Revisionen gegen Urteil wegen Geiselnahme als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 450/93
- Datum
- 10.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Frage der Rechtzeitigkeit einer Revisionsbegründung kann offenbleiben, wenn die darin erhobenen Verfahrensrügen ohnehin teils unbegründet, teils unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die bloße Rüge der Ablehnung einer wörtlichen Protokollierung einer Aussage nach § 273 StPO begründet die Revision nur, wenn hieraus ein konkret darlegbarer, entscheidungserheblicher Verfahrensfehler folgt.
Ein Verwertungsverbot früherer Angaben von Angeklagten oder Zeugen setzt eine schlüssige und durchgreifende Darlegung der Gründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Wenn die Revision die Tatsachen, in denen ein durchgreifender Verfahrensfehler gesehen wird, nicht hinreichend bezeichnet, findet insoweit keine amtswegige Überprüfung durch das Revisionsgericht statt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 12. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 450/93 vom 10. Dezember 1993 in der Strafsache gegen
█████, geboren am █████ 1953, Thom, in ████, ████, geboren am ████ 1958, Axel, in ████, ████, geboren am ████ 1962, Herbert, in ████,
wegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Januar 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Frage, ob die Revisionsbegründung des Verteidigers ████ vom 24. März 1993 rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist, kann offenbleiben. Denn die darin erhobenen Verfahrensrügen sind unabhängig davon teils unbegründet, teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auf die Ablehnung einer wörtlichen Protokollierung einer Aussage nach § 273 StPO kann die Revision nicht gestützt werden. Für die Rüge der Unverwertbarkeit der früheren Angaben des Angeklagten █████ gelten die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten ███. Durchgreifende Gründe für ein Verbot, den Zeugen ███ zu vernehmen, enthält die Revisionsbegründung nicht. Auch ein Verwertungsverbot für frühere Aussagen des Zeugen ███████ ist nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung auf die Aussage des Zeugen ██████ in der Hauptverhandlung gestützt (UA S. 49). Soweit in der Revisionsbegründung weitere Beweisanträge und die sie ablehnenden Gerichtsbeschlüsse mitgeteilt werden, unterlässt es die Revision, diejenigen Tatsachen im Einzelnen zu bezeichnen, in denen sie einen durchgreifenden Verfahrensfehler sieht. Eine Prüfung von Amts wegen findet insoweit nicht statt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Ruß | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |