Treffer
BGH Beschluss

Begünstigung (§257 StGB): Verurteilung aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 448/99
Datum
15.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten wegen Begünstigung wurde erfolgreich; der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht. Gründe sind eine lückenhafte Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite: Das Landgericht berücksichtigte nicht hinreichend, dass eine im Haftprüfungstermin abgegebene Aussage vorrangig Eigenschutzmotivation haben konnte. Eine erneute tatrichterliche Prüfung der Tatabsicht ist erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Begünstigung ist eine tragfähige und lückenlose Beweiswürdigung der subjektiven Absicht erforderlich; bloße Indizien ohne Auseinandersetzung mit naheliegenden Alternativerklärungen genügen nicht.

2

Macht ein Untersuchungsgefangener im Haftprüfungstermin entlastende Angaben, hat das Tatgericht deren Entstehungskontext und die mögliche Eigenschutzmotivation zu prüfen und darzustellen.

3

Bleibt offen, ob eine Aussage primär der Verhinderung von Strafverfolgung oder der Sicherung eines aus einer Vortat stammenden Vorteils diente, so ist die Feststellung zur subjektiven Tatseite lückenhaft und aufzuheben.

4

Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob § 257 StGB in der seit 1.1.1975 geltenden Fassung in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden ist, sodass bei entsprechender Tatsachenfeststellung eine weitergehende rechtliche Prüfung geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 27. Januar 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Nazmiye C. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 1999, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung der Mitangeklagten Nazmiye C. wegen Begünstigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, wonach unter den besonderen Umständen dieses Falles durch die polizeiliche Sicherstellung eines im Kraftfahrzeug ihres Ehemannes Mehmet C. aufgefundenen Geldbetrages diesem der Kurierlohn aus der Schmuggelfahrt noch nicht endgültig entzogen war und daher grundsätzlich noch eine Begünstigungshandlung zur Sicherung des aus der Vortat erlangten Vorteils möglich ist. Jedoch beruht die Feststellung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite, wonach die Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, ihrem Ehemann den Kurierlohn zu erhalten, auf einer unzureichenden, lückenhaften Beweiswürdigung. Das Landgericht setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Angeklagte ihre Angabe, das Geld sei von ihr auf die Reise mitgenommen worden und stamme aus dem Arbeitsverdienst ihrer Kinder, als Untersuchungsgefangene im Rahmen eines Haftprüfungstermins gemacht hat. Dabei wird weder mitgeteilt, auf welchen Vorwurf der Haftbefehl gestützt war, noch in welchem Zusammenhang die fragliche Aussage erfolgte. Nach den Umständen liegt es nahe, dass die Angeklagte der Beteiligung an der Schmuggelfahrt mit 40 kg Heroin beschuldigt war und mit ihren Angaben die Absicht verfolgte, in erster Linie sich selbst und gegebenenfalls auch ihren Ehemann vor Strafverfolgung und weiterer Untersuchungshaft zu schützen. Dabei besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie unter der besonderen Belastungssituation eines Untersuchungsgefangenen bei der Haftprüfung nur die Entlastung vor Strafverfolgung und ihre Freilassung aus Haft und nicht die eher nachrangige Wirkung der Aussage bei einer späteren Entscheidung über den sichergestellten Geldbetrag in ihr Bewusstsein aufgenommen hatte. Mit dieser nicht fernliegenden Möglichkeit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.

Die Frage, ob die Angeklagte mit dieser Aussage die Absicht verfolgte, ihrem Ehemann den Kurierlohn zu sichern, bedarf daher erneuter tatrichterlicher Prüfung. Für den Fall, dass der neue Tatrichter dabei zu dem Ergebnis kommt, dass diese Absicht neben der Absicht, sich selbst und/oder ihren Ehemann der Bestrafung zu entziehen, vorgelegen hat, weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 257 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung gegeben ist (offen gelassen von BGH, Urt. vom 18. Mai 1995 – 4 StR 41/95; vgl. zur alten Fassung: BGHSt 11, 343, 345). In der Literatur wird diese Frage kontrovers behandelt (für Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1: Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 32; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rdn. 13; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 258 Rdn. 16; dagegen Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 258 Rdn. 37).

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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