Revisionen verworfen; Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss mit Geldauflage verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 449/93
- Datum
- 27.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Ein vom Generalbundesanwalt lediglich aus Gründen der Klarstellung beantragter Teilfreispruch ist nicht erforderlich, soweit er für die Entscheidungs- oder Rechtslage nicht notwendig ist.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss zur Aussetzung der Vollstreckung mit Geldauflage ist unbegründet, wenn die festgesetzte Geldauflage nicht gesetzwidrig ist (vgl. § 305a Abs. 1 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 26. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 449/93 vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache gegen GR =p aus ███████ geboren am Ralf G., 1. ███ aus ███████, dort geboren am █████ 1950, Ralf W., 2. wegen versuchter Strafvereitelung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 1993 einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. April 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); des vom Generalbundesanwalt lediglich aus Gründen der Klarstellung beantragten Teilfreispruchs bedarf es nicht (vgl. § 260 StPO, 41. Aufl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rdn. 13; Hurxthal in KK-StPO, 3. Aufl. § 260 Rdn. 21).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Beschwerde des Angeklagten Weber gegen den 2. Strafaussetzungsbeschluss wird auf seine Kosten verworfen, weil die angeordnete Geldauflage nicht gesetzwidrig ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO).
| Kutzer | Ruf | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |