Revision teilweise stattgegeben — Rechtsfolgen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 451/96
- Datum
- 03.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Anwendung mildernder Vorschriften wegen Provokation (erste Alternative des § 213 StGB) hat das Gericht zu berücksichtigen, ob der Angeklagte die Äußerung als schwere Kränkung empfand; eine Nichtbehandlung dieses Gesichtspunkts ist rechtlich zu beanstanden.
Erklärungen des Angeklagten, die er tatnah gegenüber der Polizei in einer abweichenden, minder belastenden Form abgegeben hat, dürfen bei der Würdigung einer Notwehr- oder Verteidigungsbegründung herangezogen werden.
Die nachträgliche Beseitigung von Leiche oder Spuren (Nachtatverhalten) begründet nicht ohne Weiteres eine erhöhte Schuld bzw. besondere kriminelle Energie, weil zur Mitwirkung an der Aufklärung grundsätzlich keine Verpflichtung besteht; eine Strafschärfung kommt nur in Betracht, wenn sich Anhaltspunkte dafür finden, dass die Tatspurbeseitigung bereits vor der Tat geplant war.
Sanktionen oder Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) dürfen nicht allein auf einer strafschärfenden Würdigung beruhen, die sich bei rechtlicher Würdigung der Nachtatbeseitigung nicht trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 451/96 vom 3. Januar 1997 in der Strafsache gegen Rudolf ███████████, dort geboren am ███████ 1939, wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Juni 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere durfte das Landgericht gegen die Richtigkeit der Notwehreinlassung würdigen, dass der Angeklagte tatnah vor der Polizei eine abweichende, das Tatopfer weniger belastende Darstellung gegeben hat.
Der Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt:
1. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den von Ferdinand gemachten Vorschlag, der Angeklagte möge seine Ehefrau in den „Puff“ schicken, dort könne sie 45,- DM „pro Nummer“ verlangen (UA S. 12), deshalb nicht als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB zu werten, weil der Angeklagte sich auf eine Provokation nicht berufen hat (UA S. 54); denn der Umstand, dass der Angeklagte jegliche Verbindung zu Ferdinand ████████ wegen dessen unanständigen sexuellen Verhaltens abgebrochen hatte (UA S. 7/8), legte die Annahme nahe, dass er die mitgeteilte Äußerung als schwere Kränkung empfand. Weiterhin spricht viel dafür, dass der Angeklagte der Meinung war, er hätte seiner Einlassung, mit Verteidigungswillen geschossen zu haben, den Boden entzogen, wenn er die kränkende Äußerung als Beweggrund für den Gebrauch der Waffe angeführt hätte. Mit diesen Gesichtspunkten hätte sich das Landgericht bei der Entscheidung über die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB auseinandersetzen müssen.
2. Straferschwerend wirkte sich ferner die Erwägung, die kriminelle Energie des Angeklagten aus, die sich in der aufwendigen Beseitigung der Leiche sowie weiterer Spuren nach der Tat gezeigt hat (UA S. 57), ist rechtsfehlerhaft. Das Beseitigen der Tatspuren kann die Schuld nicht erhöht haben, weil der Angeklagte zur Mitwirkung an der Aufklärung der Tat nicht verpflichtet war (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18 jeweils m. w. N.). Der Schluss auf besondere kriminelle Energie bei der Begehung der Tat wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Angeklagte die aufwendige Beseitigung der Leiche schon vor der Tat geplant hätte (Schafer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 294 mit Nachweisen). Dafür ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte.
Hat das Fortschaffen der Leiche bei der Wertung der Tötung außer Betracht zu bleiben, so ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte.
Dem tritt der Senat bei. Entgegen der Annahme des Landgerichts auf UA S. 54 unter 2.1 hat der Angeklagte „nach seiner eigenen Einlassung“ Notwehr geltend gemacht.
| Blauth | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Pfister |