Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Betrugsverurteilungen mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 449/99
- Datum
- 08.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betruges muss das Tatgericht konkrete Feststellungen dazu treffen, dass der Täter bereits bei Vertragsschluss oder bei Vornahme der Rechtsgeschäftshandlung den täuschungsbedingten Vermögensvorteil beabsichtigte; ohne solche Feststellungen kommt allenfalls eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) oder veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) in Betracht.
Bei behaupteten wirtschaftlichen Schäden infolge von Vermietungs- oder Vergütungsvereinbarungen hat das Gericht den tatsächlich dem Geschädigten zustehenden Anteil (Quote) festzustellen; die Angabe des Bruttoerlöses ohne Feststellung des vereinbarten Anteils genügt nicht zur Schadensbemessung.
Für eine Betrugsverurteilung ist darzulegen, worin die konkrete Täuschungshandlung bestand und wie diese ursächlich den eingetretenen Vermögensschaden herbeiführte; unklare oder fehlende Feststellungen zu Täuschungseintritt und Kausalität stehen einer rechtmäßigen Verurteilung entgegen.
Erstreckt sich ein tatrichterlicher Rechtsfehler auf einen als Mittäter verurteilten Mitangeklagten, so ist die Aufhebung des Schuld- oder Strafausspruchs entsprechend auf diesen Mitangeklagten gemäß § 357 StPO zu erstrecken.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 8. Juni 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 8. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich R. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Juni 1999, soweit es ihn betrifft,
a) in den Fällen II 25, 31, 51, 54 und 55 der Urteilsgründe, im Fall II 25 auch hinsichtlich des Mitangeklagten Frank R.,
b) im Strafausspruch in den Fällen II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe, im Fall II 7 auch hinsichtlich des Mitangeklagten Frank R., und in den Gesamtstrafaussprüchen bezüglich beider Angeklagter, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Friedrich R. wegen Untreue in sieben Fällen sowie wegen Betruges in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte Friedrich R., der die abgeurteilten Straftaten im Zusammenhang mit einem auf den Namen seines mitangeklagten Sohnes Frank R. angemeldeten Geschäftsbetriebes, teils auch mit diesem gemeinsam, begangen hat, wendet sich gegen diese Verurteilung mit seiner auf sachlich-rechtliche Einwände gestützten Revision. Der Angeklagte Frank R. hat hingegen keine Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten Friedrich R. hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet, weil die zwar sehr knappen und teilweise nur aus dem Gesamtzusammenhang verständlichen Feststellungen die Schuldsprüche in den übrigen Fällen noch tragen und die jeweils vom Landgericht zugrunde gelegten Schadenshöhen hinreichend deutlich erkennbar festgestellt und überprüfbar dargelegt worden sind.
Demgegenüber halten die Verurteilungen wegen Betruges in den Fällen II 25, 51, 54, 55 und 31 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 25, 51, 54, 55 Kautionsschecks, die ihm die Geschädigten anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrages über ein Wohnmobil für die Dauer des Mietverhältnisses als Sicherheit ausgehändigt hatten, abredewidrig eingelöst und das Geld für sich verbraucht. Nicht festgestellt ist, dass er diese Verwendungsabsicht schon bei Abschluss des Vertrages hatte und die Geschädigten entsprechend getäuscht und dadurch zur Überlassung der Euroschecks veranlasst wurden. Hat der Angeklagte den Entschluss zur abredewidrigen Verwendung der Schecks erst nach deren Erhalt gefasst, so kommt allenfalls eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB oder einer veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB in Betracht.
Im Fall II 31 hat das Landgericht einen Betrug angenommen, weil der Angeklagte Friedrich R. für einen Dritten ein Wohnmobil verkaufen sollte und auch verkauft hat, dem Käufer jedoch kein Eigentum verschaffen konnte, weil der Verkäufer O. den Kfz-Brief zurückbehielt. Schließlich holte O. sein Wohnmobil bei dem Käufer ab. Als betrügerisch herbeigeführter Schaden des Verkäufers O. lastet das Landgericht dem Angeklagten einen – wohl während der Besitzdauer des Käufers eingetretenen – Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von 2.000 DM an. Wodurch der Angeklagte den Verkäufer O. getäuscht haben soll und weshalb er für den Wertverlust des Fahrzeugs verantwortlich sein soll, erschließt sich aus den Feststellungen des Urteils jedoch nicht.
In den Fällen II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe bleibt die Höhe des eingetretenen und vom Landgericht seiner Einzelstrafzumessung zugrunde gelegten Betrugsschadens unklar. Alle drei Fälle betreffen Wohnmobile, die deren Eigentümer dem bzw. den Angeklagten zum Zwecke der Vermietung überlassen hatten, wobei jeweils vereinbart worden war, dass der erlöste Mietzins „in einem bestimmten Umfang“ bzw. „zu einem bestimmten Anteil“ an die Eigentümer ausgekehrt werden sollte. Als Schadensbetrag nennt die Strafkammer jedoch jeweils den gesamten Mieterlös, den der Angeklagte für sich behalten hatte. Zu welchem Anteil der Mietzins nach den mit den Eigentümern getroffenen Vereinbarungen dem Angeklagten zustand, teilt das Landgericht hingegen nicht mit; um diesen Anteil würde sich der angenommene „Schaden“ jedoch verringern.
Da der Mitangeklagte Frank R. in den Fällen II 25 und II 7 als Mittäter der Betrugstaten verurteilt worden ist, betreffen die dargelegten Rechtsfehler auch ihn; die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II 25 bzw. nur des Strafausspruchs im Fall II 7 ist deshalb gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.
Die übrigen gegen den Angeklagten Friedrich R. und gegen Frank R. verhängten Einzelstrafen werden von den Aufhebungen nicht berührt. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass die Gesamtstrafen bezüglich beider Angeklagter ohne die aufgehobenen Einzelstrafen niedriger ausgefallen wären.
| Kutzer | Winkler | von Lienen | |||
| Rissing-van Saan | Pfister |