Aufhebung der Verfallsanordnung (§§73,73a StGB) wegen unzureichender Prüfung des §73c Abs.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 452/98
- Datum
- 27.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach §§ 73, 73a StGB setzt in den Urteilsgründen Feststellungen voraus, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen, ob § 73c Abs. 1 StGB geprüft und zutreffend verneint wurde.
Fehlen substantielle Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten, ist eine Erörterung der Anwendbarkeit des § 73c Abs. 1 StGB im Urteil erforderlich.
Bei der Behandlung von Zahlungserleichterungen ist die Prüfung des § 73c Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 42 StGB nachvollziehbar darzustellen.
Ergibt die Nachprüfung des Urteils in den übrigen Punkten keinen dem Verurteilten nachteiligen Rechtsfehler, ist die Revision insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. März 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 27. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. März 1998 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der auf die §§ 73, 73a StGB gestützten Verfallsanordnung, weil die Urteilsgründe nicht die revisionsgerichtliche Beurteilung ermöglichen, ob das Landgericht die Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei geprüft und verneint hat.
Angesichts der knappen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist kein Fall gegeben, in dem eine Erörterung der Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB im Urteil nicht veranlasst ist.
Im weiteren Verfahren wird auch Gelegenheit gegeben sein, die Frage der Zahlungserleichterungen nach § 73c Abs. 2 in Verbindung mit § 42 StGB nachvollziehbarer Prüfung zu unterziehen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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