Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch von gewohnheitsmäßiger auf gewerbsmäßige Hehlerei berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 452/52
Datum
06.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei an. Der BGH verwirft die Revision, stellt jedoch fest, dass die Feststellungen nur die Gewerbsmäßigkeit, nicht aber die Gewohnheitsmäßigkeit tragen. Gewohnheitsmäßigkeit erfordert besondere Tatsachen, die einen dauernden Hang zur Tat belegen; eine bloße Wiederholung reicht nicht aus. Die Berichtigung des Schuldspruchs berührt das Strafmaß nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Merkmal der Gewohnheitsmäßigkeit genügt nicht die schlichte Wiederholung strafbarer Handlungen; erforderlich sind Feststellungen, die einen durch Übung entstandenen, dauerhaften Hang zur Tat belegen.

2

Gewerbsmäßige Hehlerei kann unabhängig von Gewohnheitsmäßigkeit festgestellt werden; wenn die Urteilsgründe Gewerbsmäßigkeit tragen, ist eine entsprechende Berichtigung des Schuldspruchs zulässig.

3

Das Revisionsgericht darf den Tenor eines Urteils berichtigen, wenn die Urteilsgründe die geänderte rechtliche Würdigung tragen und die Berichtigung den Angeklagten nicht zum Nachteil im Strafmaß beeinflusst.

4

Bei der Strafzumessung ist auf die tatsächlichen Erwägungen des Gerichts abzustellen; ein redaktioneller Fehler im Urteilsspruch ist unbeachtlich, soweit er das Strafmaß nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 6. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ofensetzer und Holzhändler Wilhelm F. ██ aus ██, dort geboren am ██ ███, wegen fortgesetzter Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Februar 1952 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht wegen gewohnheitsmäßiger, sondern wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist nach dem Urteilsspruch wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Vergehens nach den §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in zwei Fällen zu Geldstrafen von zweimal 50 DM verurteilt worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass auch gewerbsmäßige Hehlerei vorliege, dass aber diese Feststellung durch ein Versehen bei der Niederschrift im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht worden sei. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Sie wendet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen Hehlerei und rügt, dass die Begriffe der Gewohnheitsmäßigkeit und der Gewerbsmäßigkeit verkannt seien. Die Verurteilung wegen zweimaligen Vergehens nach den §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ist somit rechtskräftig. Nach den Feststellungen hat zwar der Angeklagte auch in den Fällen der Hehlerei die Metalle von demselben Minderjährigen angekauft. Dass die Verurteilung insoweit unterblieben ist, beschwert aber den Angeklagten nicht.

2. Die Ausführungen der Strafkammer über den Tatbestand der Hehlerei lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begegnet keinen Bedenken; hier sind die Angriffe der Revision offensichtlich unbegründet.

Dagegen fehlt es für das Merkmal der Gewohnheitsmäßigkeit an ausreichenden Feststellungen; die Erwägungen der Strafkammer sind auch durch Rechtsirrtum beeinflusst. Das Urteil führt aus:

„Eine gewohnheitsmäßige Handlung ist gegeben, weil der Angeklagte durch mehrfache Wiederholung der Finanzhandlungen eine besondere Neigung zur Hehlerei gefasst hat. Dies ist auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass er sich nicht nur auf die Annahme des Diebesgutes in seinen Räumen beschränkt hat, sondern mit seinem Dreirad zu den Verstecken gefahren ist und das Metall dort übernommen hat. Insgesamt hat er fünfmal Diebesgut vorsätzlich angekauft. Hinzu kommt noch, dass er sich, nachdem er von der Herkunft dieser Gegenstände erfahren hatte, auch darüber klar gewesen sein muss, dass auch die ersten Ankäufe sich auf Diebesgut bezogen haben. Weiter ist von Bedeutung, dass er diese Gegenstände nicht etwa widerwillig nach einer vorherigen Beeinflussung durch den Dieb angenommen hat, sondern dass er selbst auf diesen eingewirkt hat, mehr herbeizuschaffen. Diese Umstände reichen aus, bei dem Angeklagten einen durch Übung entwickelten Hang zur Hehlerei festzustellen.“

Die Folgerung der Strafkammer ist nicht haltbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Umstände auf ein gewohnheitsmäßiges Handeln deuten sollen. Die Abholung im Versteck, die spätere Erkenntnis, dass es sich auch bei früheren Ankäufen um Diebesgut gehandelt hatte, und die Einwirkung auf den Dieb sind Umstände, die bei jeder hehlerischen Handlung vorkommen oder vorkommen können, aber weder Auswirkung noch Kennzeichen eines Hangs zur Hehlerei sind. Allein mit der Erwägung, dass der Täter sich wiederholt der Hehlerei schuldig gemacht habe, kann die Annahme der Gewohnheitsmäßigkeit nicht ausreichend gestützt werden; der Hang zum Verbrechen als einer dauernden Eigenschaft bedarf besonderer, diese Eigenschaft belegender Feststellung (vgl. RGSt 32, 394). Dass der Angeklagte immer von demselben Dieb angekauft hat, steht zwar begrifflich dem Merkmal der Gewohnheitsmäßigkeit nicht entgegen (vgl. RGSt 58, 24). Immerhin deutet diese Tatsache zunächst nur auf eine vorübergehende Neigung, die Hehlerei mangels besonderer Schwierigkeiten zu wiederholen. Diese bloße Neigung, bei einer passenden oder einer bestimmten Gelegenheit zu hehlen, ist aber noch kein Hang zur Hehlerei (vgl. RGSt 58, 24). Dieser liegt in der durch die Übung entstandenen Seelenverfassung des Täters, die ihn zu einer ständigen Wiederholung derselben Straftat treibt, seinen Willen stetig in einer bestimmten Richtung beeinflusst, weil sich Hemmungsvorstellungen bei ihm nicht mehr einstellen oder dennoch unwirksam bleiben.

In diesem Sinne ist ein Hang des Angeklagten zur Hehlerei nicht festgestellt.

3. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch mit einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung nicht zu rechnen. Der Schuldspruch kann deshalb durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Da gewerbsmäßige Hehlerei ohne Rechtsirrtum festgestellt ist und der Urteilsspruch nur versehentlich diese Feststellung nicht enthält, ist der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei statt wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu verurteilen.

4. Der Strafausspruch wird durch diese Berichtigung nicht berührt, da es ausgeschlossen ist, dass die irrtümliche Annahme auch gewohnheitsmäßiger Hehlerei das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. In den Strafzumessungsgründen ist nur die gewohnheitsmäßige Hehlerei genannt. Die Strafkammer hat also ihr Versehen in der Abfassung des Urteilsspruchs bei der Strafzumessung beachtet und dem zweiten Strafschärfungsgrund keine Bedeutung eingeräumt. Dass sie bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei statt wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu einer milderen Strafe gelangt wäre, ist ebenfalls ausgeschlossen. Denn die erkannte Strafe liegt nicht wesentlich über dem gesetzlichen Mindestmaß. Auf diese Mindeststrafe zu erkennen, hat die Strafkammer ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte die Taten des Diebes in verwerflicher Weise ausgenutzt habe.

ScharpenseelKraussMaaß
BuschBaldus
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