Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Nachtatverhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 44/92
Datum
11.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu sechseinhalb Jahren verurteilt (Strafausspruch des Angeklagten aufgehoben). Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die nachträgliche Spurenbeseitigung strafschärfend berücksichtigte, ohne dass sich daraus Rückschlüsse auf die innere Einstellung oder den Unrechtsgehalt ergaben. Die bloße Beseitigung von Tatspuren rechtfertigt nicht automatisch eine Strafverschärfung; bei fehlerhafter Würdigung ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachtatverhalten ist bei der Strafzumessung nur strafschärfend zu würdigen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat oder auf den Unrechtsgehalt der Tat selbst ergeben.

2

Die einfache Beseitigung von Tatspuren oder Maßnahmen zur Entziehung der Strafverfolgung rechtfertigt ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte nicht zwingend eine strengere Strafzumessung.

3

Eine fehlerhafte Berücksichtigung von Nachtatverhalten kann die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs sowie die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

4

Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 21 StGB oder anderer typisierender Milderungsgründe kann bereits zur Wahl eines geringeren Strafrahmens führen und ist bei neuer Strafzumessung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 19. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 44/92

vom 11. März 1992

in der Strafsache gegen ███ geboren am ███ 1958 in [REDACTED] Ingo wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. September 1991 im Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Mitangeklagte [REDACTED] wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ███ hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Spuren der Tötung durch die Mitangeklagte [REDACTED] zu beseitigen suchte, indem er das Opfer im Wald vergrub und Gegenstände, die mit der Tatbegehung in Zusammenhang standen, beseitigte. Da der Angeklagte ███ für die Tötung des Opfers strafrechtlich mitverantwortlich im Sinne des § 239 Abs. 3 StGB war und die beseitigten Gegenstände infolge der von ihm selbst geführten Schläge mit einem Stuhlbein mit Blut bespritzt worden waren (UA S. 33, 40), diente die Spurenbeseitigung ebenso der Verdeckung seiner eigenen Tatbeteiligung. Eine strafschärfende Berücksichtigung dieses Nachtatverhaltens wäre jedoch nur zulässig, wenn sich aus ihm Rückschlüsse für die innere Einstellung des Täters zur Tat oder auf den Unrechtsgehalt der Tat selbst herleiten ließen. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Die einfache Beseitigung von Tatspuren bleibt einem Straftäter ebenso unbenommen, wie die Entziehung vor Strafverfolgung (vgl. NStZ 1985, 21; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 19 und § 46 II Nachtatverhalten 11, 17, 18).

Der Senat kann trotz der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass sich dieser Fehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Falls der neue Tatrichter wieder die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass schon ein vertypter Milderungsgrund wie der des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (BGHR StGB § 250 II Strafrahmenwahl 1).

RuBKutzerWinkler
ZschockeltRissing-van Saan
Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Nachtatverhalten — Themis