Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellung zur Rückfalltatzeit; Wertersatz bleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 451/54
- Datum
- 09.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Rückfallgestellung gestützte Strafschärfung setzt voraus, dass die frühere Verurteilung zeitlich nach dem maßgeblichen Gesetzesstichtag erfolgt ist und diese Tatzeit im Urteil festgestellt wird.
Die Nebenstrafe des Wertersatzes nach der einschlägigen Vorschrift ist zwingend anzuordnen und ihre Bemessung kann bei gesetzlich vorgegebener Bewertungsgrundlage auch bei Aufhebung des Hauptstrafenbestandteils bestehen bleiben.
Gewerbsmäßigkeit einer Steuer- oder Zollhinterziehung erfordert die Absicht, durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; dies ist anhand der Umstände und des Vorsatzes festzustellen.
Eine Beschränkung der Revision auf einen Teil einer fortgesetzten Handlung ist unwirksam; das Revisionsgericht hat das Urteil im vollen Umfang rechtlich zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Willi ██████ aus ███████, dort geboren am ██ ███ ███, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Kraus, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Siefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. März 1954, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den zum Rückfall getroffenen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Wertersatzstrafe bestehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Zugleich hat es auf eine Wertersatzstrafe von 4.120 DM erkannt und die Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts, auch Verstöße gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze rügt, erstrebt nach dem Revisionsantrag die Aufhebung des Urteils im ganzen, wiewohl die Revisionsrechtfertigung den Schuldspruch nur insoweit angreift, als der Beschwerdeführer wegen einer 450 Packchen Zigaretten übersteigenden Menge verurteilt worden ist. Eine Beschränkung der Revision auf einen Teil einer fortgesetzten Handlung ist jedoch unwirksam. Das Revisionsgericht hat daher das Urteil im vollen Umfang rechtlich zu überprüfen.
Erfolg hat die Revision nur hinsichtlich des Strafausspruchs.
I. Zum Schuldspruch.
1.) Bei der auf die allgemeine Sachrüge durchgeführten Prüfung des Schuldspruchs haben sich keine Rechtsfehler gezeigt.
Den Straftatbestand des § 396 RAbgO hat der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt in der Zeit vom 20. Juni 1952 bis 6. Mai 1953 wiederholt dadurch verwirklicht, dass er in seinem Fotogeschäft als Entgelt für verkaufte Waren von Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht laufend unverzollte Zigaretten amerikanischer Herkunft angenommen und sie, ohne die Waren jeweils zur Entrichtung von Zoll und Verbrauchssteuern der Zollbehörde zu gestellen, in einer Gesamtmenge von 2.060 Packchen an den Mitverurteilten Wilhelm ██████ abgesetzt hat, wobei er ihm die Ware zum Teil persönlich aushändigte, teilweise durch einen Mittelsmann überbringen ließ. Bei dieser rechtlichen Würdigung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte als erster Inländer, der die unverzollte Ware aus der Hand eines von der deutschen Zoll- und Steuerpflicht befreiten Besatzungsangehörigen in der Absicht, sie nicht zu verzollen, annahm, nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 und § 47 ZollG Einfuhrzollschuldner wurde und sich einer entsprechenden Abgabenverkürzung spätestens in dem Zeitpunkt schuldig machte, als er die Ware durch ihre Weitergabe an ██████ in den freien Inlandsverkehr brachte, ohne sie zuvor pflichtgemäß der Zollbehörde zur Abgabenentrichtung gestellt zu haben.
Damit war der äußere Tatbestand der Zoll- und Steuerhinterziehung im Sinne des § 396 RAbgO vollendet, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 5, 53). Es ist nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, der Straftatbestand der Steuerhehlerei (§ 403 aad) gegeben.
Zur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen. Die Vorsätzlichkeit des Tuns, die das Landgericht durch Hinweis auf § 396 RAbgO angenommen hat, bedurfte nach dem festgestellten äußeren Geschehensablauf keiner weiteren Begründung. Dass der Angeklagte zum eigenen Vorteil gehandelt hat, schließt das Landgericht zutreffend daraus, dass er Zoll- und Steuerabgaben umgehen, d. h. den entsprechenden Gewinn bei dem unverzollten Umsatz der Waren im Inland machen wollte. Darüber hinaus erfordert das vom Landgericht angenommene strafschärfende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit der Zollhinterziehung im Sinne des § 401 b RAbgO, dass der Täter die Absicht betätigt, durch wiederholte Begehung derselben Straftat aus den daraus erwarteten Gewinnen sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Dies hat das Landgericht hier ausdrücklich festgestellt.
Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet, obwohl in den Urteilsgründen nur von der Absicht die Rede ist, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in der gleichen Weise gegen die Strafgesetze zu verstoßen, keinen durchgreifenden Bedenken, da dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen ist, dass die Einzeltaten auf einem dem Gesamterfolg umgreifenden, von vornherein gefassten, hinreichend bestimmten Gesamtvorsatz beruhten. Überdies ist der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung keinesfalls beschwert.
2.) Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch liegen im Wesentlichen auf dem nach § 337 StPO der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiet der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung. Damit kann er keinen Erfolg haben.
Das Ergebnis seiner Beweisaufnahme hat der Tatrichter nach § 261 StPO aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung nach seiner freien Überzeugung als Sachverhalt festzustellen. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht dabei rechtlich fehlerhaft verfahren wäre. Es hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nur etwa 350–450 Packchen von Amerikanern bezogen und weiterveräußert, als Teilgeständnis gewürdigt, aber auch die Angaben des Mitverurteilten █████ nach Prüfung und Bejahung seiner Glaubwürdigkeit zur Bildung seiner Überzeugung herangezogen und weiter die Aussagen mehrerer Zeugen verwertet. So ist das Landgericht in rechtlich unanfechtbarer Beweiswürdigung zu seiner Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nicht nur 450, sondern 2.060 Packchen von Amerikanern erworben und weiter veräußert hat. Dass hinsichtlich des festgestellten Umfangs der Straftat bei dem Landgericht noch Zweifel geblieben wären, die es nicht überwunden hätte, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Von einer Verletzung des Grundsatzes, wonach bei Zweifeln über einen Hergang die dem Beschuldigten günstigere tatsächliche Feststellung zu treffen ist, kann hiernach keine Rede sein. Auch Verstöße gegen allgemeingültige Sätze der Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze sind in der Beweiswürdigung nicht ersichtlich.
Nach allem ist die Revision, soweit sie den Schuldspruch bekämpft, unbegründet.
II. Zum Strafausspruch
Dieser muss auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden.
Das Landgericht hat neben der Gewerbsmäßigkeit (§ 401 b RAbgO) als Strafschärfungsgrund auch die Rückfälligkeit nach § 404 aad angenommen.
Zwar ist der Angeklagte nach den Feststellungen vom 18. April 1951 (im zollamtlichen Unterwerfungsverfahren) wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 3.200 DM verurteilt worden, die teilweise verbüßt war, als der Angeklagte die jetzt abgeurteilte fortgesetzte Handlung beendete. Diese Strafe ist an sich geeignet, den Rückfall nach § 404 RAbgO zu begründen. Dazu ist jedoch weiter erforderlich, dass der Angeklagte die mit dieser Vorstrafe geahndete Tat nach der Verkündung des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBI. S. 69), die am 25. Mai 1949 erfolgte, begangen hatte. Diese Tatzeit ist im Urteil nicht festgestellt. Der Senat ist daher nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob das Landgericht mit Recht die Bestimmung des § 404 RAbgO zur Strafschärfung mit herangezogen hat.
Der Strafausspruch muss daher mit den zum Rückfall getroffenen Feststellungen aufgehoben werden. Die Aufhebung bezieht sich auch auf die Geldstrafe von 500 DM, da deren Höhe von dem Maß der Freiheitsstrafe beeinflusst sein kann. Dagegen bleibt die Nebenstrafe des Wertersatzes bestehen, weil sie auch in ihrer Höhe durch § 401 Abs. 2 RAbgO zwingend vorgeschrieben ist. Ihre Bemessung, der ein Packchenwert von 2 DM und die festgestellte Gesamtmenge von 2.060 Packchen zugrunde liegt, zeigt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler.
Mit der Aufhebung der Freiheitsstrafe ist zugleich die Versagung der Strafaussetzung nach § 23 StGB hinfällig geworden. Das Landgericht wird auch insoweit neu zu entscheiden haben. In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, alles das, was er in der Revisionsrechtfertigungsschrift gegen die Höhe der Strafe und gegen die Versagung der Strafaussetzung vorgetragen hat, zur Geltung zu bringen. Es sind dies im Wesentlichen Angriffe gegen die Ermessensentscheidung des Landgerichts. Hierauf noch einzugehen, besteht für den Senat aus Rechtsgründen kein Anlass.
| Justizangestellter | Kraus | Maaß | |||
| Glanzmann | Koeniger | Siefels |