Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verfallsanordnung (§§73,73a StGB) wegen unzureichender Prüfung des §73c Abs.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 452/98
Datum
27.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen die Verfallsanordnung des Landgerichts Duisburg. Das Revisionsgericht hob die Verfallsanordnung auf, weil die Urteilsgründe keine revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichten, ob § 73c Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei geprüft und verneint worden ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfallsanordnung nach §§ 73, 73a StGB setzt in den Urteilsgründen Feststellungen voraus, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen, ob § 73c Abs. 1 StGB geprüft und zutreffend verneint wurde.

2

Fehlen substantielle Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten, ist eine Erörterung der Anwendbarkeit des § 73c Abs. 1 StGB im Urteil erforderlich.

3

Bei der Behandlung von Zahlungserleichterungen ist die Prüfung des § 73c Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 42 StGB nachvollziehbar darzustellen.

4

Ergibt die Nachprüfung des Urteils in den übrigen Punkten keinen dem Verurteilten nachteiligen Rechtsfehler, ist die Revision insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11. März 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 27. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. März 1998 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der auf die §§ 73, 73a StGB gestützten Verfallsanordnung, weil die Urteilsgründe nicht die revisionsgerichtliche Beurteilung ermöglichen, ob das Landgericht die Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei geprüft und verneint hat.

Angesichts der knappen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist kein Fall gegeben, in dem eine Erörterung der Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB im Urteil nicht veranlasst ist.

Im weiteren Verfahren wird auch Gelegenheit gegeben sein, die Frage der Zahlungserleichterungen nach § 73c Abs. 2 in Verbindung mit § 42 StGB nachvollziehbarer Prüfung zu unterziehen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanMiebach
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