Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Ecstasy‑Einfuhr verworfen: ‚nicht geringe Menge‘ und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 44/99
Datum
26.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover als unbegründet. Streitpunkt war, ob die Grenze der „nicht geringen Menge“ nach §30 Abs.1 Nr.4 BtMG (Diskussion 24 g vs. 30 g MDMA‑Base) und der Wirkstoffgehalt der Ecstasy‑Tabletten (je 110 mg MDMA) zu milderen Einzelstrafen geführt hätte. Der Senat verneint einen Rechtsfehler; selbst bei Annahme von 30 g wären keine geringeren Strafen zu erwarten gewesen, sodass die Revisionsrechtfertigungen keinen Aufhebungsgrund ergeben (§349 Abs.2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).

2

Für die Abgrenzung der ‚nicht geringen Menge‘ im Sinne des §30 Abs.1 Nr.4 BtMG ist auf die Gesamtmenge des reinen Wirkstoffs (z. B. MDMA‑Base) abzustellen; der Wirkstoffgehalt je Einheit ist hierfür maßgeblich.

3

Übersteigt die eingeführte Wirkstoffmenge die Grenze der ‚nicht geringen Menge‘ derart, dass auch bei einer höheren Grenzannahme keine milderen Einzelstrafen zu erwarten wären, rechtfertigt dies keinen Revisionsgrund.

4

Eine bloße Diskussion um unterschiedliche Grenzwerte der ‚nicht geringen Menge‘ führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dadurch eine andere Strafzumessung zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 31. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts der großen Menge der eingeführten Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 110 mg MDMA-Base kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung von 30 g statt wie angenommen 24 g MDMA-Base als Grenze der „nicht geringen Menge“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGHSt 42, 255, 267 f.) gegen die Angeklagten C. und G. wegen der Betäubungsmitteldelikte auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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