Revisionen wegen Ecstasy‑Einfuhr verworfen: ‚nicht geringe Menge‘ und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 44/99
- Datum
- 26.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).
Für die Abgrenzung der ‚nicht geringen Menge‘ im Sinne des §30 Abs.1 Nr.4 BtMG ist auf die Gesamtmenge des reinen Wirkstoffs (z. B. MDMA‑Base) abzustellen; der Wirkstoffgehalt je Einheit ist hierfür maßgeblich.
Übersteigt die eingeführte Wirkstoffmenge die Grenze der ‚nicht geringen Menge‘ derart, dass auch bei einer höheren Grenzannahme keine milderen Einzelstrafen zu erwarten wären, rechtfertigt dies keinen Revisionsgrund.
Eine bloße Diskussion um unterschiedliche Grenzwerte der ‚nicht geringen Menge‘ führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dadurch eine andere Strafzumessung zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 31. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts der großen Menge der eingeführten Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 110 mg MDMA-Base kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung von 30 g statt wie angenommen 24 g MDMA-Base als Grenze der „nicht geringen Menge“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGHSt 42, 255, 267 f.) gegen die Angeklagten C. und G. wegen der Betäubungsmitteldelikte auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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