Revision: Unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB — Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 451/92
- Datum
- 07.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist vorzunehmen, wenn mehrere Strafen zusammenzufassen sind; das Unterlassen der Gesamtstrafenbildung ist ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.
Die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe darf nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden.
Ist die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben, hat das Revisionsgericht den betreffenden Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Offensichtlich unbegründete weitergehende Revisionsanträge sind gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 10. Juni 1992
Rubrum
BESCHLUSS
des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ aus █, dort geboren am ██, Thomas Kuntke u. a. wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am **7. Oktober 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Kuntke wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit für ihn die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat lediglich insofern einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 StGB versäumt hat, aus der verhängten Freiheitsstrafe und der Strafe des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Juni 1990 eine Gesamtstrafe zu bilden. Die nach § 55 StGB mögliche Gesamtstrafenbildung darf nicht dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Zschockelt | Kutzer | Blauth | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |