Revision: Schuldspruch geändert – Handeltreiben und Erwerb tateinheitlich bei Haschischkäufen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 449/89
- Datum
- 17.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden gekaufte Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch zurückbehalten und teils verkauft, begründet der Eigenverbrauch den Tatbestand des Erwerbs von Betäubungsmitteln, während der Verkaufsanteil den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt; beide Delikte können tateinheitlich vorliegen.
Eine Änderung der rechtlichen Qualifikation des Tatvorwurfs in der Revision ist zulässig, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf anders hätte verteidigen müssen; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Führt die Berichtigung des Schuldspruchs zu einer erheblichen Verringerung des Schuldumfangs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei anderer Qualifikation eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelsachen ist der Wirkstoffgehalt des Rauschgifts festzustellen, da dieser die Einstufung und eine mögliche Verschiebung des Strafrahmens sowie die Anwendung des § 31 BtMG beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 31. August 1989
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Jens ███████ aus KC, geboren am ██ 1957 in ████ wegen Handels mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 1989 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen 2. Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Zeit vom Januar 1988 bis Oktober 1988 durchschnittlich einmal monatlich jeweils 300 bis 400 Gramm (insgesamt „wenigstens drei Kilogramm“ UA S. 4) Haschisch gekauft. Von jeder Lieferung behielt er jeweils 10 bis 20 Gramm für sich zum Eigenverbrauch. Den Rest verkaufte er gewinnbringend.
Bei diesen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lediglich bezüglich des Ankaufs und Verkaufs von 2.800 Gramm Haschisch erfüllt. Soweit er Haschisch zum Eigenverbrauch kaufte, hat er sich – tateinheitlich – des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf sich anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln von dem geringeren Schuldumfang ausgegangen wäre.
Der neu erkennende Tatrichter wird zur Notwendigkeit der Feststellung des Wirkstoffgehalts des Rauschgifts und zu den verschiedenen Möglichkeiten der Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 2. November 1989 hingewiesen.
| RuB | Harms | Schafer | |||
| Kutzer | Rissing-van Saan |