der zur Verurteilung geführt und der die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen als eine verhältnismäßig kurze und wenig intensive Handlung charakterisiert hat, sind über einen Verdacht hinausgehende Feststellungen nicht getroffen worden. Das Bestreiten des Angeklagten dürfte bei dieser Prüfung auch nicht um seiner selbst willen, sondern nur dann gegen die Erwartung künftigen Wohlverhaltens verwendet werden, wenn ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten aus ihm zu ziehen wären. Das müsste im Urteil aber klar zum Ausdruck kommen. Käme das Gericht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB, so würde es weiter zu prüfen haben, ob die Vollstreckung, wenn auch nicht zur Abschreckung des Angeklagten, so doch zur Abschreckung anderer oder zur Sühne begangenen Unrechts nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB erforderlich wäre (BGH 6, 125).
| Glanzmann | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |