Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Beweiserhebung und Dolmetscherzweifeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 452/53
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil wegen Verbrechens der Unzucht mit einem Kind auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Beanstandet wurden insbesondere Unklarheiten zur Verständigung des Angeklagten trotz Dolmetschereinsatz und die unzureichende Aufklärung der Glaubwürdigkeit des einzigen kindlichen Belastungszeugen. Das Gericht betonte die Pflicht zur Hinzuziehung von Sachverständigen bzw. sonstiger Aufklärung, wenn Umstände Zweifel an der Aussage veranlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiziehung eines Dolmetschers dient der Verständigung des Gerichts mit dem Angeklagten und der Gewährleistung seiner Verteidigung; wenn wesentliche Teile der Hauptverhandlung dem Angeklagten nicht zur Kenntnis gebracht werden, ist die Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig (§ 185 GVG).

2

Erweist sich die Beherrschung der Verfahrensprache als so unzureichend, dass Verständigung und Verteidigung gefährdet sind, müssen wesentliche Verfahrenshandlungen dem Angeklagten in Verständlicher Form vermittelt oder wiederholt werden.

3

Hat die Staatsanwaltschaft die Freisprechung beantragt, muss das Gericht bei gegenteiliger Tendenz alle zur Erforschung der Wahrheit geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen.

4

Wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des einzigen kindlichen Belastungszeugen zu wecken, hat der Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO einen Sachverständigen hinzuzuziehen oder andere Ermittlungsmöglichkeiten (z. B. Ortsbesichtigung, weitere Glaubwürdigkeitszeugen) auszuschöpfen; unterlassene Beweiserhebungen können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 14. Oktober 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Stoffhändler Ferdinando, geboren am ██ ██ in █████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Koeniger Bundesrichter Busch Prof. Dr. Baldus Dr. Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 14. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision ist auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützt, desgleichen die zu seinem Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Den Rechtsmitteln konnte der Erfolg nicht versagt werden.

1.) Zunächst wird Verletzung des § 185 GVG geltend gemacht.

Die Revisionen behaupten, der Angeklagte – italienischer Staatsangehöriger – sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Deshalb sei ein Dolmetscher zugezogen worden. Die belastenden Aussagen der als Zeugin vernommenen 10-jährigen Marlies █████ seien nicht übertragen, vielmehr sei dem Angeklagten gemäß der Aufforderung des Vorsitzenden durch den Dolmetscher nur vorgehalten worden, dass das Kind bei seiner Beschuldigung bleibe. Die Bekundungen der Zeugen █████ und ███████ seien überhaupt nicht übersetzt worden, die Aussage der Mutter des Kindes, Maria ████, nur zu einem unwesentlichen Teil.

Aus der Sitzungsniederschrift ist zu ersehen, dass ein Dolmetscher beigezogen worden ist. Sie gibt keinen Aufschluss, ob der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Darüber, was über die Beiziehung und die Betätigung des Dolmetschers in das Protokoll aufzunehmen ist, sind Vorschriften nicht vorhanden. Infolgedessen kommt seinem Inhalt insoweit keine ausschließliche Beweiskraft zu. Der Beachtung sonstiger zuverlässiger Erkenntnisquellen steht daher nichts im Wege (RGSt 43, 441). Über die Frage, ob der Angeklagte so viel Deutsch verstand, um seine Rechte wahren zu können, haben sich zwei Mitglieder des erkennenden Gerichts geäußert. Landgerichtsrat ████ hält den Angeklagten für fähig, „in groben Zügen“ die deutsche Sprache zu verstehen. Nach der Erklärung des Landgerichtsdirektors Dr. █████ war der Angeklagte imstande, der Darstellung alltäglicher Lebensvorgänge zu folgen. Er hat darauf verwiesen, dass die Zuziehung des Dolmetschers in erster Linie deshalb erfolgt sei, weil der Angeklagte nur unter Schwierigkeiten sich in der deutschen Sprache auszudrücken vermocht habe.

Die Staatsanwaltschaft bringt in der Revisionsbegründung vor, es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte „auf Grund seiner Sprachunkenntnis – er spricht nur sehr, sehr gebrochen Deutsch –“ und vielleicht auf Grund von Gesten infolge mangelnder Verständigungsmöglichkeit das Opfer von Missdeutungen geworden sei. In ihrer Gegenerklärung nimmt sie auf den polizeilichen Schlussbericht Bezug. Dieser enthält den Vermerk, dass bei der Vernehmung des Angeklagten nur eine schlechte Verständigung möglich gewesen sei, ferner die Anregung, den Angeklagten unter Zuziehung eines Dolmetschers erneut vernehmen zu lassen.

Bei dieser Sachlage können Zweifel entstehen, ob hier nur eine unvollkommene Beherrschung der deutschen Sprache vorliegt oder schon eine so mangelhafte, dass der Angeklagte als der deutschen Sprache nicht mächtig anzusehen ist. In letzterem Falle würde es an einer Ordnungsmäßigkeit der Hauptverhandlung fehlen, wenn wesentliche Teile von ihr dem Angeklagten nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Denn der Zweck des § 185 GVG ist, eine Verständigung des Gerichts mit dem Angeklagten zu ermöglichen und diesem eine ausreichende Verteidigung zu gewähren.

Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte wegen ungenügender Sprachkenntnis durch die Nichtübertragung der Aussagen der Zeugen HC und ██████ sowie durch die unzulängliche Übertragung der Aussagen von Marlies und Maria ██ in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn auf jeden Fall greift die weitere Verfahrensrüge durch.

2.) Diese geht dahin, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Beide Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass ein Jugendpsychologe hätte gehört werden müssen. Der Verteidiger hält dazu die Hinzuziehung eines Augenscheins, die Staatsanwaltschaft die Vernehmung von Zeugen über den Ruf und die Glaubwürdigkeit des Kindes, desgleichen seiner Eltern für erforderlich.

Das Landgericht hat im Urteil zu der Frage, ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes die Mitwirkung eines Sachverständigen geboten sei, nicht Stellung genommen. Ein darauf gerichteter Antrag war in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Es kommt also darauf an, ob sich dem Gericht die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen und der weiteren Aufklärung aufdrängte.

Dass dies der Fall war, leitet die Verteidigung daraus ab, dass der Staatsanwalt in der Verhandlung die Freisprechung beantragt hat. Sie ist der Ansicht, es habe deswegen zu einem Beweisantrag der Verteidigung keinen Anlass bestanden. Wenn das Gericht von dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft habe abweichen wollen, hätte es jede Möglichkeit der Aufklärung erschöpfen müssen.

Im Ergebnis ist dieser Auffassung zu folgen.

Zwar muss ein Sachverständiger auch bei der Vernehmung von kindlichen Zeugen nicht immer beigezogen werden. Seiner Unterstützung wird sich der Tatrichter aber dann zu bedienen haben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des einzigen kindlichen Belastungszeugen zu erwecken. Solche können sich aus dem Erwachen der geschlechtlichen Phantasie eines Mädchens ergeben (BGHSt 2, 164; 3, 27).

Nach der Behauptung der staatsanwaltschaftlichen Revision war die Marlies ███ geschlechtlich aufgeklärt und konnte geschlechtliche Vorstellungen haben. Weiter sind hier solche Umstände vorhanden auf Grund der Örtlichkeit, die für den Angeklagten die unmittelbare Gefahr der sofortigen Entdeckung mit sich brachte. Dazu kommen seine bisherige Unbescholtenheit und die im Urteil erwähnten Besonderheiten, nämlich „das fremdländische Gehabe des Angeklagten, seine gestenreiche Ausdrucksweise und sein schlecht verständliches Deutsch“.

Dass diese äußere Erscheinung die Gefahr einer Missdeutung der Handlungsweise des Angeklagten in sich trug, hat das Landgericht festgestellt. Es hat darauf verwiesen, der Zeuge HC habe in dem Angeklagten einen homosexuellen nur deshalb vermutet, weil er es offensichtlich falsch aufgefasst habe, dass ihm der Angeklagte über die Wange gestrichen habe.

Wenn das Gericht die Gefahr einer Missdeutung als möglich ansah, durfte es sich nicht mit den Bekundungen der vernommenen Zeugen begnügen, sondern musste alle Möglichkeiten ausnutzen, die der Erforschung der Wahrheit dienlich sein konnten. Als solche kommen neben der Zuziehung eines Psychologen die Ortsbesichtigung, gegebenenfalls die Anhörung weiterer Glaubwürdigkeitszeugen in Betracht.

Durch die Unterlassung der Ausdehnung der Beweiserhebung ist § 244 Abs. 2 StPO verletzt worden. Dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, steht außer Zweifel. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass es auf die Prüfung der weiter erhobenen Rügen ankommt.

Zur Sachbeschwerde wird jedoch bemerkt, dass die Versagung der Untersuchungshaft mit der Begründung, der Angeklagte habe nicht der Wahrheit die Ehre gegeben, sondern die Tat hartnäckig geleugnet, rechtsfehlerhaft ist.

Schon im Allgemeinen rechtfertigt das Bestreiten der Tat durch den Angeklagten für sich allein noch nicht die Versagung der Haftanrechnung. Ganz besonders muss das aber gelten, wenn die Sachlage dem Staatsanwalt Anlass gegeben hat, die Freisprechung zu beantragen.

Der Oberbundesanwalt hatte die Verwerfung der Revision beantragt.

BuschRotbergBaldus
KoenigerMaass
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