Revision wegen Nichtvereidigung der Belastungszeugin aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 452/54
- Datum
- 13.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des §61 Nr.2 StPO gewährt dem Gericht ein rechtlich gebundenes Ermessen; die Nichtvereidigung eines verletzten Zeugen ist nur zulässig, wenn der Tatrichter dies nach gewissenhafter Prüfung aller relevanten Umstände auf rechtlich nicht-irrtümlichen Erwägungen stützt.
Die Vereidigung von Zeugen ist im Strafverfahren die Regel (§59 StPO); von der Vereidigung darf nicht bloß wegen des Status als Verletzter abgesehen werden.
Liegen gewichtige Umstände, die die Zuverlässigkeit einer Zeugenbekundung in Frage stellen, darf das Gericht nicht auf die Vereidigung verzichten; unterlassene Vereidigung kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn das Urteil auf der unbeeidigten Aussage beruht.
Die richterliche Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO bestimmt die Grenzen der Beiziehung von Sachverständigen; ein Gericht braucht keinen weiteren (Ober-)Sachverständigen zu hören, wenn es sich die erforderliche Sachkunde zutraut.
Nach §244 Abs.4 StPO kann ein Angeklagter die Ablehnung eines Beweisantrags der Staatsanwaltschaft nicht rügen, wenn er dem Antrag nicht zugestimmt, sondern sich ihm entgegengestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. April 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Friseurmeister Werner R. aus F., geboren R., wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Er wendet sich gegen die Unterlassung der Vereidigung der Belastungszeugin Hildegard A. und gegen die Nichtbeiziehung eines Obergutachters. Er erfasst die Beweiswürdigung an und hält einen Verstoß gegen den Grundsatz für gegeben, nach dem im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
Die Zeugin ██ ███ als Verletzte nicht vereidigt worden. Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 59, 61 Nr. 2 StPO. Sie ist der Meinung, die Verurteilung des Angeklagten hätte nicht auf Grund der unbeeidigten Aussage der Angeklagten allein ausgesprochen werden dürfen, da verschiedene Umstände ihrer Glaubwürdigkeit entgegenstünden.
§ 61 Nr. 2 StPO stellt die Vereidigung des verletzten Zeugen in das Ermessen des Gerichts. Da es sich hierbei nicht um ein freies, schrankenloses, sondern um ein rechtlich gebundenes Ermessen handelt, ist die Rüge zulässig. Sie kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Nichtvereidigung von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen. Für die Beurteilung, ob das der Fall ist, muss zunächst von dem Zweck der bezeichneten Verfahrensvorschrift ausgegangen werden. Sie will in erster Linie den Gefahren vorbeugen, die daraus entstehen können, dass Personen Einfluss auf die Tatsachenfeststellung gewinnen, die möglicherweise gegen den Angeklagten voreingenommen sind (BGHSt 5, 85).
Weiter sind bei der Entscheidung die gesamten Umstände heranzuziehen, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Berücksichtigung verdienen. Dabei hat das Landgericht den aus § 59 StPO erkennbaren Grundsatz zu beachten, dass die Vereidigung der Zeugen im Strafverfahren die Regel bildet. Es darf von der Vereidigung eines Zeugen nicht allein deswegen absehen, weil er der Verletzte ist (BGHSt 1, 175).
Dass hier die Vereidigung nur aus diesem Grunde unterblieben ist, lässt sich dem Verhandlungsprotokoll und dem Urteil entnehmen. Der Gerichtsbeschluss, durch den der auf Vereidigung der Zeugin gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden ist, enthält nur die Worte: „Die Zeugin ██ bleibt als Verletzte unbeeidigt.“ Damit genügt diese Entscheidung wohl dem Begründungszwang der §§ 34, 64 StPO, weil daraus erkennbar ist, welche Voraussetzung für die Ausübung seines Ermessens das Gericht als gegeben angesehen hat. Ihrem Inhalt nach wird sie jedoch bei der gegebenen Sachlage dem Erfordernis nicht gerecht, dass der Tatrichter auch bei der Ermessensentscheidung darüber, ob ein Zeuge vereidigt werden soll, durch gewissenhafte Prüfung aller dafür in Betracht kommenden Einzelheiten jede Beeinträchtigung der Wahrheitserforschung zu vermeiden hat.
Es lagen nämlich verschiedene Umstände vor, die geeignet waren, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussage der █████ zu erwecken. Damit ergeben sich auch Bedenken gegen die aus der Urteilsbegründung ersichtliche Auffassung des Landgerichts, ihrer unbeeidigten Aussage könne trotz der dagegen sprechenden Gesichtspunkte das volle Gewicht einer beeideten Aussage beigemessen werden.
Die Zeugin █████ hat von sich aus gegen den Angeklagten nichts vorgebracht. Erst nachdem sich die Leiterin des Heimes, in dem sie wohnte, bei dem Angeklagten nach ihrem Benehmen erkundigt und dabei eine ungünstige Auskunft erhalten hatte, ist sie mit ihrer Anschuldigung hervorgetreten. Auch sonst hat sie über die Arbeitszeit mehrmals unwahre Angaben gemacht, als sie von der Heimleiterin wegen zu späten Heimkommens zur Rede gestellt worden war. Dem Fachlehrer K. hat sie eine Äußerung unterstellt, die er nicht gebraucht hatte. Bei der Gesellenprüfung hat das Mädchen eine von ihm nicht hergestellte Arbeit als eigene Prüfungsarbeit vorgelegt und nach Aufdeckung des Sachverhalts den Täuschungsversuch bestritten. Der Sachverständige Dr. Lechler hält es für möglich, dass die █████ den Angeklagten zu Unrecht mit falschen Angaben belastete, um ihr eigenes ordnungswidriges Verhalten zu rechtfertigen und einer vielleicht befürchteten Fürsorgeerziehung zu entgehen.
Diese Tatsachen mussten das Landgericht veranlassen, alles zu tun, was zur vollen Aufklärung des Sachverhalts beitragen konnte. Dazu gehört die Verpflichtung der Zeugen, mit ihrem Eid für die Wahrheit ihrer Angaben einzustehen (RGSt 68, 310, 317). Wenn also das Landgericht der Zeugin Glauben schenken und auf ihre Bekundung ein verurteilendes Erkenntnis aufbauen wollte, so konnte es von ihrer Vereidigung mit der bisherigen Begründung allein nicht absehen. Dies deutet angesichts der gegen die Richtigkeit der Aussage eingewendeten Bedenken darauf hin, dass sich der Tatrichter der Notwendigkeit, die Zeugen im Regelfalle zu vereidigen, nicht bewusst war.
Der von der Revision gerügte Verstoß gegen §§ 59, 61 Nr. 2, 244 Abs. 2 StPO liegt daher vor. Dass auf ihm das Urteil beruhen kann, bedarf nach dem Voraufgeführten keiner näheren Darlegung. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen. Dazu wird aber folgendes bemerkt:
Auf Grund des § 244 Abs. 4 StPO kann der Beschwerdeführer die Ablehnung des auf die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen gerichteten Beweisantrags der Staatsanwaltschaft nicht beanstanden, weil er sich ihm nicht angeschlossen hat, sondern ihm entgegengetreten ist (BGH NJW 1952, 273 Nr. 21).
In Frage kommen könnte nur die Verletzung der gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht. Diese ist zugleich bestimmend für die Grenzen des rechtlichen Ermessens, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist (BGH NJW 1951, 120 Nr. 14). Es muss der Entscheidung des Tatrichters überlassen werden, ob er sich in der neuen Hauptverhandlung der Hilfe eines weiteren Gutachters bedienen will. Wenn er sich die nötige Sachkunde zutraut und sie nach der Erfahrung des Lebens auch haben kann, braucht er einen Sachverständigen, insbesondere einen Obergutachter, nicht zu hören (RGSt 61, 273).
Die Revision hebt allerdings nicht ohne Grund hervor, die Tatsache, dass das Landgericht von sich aus einen Sachverständigen beigezogen habe, spreche dafür, dass es die Unterstützung durch ein Gutachten für erforderlich oder mindestens für zweckmäßig erachtet hat. Jedenfalls müssen in Anbetracht der gesamten Umstände die Beweismittel sorgfältig geprüft und erörtert werden.
Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhalt für die Annahme, dass die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt war. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu seinen Gunsten entschieden werden muss, ist demnach nicht erkennbar.
| Busch | Glanzmann | Jagusch | |||
| Koeniger | Maas |