Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Auswahl von Sachverständigen im Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 451/91
Datum
27.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO wegen Ablehnung seines Antrags auf Anhörung eines sexualwissenschaftlichen Gutachters. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass das Landgericht den Sachverständigenauftrag rechtzeitig erweiterte und einen anders bezeichneten, gleich geeigneten Sachverständigen bestellte. Parteien haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Sachverständigen; die Auswahl und Zahl der Gutachter liegen im Ermessen des Gerichts. Nach Kenntnis eines Gutachtens muss bei weiterem Beweisbedarf ein Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen gestellt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auswahl und Bestellung von Sachverständigen obliegt dem Gericht; die Parteien haben keinen Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen (§ 73 Abs. 1 StPO).

2

Wenn einem Beweisantrag stattgegeben wird, kann das Gericht statt des benannten einen anderen, gleich geeigneten Sachverständigen bestellen, ohne dass hierin notwendigerweise eine teilweise Ablehnung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO liegt.

3

Zur Beurteilung der Wahrnehmungs- oder Schuldfähigkeit eines Sexualstraftäters ist ein Psychiater grundsätzlich ebenso geeignet wie ein sexualwissenschaftlicher Sachverständiger, auch bei nicht krankhaften Zuständen.

4

Die Festlegung der Zahl der zu hörenden Sachverständigen und ihre Auswahl gehört zum Ermittlungs- und Beweisermessen des Gerichts; ein Eingreifen ist nur bei Ermessensfehlern geboten.

5

Hält eine Partei das erstellte Gutachten für unzureichend, muss sie nach Kenntnis des Gutachtens einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen stellen (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO); das Unterlassen macht eine Rüge ins Leere.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 451/91 in der Strafsache gegen Perikles E. aus D., dort geboren am 6. C. 1967, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1991 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO bemerkt der Senat:

Der Beweisantrag auf Anhörung eines sexualwissenschaftlichen Sachverständigen betraf ein anderes, spezielleres Beweisthema, als es Gegenstand des im Zeitpunkt der Antragstellung bereits erteilten Gutachtensauftrags an den psychiatrischen Sachverständigen Dr. ████ war. Diesem Antrag ist durch Erweiterung des Auftrags an Dr. K. – D. noch vor Erstattung von dessen Gutachten stattgegeben worden. Denn der Sache nach ist damit angeordnet worden, dass über die aufgestellte Behauptung durch Anhörung eines dafür geeigneten Sachverständigen Beweis erhoben werden sollte; es ist lediglich ein anderer als der vom Beschwerdeführer bezeichnete Sachverständige gewählt und die Zuziehung eines sexualwissenschaftlichen Gutachters abgelehnt worden. Das ist, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, durch Entscheidung des Gerichts und nicht allein der Vorsitzenden geschehen. Diese Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Da der Sachverständige vom Gericht ausgewählt wird (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO), haben die Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen. Auch wenn einem Beweisantrag wie hier stattgegeben wird, kann das Gericht an Stelle des vorgeschlagenen Sachverständigen einen anderen bestellen (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 208 mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch BGHSt 34, 355, 357; Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 62). Darin liegt eine nach § 244 Abs. 3 Rdn. 4 StPO zu beurteilende (Teil-)Ablehnung eines Beweisantrags jedenfalls dann nicht, wenn der gewählte Sachverständige als gleichermaßen geeignet erscheint wie der benannte. Diese Eignung ist aber bei Fragen der Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Schuldfähigkeit eines Sexualstraftäters für einen Psychiater im Vergleich mit einem sexualwissenschaftlichen Sachverständigen grundsätzlich auch in den Fällen zu bejahen, in denen es um die Beurteilung nicht krankhafter Zustände geht (vgl. zur ähnlich gelagerten Frage im Verhältnis des Psychiaters zum Psychologen: BGHSt 34, 355, 357/358; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung über die Auswahl des Sachverständigen, aber auch die Festlegung der Zahl der zum Beweisthema zu hörenden Sachverständigen hat das Gericht zunächst nach seinem in Wahrnehmung der Aufklärungspflicht auszuübenden Ermessen zu treffen (BGHSt 34, 355, 357). Dass das Landgericht dagegen verstoßen hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Vielmehr weisen die Urteilsgründe aus, dass der Sachverständige Dr. K. über die erforderliche Sachkompetenz verfügte, um zu der im Beweisantrag aufgestellten Behauptung sachkundig Stellung zu nehmen. Mit der Erstattung seines Gutachtens auch zum Thema des Beweisantrags hatte dieser Antrag seine Erledigung gefunden. Hielt der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Gutachtens diese Beweiserhebung nicht für ausreichend, hätte er im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen stellen müssen. Dafür, dass dies dann geschehen sei, trägt der Beschwerdeführer jedoch selbst nichts vor. Soweit in den Urteilsgründen von der Ablehnung eines „Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen“ die Rede ist (UA S. 32), ist damit in missverständlicher, letztlich aber unschädlicher Weise die Entscheidung über die Auswahl des Sachverständigen gemeint.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

BlauthRissing-van SaanMiebach
RußTerno
Revision verworfen: Auswahl von Sachverständigen im Sexualstrafverfahren — Themis