Revision verworfen: Verwertbarkeit polizeilicher Vernehmung und Vorhalt bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/51
- Datum
- 27.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird Inhalt einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vorgehalten und bestätigt der Beschuldigte diese Erklärung, darf das Gericht die auf diesem Vorhalt beruhende Aussage verwerten, ohne dass zwingend der protokollierende Beamte zu vernehmen ist.
Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein Vermerk über die Verlesung einer polizeilichen Niederschrift, ist nach § 274 StPO von keiner Verlesung auszugehen; ein Vorhalt des Vorsitzenden kann zur Kenntnisnahme des Inhalts führen.
Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO erlaubt dem Tatrichter, die auf Vorhalt und eigener Einlassung beruhende Überzeugung zu begründen, sodass ein etwaiger Verstoß gegen Mündlichkeit oder Unmittelbarkeit die Entscheidung nicht trägt, wenn die Überzeugung auch ohne die unzulässig verwerteten Teile begründet ist.
Tatrichterliche Würdigung von Wortlauten und einfachen Äußerungen (z.B. "Alles klar!") ist für die Revisionsinstanz bindend; die Auslegung solcher Äußerungen als Mitteilung der Spannungsfreiheit unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung.
Bei fahrlässigen Tötungsdelikten ist es ausreichend, dass der Täter das mögliche Ergebnis des eigenen Unterlassens in seinen wesentlichen Zügen vorhersehen konnte; das Erkennen der genauen Unfallabfolge ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 15. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektrovorarbeiter Franz H., aus ███, geboren am 1903 in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Kramme, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
I. Die Revision rügt, das angefochtene Urteil nehme Bezug auf ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll, der vernehmende Polizeibeamte sei aber über das Zustandekommen des Protokolls als Zeuge nicht gehört worden. Darin liege ein Verstoß gegen § 250 StPO. Die Rüge ist nicht begründet.
In den Urteilsgründen ist ausgeführt:
> „Durch die Beweisaufnahme ist eindeutig festgestellt worden, dass der Angeklagte beauftragt worden ist, die Zellen 1 und 2 spannungsfrei zu machen, und dass dieser Auftrag auch zu seiner Kenntnis gelangt ist. Dies ergibt sich einmal aus der Tatsache, dass er sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung wie auch bei seiner unbefangenen Einlassung zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, den Auftrag erhalten zu haben, die Zellen 1 und 2 spannungsfrei zu machen, um dadurch ein gefahrloses Arbeiten zu ermöglichen.“
Soweit die Revision durch die Bezugnahme auf § 250 StPO behauptet, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll sei zu Unrecht verlesen worden, kann sie damit nicht gehört werden. Denn die Sitzungsniederschrift enthält keine Feststellung, dass diese Vernehmungsniederschrift verlesen wurde. Es muss vielmehr gemäß § 274 StPO davon ausgegangen werden, dass eine Verlesung nicht stattgefunden hat.
Wenn Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe nicht unmittelbar erkennen lassen, auf welche Weise das Landgericht Kenntnis von dem Inhalt des polizeilichen Protokolls erlangt hat, so liegt die Annahme nahe, dass dies im Wege des Vorhalts an den Angeklagten seitens des Vorsitzenden des Gerichts bei seiner Vernehmung geschehen ist. Ein solcher Vorhalt unter Verwertung des Textes der polizeilichen Niederschrift war zulässig. Nicht das polizeiliche Protokoll, sondern die auf den Vorhalt erfolgte Erklärung des Angeklagten bildete alsdann die Grundlage für die vom Gericht zu treffende tatsächliche Feststellung, wobei es einer Beurkundung des Vorhalts im Sitzungsprotokoll nicht bedurfte (vgl. RGSt 69, 88; DR 1938, 1155).
Es bedurfte auch nicht der Vernehmung des protokollierenden Beamten, wie dies die Revision unter Bezugnahme auf § 256 StPO verlangt. Voraussetzung war nur, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung die Tatsache, dass er die ihm vorgehaltene Erklärung auch abgegeben habe, einräumen konnte und eingeräumt hat. Aus der Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe zu Beginn seiner Vernehmung zugegeben, den Auftrag erhalten zu haben, die Zellen 1 und 2 spannungsfrei zu machen, kann entnommen werden, dass er auf Vorhalt auch zugestanden hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung die gleichen Angaben gemacht zu haben. Denn damals hatte er seinen Auftrag mit denselben Worten umschrieben.
Über die Verwertung dieser Aussagen konnte das Gericht gemäß § 261 StPO nach freier richterlicher Überzeugung entscheiden. Im Übrigen kam es nicht darauf an, ob der Polizeibeamte den Unterschied zwischen „abschalten“ und „spannungsfrei machen“ kannte, sondern lediglich darauf, ob dem Angeklagten dieser Unterschied bekannt war, als er diese Erklärung bei seiner polizeilichen Vernehmung zu Protokoll gab. Dies hat das Landgericht festgestellt. Da aus dem Inhalt der polizeilichen Vernehmung nur der Wortlaut dieses Auftrags verwertet worden ist, kam es auf den weiteren Inhalt dieser Vernehmung nicht an.
Selbst wenn übrigens das Landgericht – wofür kein Anhalt besteht – seine Kenntnis von dem Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschrift nicht durch einen Vorhalt erworben haben sollte, sondern in einer den prozessualen Vorschriften zuwiderlaufenden und daher unzulässigen Weise, so könnte das Vorbringen der Revision, das als Rüge eines Verstoßes gegen die aus §§ 250, 261 StPO zu entnehmenden Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung zu deuten wäre, keinen Erfolg haben. Denn das Urteil würde nicht auf diesem Verstoß beruhen, weil sich die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte seinen Auftrag genau verstanden habe, auch auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gründet.
II. Die Urteilsgründe stellen ferner fest, dass der Angeklagte auch dem Elektriker ████ den ihm gewordenen Auftrag dahin erklärte, er müsse die Anstreicherarbeiten in den Zellen 1 und 2 spannungsfrei machen, bevor darin gearbeitet werden solle. Diese beiden Darstellungen des Angeklagten über den Inhalt des Auftrags konnten die Rechtsauffassung des Landgerichts rechtfertigen, dass der Angeklagte den Auftrag verstanden habe.
Auch die sachliche Rüge greift nicht durch.
Die Revision meint, mit den Worten „Alles klar!“ habe der Angeklagte nur das Ergebnis seiner Prüfung mit dem Zippergerät ansagen, nicht aber die Spannungsfreiheit der beiden Zellen anzeigen wollen. Die Urteilsgründe führen indessen aus, dass nach Lage der gesamten Umstände, insbesondere des Wortlauts des Auftrags und des Zwecks der Abschaltungsmaßnahmen, die Äußerung „Alles klar!“ nur den Sinn haben konnte, die Zellen seien nun völlig spannungsfrei. Diese Auslegung beruht auf tatrichterlicher Würdigung und ist für die Revisionsinstanz bindend.
Die Revision macht schließlich geltend, der Auffassung, der Angeklagte habe nicht voraussehen können, dass seine Worte „Alles klar!“ von dem Elektriker in dem vom Landgericht festgestellten Sinne gedeutet und nach Beseitigung der Warnungsschilder entgegen dem ihm gewordenen Auftrag eine fremde Person in die Zelle 2 eingelassen werde, sei zu widersprechen.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Der Angeklagte habe den ihm gewordenen Auftrag verstanden; seine Erklärung habe von dem sachkundigen ████ nicht anders gedeutet werden können, als dahin, die Zellen seien jetzt spannungsfrei und er habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass daraufhin die Zelle 2 freigegeben werde. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen des Urteils, dass in den Zellen Anstreicherarbeiten vorgenommen werden sollten; deshalb war ihm der Auftrag erteilt worden, die Zellen spannungsfrei zu machen. Er hatte seinem Vorgesetzten das Ergebnis seiner Spannungsarbeiten gemeldet. Somit lag es im Bereich der nahen Möglichkeit, dass der Vorgesetzte nunmehr die Erlaubnis zum Betreten der Zelle erteilen werde. Der Angeklagte musste und konnte unter diesen Umständen damit rechnen, dass die von ihm unterlassene Abschaltung der Rückspannung durch Ziehen des Trennschalters im Pumpenhaus II zu einem tödlichen Unfall führen werde. Der tatsächliche Ablauf des Unfalls mit seinen Einzelheiten brauchte dem Angeklagten nicht erkennbar zu sein; es genügt, dass er das Ergebnis voraussehen konnte.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, musste der Revision des Angeklagten der Erfolg versagt bleiben.
| Dr. Geier | Dr. Augustin | ||
| Richter | Koeniger |