Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss mit Geldauflage verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 449/93
Datum
27.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck wurden vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Ein vom Generalbundesanwalt aus Gründen der Klarstellung beantragter Teilfreispruch war nicht erforderlich. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluss mit Geldauflage wurde ebenfalls verworfen, da die Auflage nicht gesetzwidrig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein vom Generalbundesanwalt lediglich aus Gründen der Klarstellung beantragter Teilfreispruch ist nicht erforderlich, soweit er für die Entscheidungs- oder Rechtslage nicht notwendig ist.

3

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

4

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss zur Aussetzung der Vollstreckung mit Geldauflage ist unbegründet, wenn die festgesetzte Geldauflage nicht gesetzwidrig ist (vgl. § 305a Abs. 1 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 26. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 449/93 vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache gegen GR =p aus ███████ geboren am Ralf G., 1. ███ aus ███████, dort geboren am █████ 1950, Ralf W., 2. wegen versuchter Strafvereitelung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 1993 einstimmig

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. April 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); des vom Generalbundesanwalt lediglich aus Gründen der Klarstellung beantragten Teilfreispruchs bedarf es nicht (vgl. § 260 StPO, 41. Aufl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rdn. 13; Hurxthal in KK-StPO, 3. Aufl. § 260 Rdn. 21).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Beschwerde des Angeklagten Weber gegen den 2. Strafaussetzungsbeschluss wird auf seine Kosten verworfen, weil die angeordnete Geldauflage nicht gesetzwidrig ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO).

KutzerRufMiebach
ZschockeltWinkler
Revisionen verworfen; Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss mit Geldauflage verworfen — Themis